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Frage zur Niederlassungserlaubnis - speziell ges. Lebensunterhalt (Gelesen: 3.693 mal)
Hungary
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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27.12.2017 um 11:30:59
 
Hi leute,

ich suche nun schon seit Tagen im Internet rum, werde aber nicht wirklich schlau, vielleicht kann mir hier jemand konkreter helfen.
Es geht um eine Niederlassungserlaubnis und dort speziell um die Frage des gesicherten Lebensunterhaltes, da die restlichen Kriterien un Kürze erfüllt sind.
Zur Ausgangsposition: Ich bin deutscher. Meine Freundin kommt aus einem Drittstaat.
Sie hat aktuell die Aufenthaltserlaubnis nach §21 Nr. 5, sowie die uneingeschränkte Arbeitserlaubnis nach §9.

Für uns geht es hauptsächlich darum, wie der gesicherte Lebensunterhalt bewertet wird und welcher "Mindestverdienst" im monatlichen Durchschnitt gegeben sein muss? Ich habe was vom Bafög Höchstsatz gelesen, bzw mindestens mehr als der Jahreseinkommenssteuergrundfreibetrag (lustiges Wort), was dann exakt der Bafög Höchstsatz ist. Ist dies korrekt?

Weiter wäre die Frage, ob die sog. Badarfsgemeinschaft mit mir auch zählt. Seit meine Freundin hier ist wohnen wir zusammen in einer Wohnung (nun Haus) und mit meinem Einkommen (~3000€ n. pro Monat/unbefristeter Arbeitsvertrag) können wir abzgl. aller Kosten theoretisch den Lebensunterhalt bestreiten, wäre die Frage, ob die ABH dies berücksichtigt.

Des weiteren ist zu erwähnen, das das aktuelle zuverst. Gewinn voraussichtlich bei etwa 12.000-14.000€ liegt.

Danke schonmal für die Hilfe.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.12.2017 um 11:46:37
 
Hungary schrieb am 27.12.2017 um 11:30:59:
Ist dies korrekt?


Nein.

Gesichert ist der Lebensunterhalt im Ausländerrecht dann, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (es darf also hauptsächlich kein Anspruch auf ALG II vorliegen). Für die Frage zieht man am besten einen entsprechenden ALG II-Rechner hinzu. Unter Umständen wäre die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sogar besser, weil hier bei der Berechnung die sog. Freibeträge nicht miteingerechnet werden dürfen.

Der Lebensunterhalt muss auch prognostisch auf Dauer geischert sein, denn die NE ist schließlich ein unbefristeter AT.

Eigentlich müsste die ABH auch dein Einkommen berücksichtigen, da ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Stellt dich aber darauf ein, dass sie es bei einem unverheirateten Paar nicht tun wird.
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Hungary
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 27.12.2017 um 11:56:45
 
Danke für die Info.

Was sind denn die Unterschiede am Ende, zwischen Daueraufenthalt-EG und der NE? Sind diese im Grunde gleich und es werden nur leicht andere Kriterien herangezogen, um diese zu erteilen?
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KaGe
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Antwort #3 - 27.12.2017 um 12:04:57
 
Hungary schrieb am 27.12.2017 um 11:30:59:
Weiter wäre die Frage, ob die sog. Badarfsgemeinschaft mit mir auch zählt. 

Ja.
Die Kriterien für gesicherten LU sind die nach SGB II (also höher als Hartz4).
als Partner je 374,-
dazu die Wohnkosten
dazu KV-Kosten
Wenn ihr dauerhaft mehr Einkommen habt, ist der LU gesichert.
Sieht hier so aus;-)

Falls die ABH nur für deine Freundin rechnet, ist der  LU mit mehr als 416,- + ihre Wohnkosten + ihre KV-Kosten gesichert.
Als Nachweis gelten Steuerbescheide.
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Bayraqiano
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Antwort #4 - 27.12.2017 um 12:19:20
 
Hungary schrieb am 27.12.2017 um 11:56:45:
Was sind denn die Unterschiede am Ende, zwischen Daueraufenthalt-EG und der NE?

Die Ez-DA-EU bietet gewisse Vorteile (Mobilität innerhalb der meisten EU-Länder, bessere Erlöschensbedingungen).

Die Erteilungsvoraussetzungen sind im großen und ganzen identisch zur NE § 9  AufenthG. Da die EZ-DA aber auch auf EU-Recht basiert, dürfen die Freibeträge (s. https://tinyurl.com/y9pkpuxq) bei der Frage, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, nicht herangezogen werden. Es kann also sein, dass man bei gleichem Einkommen bezüglich des Lebensunterhaltes die Voraussetzungen für die Dz-DA erfüllt, für die NE hingegen nicht.
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Antwort #5 - 27.12.2017 um 12:32:45
 
Hungary schrieb am 27.12.2017 um 11:30:59:
Sie hat aktuell die Aufenthaltserlaubnis nach §21 Nr. 5

Hat sie auch eine richtige Krankenversicherung? Ich kenne viele Freiberufler mit nur einer Reisekrankenversicherung.
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Hungary
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Antwort #6 - 27.12.2017 um 16:15:45
 
danke nochmal für die zahlreichen antworten. aktuell nur eine reisekrankenversicherung, die läuft aber nach genau den 5 jahren ab, ab dem sie berechtigt ist die NE/DA-EU zu bekommen, somit wird sie dann "vollkrankenversichert" werden.

gucken wir mal, was die ABH sagt und ob sie die bedarfgemeinschaft berücksichtigt.

noch eine letzte frage: gibt es richtsätze für miete? sie zahlt hier keine miete. würde da ein proforma mietvertrag sinn machen?
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KaGe
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Antwort #7 - 27.12.2017 um 16:28:38
 
Miete
Wenn sie mietfrei wohnt, ist ihr eigener LU schon mit dem RB von 409,-, ab 2018 mit 416,-  und den Kosten der KV gesichert.
Miete zu zahlen ist keine Pflicht.

