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Zweckwechsel von BFD zum Studium (Gelesen: 1.682 mal)
Mike123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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30.12.2017 um 17:43:34
 
Hallo liebe Forumgemeinde,

ich bin am 01.07.2017 ins Bundesgebiet mit einem entsprechenden Visum als Bundesfreiwilligendienstleistender eingereist. Meine freiwillige Tätigkeit bei meiner Einsatzstelle war ursprünglich vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 geplant. Dadurch, dass ich mich im Rahmen meines Freiwilligendienstes mit Flüchtlingsbezug gesellschaftlich sehr engagierte  und aufgrund dessen, dass ich ein Stipendium in meinem Studiengang ab dem Sommersemester 2018 monatlich in Höhe von €880 erhalten hatte, entschließ ich mich, meine Freiwilligenvereinbarung bei meiner Einsatzstelle bis zum Anfang meines Studiums verlängern zu lassen.

Es war jedoch aufgrund falscher Beratung seitens eines jetzt ehemaligen Mitgliedes der Vereinsleitung mir mitgeteilt, dass ich meine Vereinbarungsverlängerung sicherheitshalber um ein halbes Jahr bis zum 30.06.2018 verlängern sollte, im Glauben, dass eine vorzeitige Kündigung zum Semesterbeginn möglich sei und ein Zweckwechsel kein Problem sei. Der genaue Tag zum Semesterbeginn war zu dem Zeitpunkt der Verlängerung meiner Vereinbarung unklar. Eine sechsmonatige Verlängerung meiner Vereinbarung erschien daher als gute Lösung zur Vermeidung eventueller mehrwöchiger Unterbringungsschwierigkeiten vom 31.03.2018 bis zum Semesterbeginn.

Infolgedessen bemühte ich mich um eine entsprechende Verlängerung meines Aufenthaltstitles im Bundesgebiet. Am 19.10.2017 beantragte ich eine Verlängerung meines Aufenthaltstitles und mir wurde am 09.11.2017 eine bis zum 30.06.2018 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Ich habe der Ausländerbehörde im Oktober eine E-Mail mit der Anfrage geschickt, ob ich mein Sudium nach dem BFD in Deutschland anschließend fortsetzen kann. Ihre Antwort war, dass ich ohne vorherige Ausreise ein Studium nach dem BFD anfangen darf.

Im Gespräch mit der hiesigen Ausländerbehörde am 11.12.2017 war leider festzustellen, dass ich falsch beraten wurde. Der Ausländerbehörde zufolge sei es in meinem Falle als Besitzer einer bis zum 30.06.2018 gültigen Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zum Zwecke der Ausübung einer Freiwilligentätigkeit unmöglich, ein Zweckwechsel ohne vorherige Ausreise zur Beantragung eines Studienvisums durchzuführen. Sie meinen, dass der Abbruch meines Freiwilligendienstes zu Gunsten eines Studiums nicht möglich sei.

Eine einvernehmliche Aufhebung meiner Freiwilligenvereinbarung zum 31.03.2018 habe ich der Ausländerbehörde vorgelegt sowie ein Bestätigungsschreiben meiner Einsatzstelle, dass die Fortsetzung meines Studiums in Deutschland ihr ausdrücklicher Wunsch ist und dass meine Situation wegen falscher Beratung auf ihrer Seite verursacht ist. Meine Einsatzstelle hat mit der Ausländerbehörde mehrmals telefoniert und erklärt, dass mein derzeitiges Visaproblem aus von mir unverschuldeten Gründen ist und dass es an Unwissenheit auf ihrer Seite liegt.

Nun beharrt der Sachbearbeiter in der Ausländerbehörde immernoch darauf, dass ich erst mal ausreisen muss, um ein entsprechendes Visum zum Studium in meinem Heimatland zu beantragen. Dadurch werde ich wohl mein Stipendium und Studienplatz verlieren, weil das Visumverfahren in meinem Heimatland ein sehr langristiger Prozess ist, der mehrere Monate dauern kann.

