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Aufenthalt mit § 81 Abs. 4 (Gelesen: 2.023 mal)
Surfania
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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25.12.2017 um 21:23:03
 
Hallo liebe Forengemeinde,
erstmal noch frohe Weihnachten Smiley Folgender Fall:
Der Ehemann einer Freundin ist im September 2016 eingereist (Gambia, Ehefrau Deutsche), hat aber nur eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 bekommen, da er kein A1 nachweisen konnte. Er ist hier zum Integrationskurs verpflichtet worden, die Fiktionsbescheinigung gilt jeweils für 6 Monate, schon zweimal verlängert, Test noch nicht bestanden.
Er hat keine Arbeitserlaubnis, seine Frau bezieht im Moment Krankengeld, er hat keinen Anspruch auf ALG2 oder sonstwas.
Ich verstehe das nicht so ganz mit dem § 81, müsste er nicht einen Aufenthaltstitel für einen Sprachkurs bekommen haben?
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 25.12.2017 um 21:57:18
 
Surfania schrieb am 25.12.2017 um 21:23:03:
§ 81 Abs. 4 bekommen, da er kein A1 nachweisen konnte.


Hallo,

sicher §81 Abs. 4 AufenthG und nicht §81 Abs. 3 AufenthG?

Zitat:
Ich verstehe das nicht so ganz mit dem § 81, müsste er nicht einen Aufenthaltstitel für einen Sprachkurs bekommen haben? 


Zu welchem Zweck hat er denn das Visum beantragt und erhalten?
Falls Visum FZF, dann auch AE nach §28 AufenthG, sobald Voraussetzungen erfüllt.
Und weshalb hat er es überhaupt dann ohne "A1" erhalten?

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Surfania
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 25.12.2017 um 22:00:33
 
Abs. 4 oder 3 muß ich nochmal nachfragen.
Visum wurde zum Ehegattennachzug beantragt. Da er ein Jahr Bemühungen nachgewiesen hatte, hat die Ausländerbehörde dem Visum zugestimmt.
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Surfania
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 25.12.2017 um 22:03:45
 
Deswegen kommt mir das ja so komisch vor, müsste doch § 28 sein.
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Aras
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Antwort #4 - 25.12.2017 um 23:26:53
 
Er hat mE Anspruch auf eine AE gem. § 16b AufenthG. 28 nicht da er ja kein A1 hat. Wenn er kein Anspruch auf ALG II hat, dann eben Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Surfania
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Antwort #5 - 25.12.2017 um 23:39:03
 
Das hört sich für mich schon logischer an, ich denke die zwei müßten da mal einen Anwalt kontaktieren.
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Aras
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Antwort #6 - 25.12.2017 um 23:42:17
 
Wobei... Hmm

Vielleicht geht 16b nicht weil der LU nicht gesichert ist? Also darum nur FB?
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Antwort #7 - 25.12.2017 um 23:57:22
 
Ach so, hm ok, stimmt auch wieder.
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Antwort #8 - 26.12.2017 um 07:37:31
 
Verstehe ich ganz und gar nicht.

Ist der Ausländer mit einem nationalen Visum nach § 28 eingereist, dann ist nach § 27 (5) auch die Erwerbstätigkeit gestattet.

Wurde aufgrund der Ausnahme in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 vom A1-Erfordernis für das Visum abgesehen, dann gibt es weder Anlass noch Rechtsgrundlage, anschließend die Erteilung einer AE zu verweigern und den Ausländer mit FB "hinzuhalten".
Zumal für die AE nur A1 gefordert ist, nicht der erfolgreiche Abschluss des Integrationskurses.

Dass jemand mit FB weniger Chancen hat, seinen Aufenthaltsstatus als gesichert zu belegen, bedarf keines Scharfsinns. Was das z.B. für Arbeitssuche bedeutet ...
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

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Surfania
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Antwort #9 - 26.12.2017 um 10:24:03
 
So habe ich mir das auch gedacht, ist ja der normale Weg ohne A1. Danke für die Antworten, ich gebe das mal so weiter.
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