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Niederlassungserlaubnis Ehegatte, Sprachkenntnisse/Lebensunterhalt (Gelesen: 999 mal)
Dirk2
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i4a rocks!


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Seoul, South Korea
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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27.12.2017 um 16:12:33
 
Hallo,

die initiale 3-jährige AE meine südkoreanischen Ehefrau läuft im Mai aus, gerade haben wir die Einladung des Ausländeramtes wg. Erteilung der Niederlassungserlaubnis erhalten. Ich bin etwas verwirrt bez. der Sprachkenntnisse:

Im FAQ hier und auf der Homepage der Stadt Dresden steht was von "einfachen" Sprachkenntnissen, also A1

http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#36
http://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/niederlassungserlaubnis_d115.p...

In einem Thread hier (http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1363253541) und der Einladung steht dagegen "ausreichend" (B1). Was gilt denn nun? Die Kenntnisse wären kein Problem, aber es kostet halt (Geld und einen Urlaubstag).

Außerdem möchte die ABH einen Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes und Wartezeitenauskunft der Rentenversicherung. Ich bin selbständig, verdiene ziemlich gut und könnte einen Steuerbescheid von 2016 vorlegen, meine Frau macht hier seit Sep. 2017 eine Berufsausbildung und verdient daher nur 800 Euro / Monat. Steht ihr niedriges Einkommen der Niederlassungserlaubnis entgegen, oder die Tatsache, dass ich kein klassiches regelmäßiges Einkommen habe?

Danke schonmal für die Antwort

Dirk


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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 27.12.2017 um 16:23:34
 
Das auf der Seite von der Dresdner ABH ist defintiv falsch.

2 Fehler:

Für die NE wird B1 benötigt sowie Rechts und Gesellschaftskenntnisse ( Bestandener Test "Leben in Deutschland" AKA. Einbürgerungstest)

Rentenversicherungsverlauf ist als Ehegatte eines Deutschen überhaupt nicht nötig.

Bezüglich LU:
Selbst wenn deine Ehefrau ohne Einkommen wäre würde Sie eine NE bekommen solange dein Einkommen euren LU sicherstellt.

Bei Selbständigen werden aber in der Regel die Steuerbescheide der letzten 3 Jahre verlangt da man anhand eines Jahres nicht unbedigt beurteilen kann ob das eine erfolgreiche Selbständigkeit ist die den LU dauerhaft sichern kann.
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Aras
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Antwort #2 - 27.12.2017 um 16:25:13
 
Da deine Frau eine § 28 I AufenthG AE nach dem 5. September 2013 erhalten hat, braucht sie B1-Kenntnisse für die Niederlassungserlaubnis nach § 28 II AufenthG. Entgegen der Aussage
von Okatomy braucht man keine  Rechts und Gesellschaftskenntnisse ( Bestandener Test "Leben in Deutschland" AKA. Einbürgerungstest).
Der Nachweis von Rentenbeiträgen ist für eine NE gemäß § 28 II AufenthG nicht notwendig, sonst hätte man es explizit genannt.
Falls ihr Einkommen nicht reicht kann dein Einkommen zugezogen werden.

Frage: Was für eine Ausbildung macht deine Frau derzeit?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Dirk2
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 27.12.2017 um 16:38:23
 
Danke für die Aufklärung bez. der Sprachkenntnisse. Vielleicht sollte man auch den FAQ hier mal aktualisieren.

Meine Frau macht eine Ausbildung zur "Kauffrau für Marketingkommunikation", das ist ein anerkannter käufmännischer, 3-jähriger Ausbildungsberuf, ganz normal mit Berufsschule etc..., der recht anspruchsvoll ist und den man typischerweise nur mit Abitur bekommt. Ich habe mich schon gefragt, ob das nicht langen sollte, ausreichende Sprachkenntnisse nachzuweisen. Aber egal, wir werden wohl in den sauren Apfel beißen müssen.
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