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Auflage Arbeitgeberbindung entfernen lassen trotz Kündigung (Gelesen: 1.823 mal)
Unidentified Mysterious Dude
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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29.12.2017 um 16:39:01
 
Hi mal wieder,

brauche wieder Eure Hilfe.

Laut meinen Informationen kann die Auflage bzgl. einer Arbeitgeberbindung nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit auf Antrag entfernt werden.

Ist dies korrekt?

Wenn ja:
Arbeitnehmer hat mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt. (Zum 31.01.2018)
Innerhalb der Kündigungsfrist wurde o.g. zwei Jahre überschritten.

Laut Arbeitsamt wird das Visum mit Inkrafttreten der Kündigung auslaufen, da es arbeitgebergebunden ist. Ansonsten bis Ende April 2018.

Kann jetzt noch ein Antrag auf Aufhebung der Arbeitgeberbindung gestellt werden (mit realistischen Erfolgschancen)?
Wie lange dauert eine Prüfung? Wird sie von der zuständigen Ausländerbehörde überprüft oder von der Agentur für Arbeit?

Betreffende Person könnte noch weitere 3 Monate nach Arbeitsvisumablauf mit einem "Touristenvisum" in D verweilen.

Danke im voraus!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 29.12.2017 um 19:25:36
 
Ich verstehe nicht so ganz, was besagte Person denn eigentlich für einen Plan hat. Denn selbst wenn die Arbeitgeberbindung aufgehoben wird (da wird geprüft, zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat), ist das an die AE gebunden und die wäre mit Ablauf im April '18 weg, sofern nicht rechtzeitig eine Verlängerung beantragt wird und die Voraussetzungen für eine neue AE vorliegen.

Unidentified Mysterious Dude schrieb am 29.12.2017 um 16:39:01:
Betreffende Person könnte noch weitere 3 Monate nach Arbeitsvisumablauf mit einem "Touristenvisum" in D verweilen.

Und dann?
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Unidentified Mysterious Dude
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 30.12.2017 um 03:34:25
 
Zitat:
Ich verstehe nicht so ganz, was besagte Person denn eigentlich für einen Plan hat.

1. Zeitgewinn, statt bis zum 31.01. könnte Sie bis Ende April bleiben (+3 Monate)
2. Ein Arbeitsvisum ohne Arbeitgeberbindung würde die Suche nach einer neuen Stelle erleichtern.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 30.12.2017 um 07:06:01
 
Verliert er nicht die zustimmungsfreie Arbeitserlaubnis wenn seine Aufenthaltserlaubnis erlischt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 30.12.2017 um 18:30:02
 
Ja. Siehe§ 9 Abs. 1 BeschV:

Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, [.....] eine Aufenthaltserlaubnis besitzen [.....].

Mit Ablauf der AE ist das also hinfällig, da der Ausländer nicht mehr im Besitz einer AE wäre.
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Unidentified Mysterious Dude
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 30.12.2017 um 23:59:29
 
Habe das Gefühl, dass ich mich misverständlich geäußert habe.

Wunsch der Person ist ihren Arbeitsaufenthalt bei einem anderen Arbeitgeber zu verlängern.

Mit Arbeitgeberbindung:
1. Arbeitsverhältnis endet zum 31.01.2018
2. Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Betriebsaustritt
3. Neue Stelle innerhalb von 3 Monaten finden
4. Erneute Vorrangsprüfung durch das Arbeitsamt vor Betriebseintritt
=> 6 Wochen Wartezeit

Ohne Arbeitgeberbindung:
1. Arbeitsverhältnis endet zum 31.01.2018
2. Aufenthaltserlaubnis erlischt erst Ende April
3. Keine Vorrangsprüfung bei Betriebseintritt
=> Keine Wartezeit
4. Antrag auf Verlängerung beim neuen Arbeitgeber

Das sind beide Szenarien, die ich mir mit/ohne AG-Bindung ausgemalt habe.

Muss für die Entfernung der Auflage ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehen oder reicht lediglich die Betriebszugehörigkeit?
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i4a rocks!


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Antwort #6 - 31.12.2017 um 01:55:26
 
Unidentified Mysterious Dude schrieb am 30.12.2017 um 23:59:29:
Muss für die Entfernung der Auflage ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehen oder reicht lediglich die Betriebszugehörigkeit?

Lies doch mal den § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV http://www.buzer.de/gesetz/10683/a181618.htm
Zitat:
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1. zwei Jahre rechtmäßig eine
versicherungspflichtige Beschäftigung
im Bundesgebiet ausgeübt haben oder


maW: von Betriebszugehörigkeit steht dort nix.
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Aras
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Antwort #7 - 31.12.2017 um 08:11:34
 
Aber es steht auch nix von ungekündigten Arbeitsverhältnissen drin. Sondern es geht rein um die Beschäftigungszeiten.

Der Betroffene soll beantragen, dass die Arbeitgeberbindung aufgehoben und die Erlöschensbindung gleich mit.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Unidentified Mysterious Dude
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 02.01.2018 um 18:59:04
 
Danke für die Antworten.

Mit der Betriebszugehörigkeit habe ich wohl was verwechselt. Da die Stelle jedoch versicherungspflichtig ist, ändert sich nichts am Ergebnis.

Frage geklärt, Thread kann als gelöst markiert werden.
Danke nochmal an alle für alles!
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