Jetzt möchte ich bitte fragen, welche Rechte ich habe und was die richtige Vorgehensweise in meinem Falle ist?

Vielen Dank im Voraus!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 30.12.2017 um 18:38:24
 
Ich sehe das Problem nicht. Stell einfach schriftlich einen ordentlichen Antrag auf Erteilung einer AE zum Studium mit allen Nachweisen (Aufnahmebescheid zum Studium, Finanzierungsunterlagen) und das noch rechtzeitig vor Ende des BFD. Dann muss die ABH schon eine ordentlich begründete Ablehnung verfassen, wenn sie dies tatsächlich will. 
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Mike123
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Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 30.12.2017 um 18:49:28
 
Zitat:
Ich sehe das Problem nicht. Stell einfach schriftlich einen ordentlichen Antrag auf Erteilung einer AE zum Studium mit allen Nachweisen (Aufnahmebescheid zum Studium, Finanzierungsunterlagen) und das noch rechtzeitig vor Ende des BFD. Dann muss die ABH schon eine ordentlich begründete Ablehnung verfassen, wenn sie dies tatsächlich will. 


Das habe ich schon versucht. Der Sachbearbeiter verweigert sich einfach, einen schriftlichen Antrag von mir zu nehmen! Er meint, es sei einfach unmöglich...
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 30.12.2017 um 18:53:05
 
Da verweise einfach mal auf einen meiner Lieblingsregelungen wenn es um Behörden geht  Laut lachend

§ 24 Abs. 3 VwVfG
Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

Wenn es so nicht geht, dann halt per Einschreiben. Liegt ein Antrag auf den Tisch, dann geht es zur Sache. Vorher ist das Gerede nutzlos.
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Mike123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 30.12.2017 um 19:12:38
 
Zitat:
Da verweise einfach mal auf einen meiner Lieblingsregelungen wenn es um Behörden geht  Laut lachend

§ 24 Abs. 3 VwVfG
Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

Wenn es so nicht geht, dann halt per Einschreiben. Liegt ein Antrag auf den Tisch, dann geht es zur Sache. Vorher ist das Gerede nutzlos.


Ich habe dieses Schreiben von ihm per Post bekommen. Soll ich immernoch versuchen, einen Antrag zu stellen?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 30.12.2017 um 19:18:08
 
Antrag stellen, und zwar gleich im neuen Jahr.

Für die Aussage, dass es nicht geht, hätte ich mal gerne eine Rechtsgrundlage gesehen. Denn wieder § 18 Abs. 3 AufenthG (alte Regelung) noch § 18d AufenthG (neue Regelung) schließen einen Zweckwechsel aus. Vielmehr gilt § 39 Nr. 1 AufenthV. danach ist ein Zweckwechsel nun mal ohne Ausreise möglich.

Schön dünn, was der SB da von sich gibt.
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Mike123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 30.12.2017 um 19:37:15
 
Zitat:
Antrag stellen, und zwar gleich im neuen Jahr.

Für die Aussage, dass es nicht geht, hätte ich mal gerne eine Rechtsgrundlage gesehen. Denn wieder § 18 Abs. 3 AufenthG (alte Regelung) noch § 18d AufenthG (neue Regelung) schließen einen Zweckwechsel aus. Vielmehr gilt § 39 Nr. 1 AufenthV. danach ist ein Zweckwechsel nun mal ohne Ausreise möglich.

Schön dünn, was der SB da von sich gibt.


Danke für Ihre Hilfe. Soll ich lieber einen Rechtsanwalt einschalten?
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Antwort #7 - 30.12.2017 um 22:39:26
 
Mike123 schrieb am 30.12.2017 um 19:37:15:
Soll ich lieber einen Rechtsanwalt einschalten?

Stell den Antrag schriftlich per Einschreiben mit Rückschein wie von Bayraqiano in Beitrag #3 geraten und spare Dir das Geld für den RA für den Fall der Ablehnung.
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