Ist deine Freundin freiberuflich/gewerblich selbständig, richtet sich ihr KV-Beitrag nach ihrem Einkommen.
Sie muß sich dann freiwillig versichern.
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Antwort #8 - 27.12.2017 um 17:10:25
 
KaGe schrieb am 27.12.2017 um 16:28:38:
Ist deine Freundin freiberuflich/gewerblich selbständig, richtet sich ihr KV-Beitrag nach ihrem Einkommen.
Sie muß sich dann freiwillig versichern.


Sie kommt in der GKV als Freiberuflerin nicht rein und sie kann sich nicht freiwillig versichern.
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Antwort #9 - 27.12.2017 um 17:20:03
 
Ich kapiere eh nicht, wie man mit einer Reisekrankenversicherung eine AE erhalten kann. Eine Reisekrankenversicherung ist doch keine Krankenvollversicherung oder? Und somit liegt auch keine ausreichende Krankenversicherung vor???

Und was ist das für eine Logik:
Hungary schrieb am 27.12.2017 um 16:15:45:
danke nochmal für die zahlreichen antworten. aktuell nur eine reisekrankenversicherung, die läuft aber nach genau den 5 jahren ab, ab dem sie berechtigt ist die NE/DA-EU zu bekommen, somit wird sie dann "vollkrankenversichert" werden.

Wie wird sie vollkrankenversichert sein? Sie muss ja dann in die PKV.


Aus welchem Drittstaat kommt sie eigentlich?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #10 - 27.12.2017 um 18:35:57
 
Aras schrieb am 27.12.2017 um 17:20:03:
Ich kapiere eh nicht, wie man mit einer Reisekrankenversicherung eine AE erhalten kann

Kann man machen, wenn der Aufenthalt zumindest absehbar nicht von Dauer sein wird (siehe z.B. Ziff. 2.3.5.2 AVwV-AufenthG und die VAB des LABO bei Künstlern). Bei einer NE bzw. DA-EU müsste die ABH aber auf eine KV bestehen, deren Umfang alle Leistungen einer GKV (s. § 11 SGB V) abdeckt, weil absehbar sein wird, dass man diese Leistungen mal in Anspruch nehmen wird.
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Antwort #11 - 27.12.2017 um 19:47:57
 
engelchen+ schrieb am 27.12.2017 um 17:10:25:
Sie kommt in der GKV als Freiberuflerin nicht rein und sie kann sich nicht freiwillig versichern. 

Achso, ja. Stimmt ja. Traurig
Sorry.
Sie kommt in die GKV  nicht rein.
Also möglichst günstigen Tarif in der privaten KV finden.
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Antwort #12 - 28.12.2017 um 01:09:49
 
Weshalb sollte sich ein Freiberufler grundsätzlich nicht freiwillig gesetzlich versichern können?

Gruß
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Hungary
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Antwort #13 - 28.12.2017 um 10:18:58
 
danke für die aufklärung mit der miete, dann passt es ja.

GKV freiwillig versichern kann sie sich, das habe ich schon geklärt, jedenfalls grundsätzlich, letztendlich entscheidet dies aber die GKV am ende. ob die sie aufnehmen wollen oder nicht. ansonsten bleibt PKV.

Sie kommt aus einem Drittstaat der zu der Gruppe Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino und den Vereinigten Staaten von Amerika besteht. Ich möchte da nicht konkreter werden, damit es keine weiteren Rückschlüsse durch die ABH geben kann. Wir haben zwar nichts zu verbergen, allerdings möchte ich auch nicht, das es irgendwelche Nachteile gibt, die ich jetzt noch nicht absehen kann. Bitte daher um Verständnis.

Zur Reisekrankenversicherung: Die hat bisher auch so ziemlich alles abgedeckt, was eine die Grundversorgung der GKV abdeckt, bzw der Basis Tarif einer PKV.
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Antwort #14 - 28.12.2017 um 10:31:55
 
Hungary schrieb am 28.12.2017 um 10:18:58:
letztendlich entscheidet dies aber die GKV am ende. ob die sie aufnehmen wollen oder nicht. ansonsten bleibt PKV.

Klingt nach Willkür. Die GKV entscheidet gem. Gesetz. Darum heißt es ja auch GESETZLICHE Krankenversicherung. Für die freiwillige Krankenversicherung gilt § 9 SGB V.

Hungary schrieb am 28.12.2017 um 10:18:58:
Drittstaat der zu der Gruppe Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino und den Vereinigten Staaten von Amerika 

Ja, dann kann man nicht schauen, ob es irgendwelche Sonderregelungen gibt. Wobei es wohl auch aufgrund der langen Zeit keine anerkennbaren Vorversicherungszeiten geben wird. Also insofern kannst du das auch so sein lassen.

Hungary schrieb am 28.12.2017 um 10:18:58:
Zur Reisekrankenversicherung: Die hat bisher auch so ziemlich alles abgedeckt, was eine die Grundversorgung der GKV abdeckt, bzw der Basis Tarif einer PKV.

Ist trotzdem keine Krankenvollversicherung. Ein Merkmal einer Krankenvollversicherung ist, dass diese unbefristet geschlossen wird.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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