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Passkontrolle an deutschen Flughäfen (Gelesen: 3.221 mal)
Elli25
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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21.12.2017 um 15:51:40
 
Hallo,

für die Passkontrolle an den deutschen Flughäfen gibt es einen Schalter für EU-Bürger und einen anderen für Nicht EU-Bürger.

Dürfen Ehegatten deutscher Staatsbürger, die im Besitz eines AT für DE sind und gemeinsam mit dem deutschen Ehegatten ein bzw. ausreisen den EU Schalter benutzen?
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fab87
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 21.12.2017 um 16:07:36
 
Erfahrungswer: Problemlos möglich (verschiedenste Schengenaußengrenzen). Im Schengener Grenzkodex habe ich aber jetzt nichts dingestes gefunden außer für Personen mit Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr (hier nicht zutreffend).

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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 21.12.2017 um 16:12:37
 
Erfahrungswert: nein
Vor 3 Wochen gerade erlebt. VOR den beiden Schaltern stand ein Beamter und ließ sich die Pässe zeigen (nur von außen) und hat dann die Nicht-EU-Bürger in die andere Schlange gescheucht. Habe ich so bisher auch noch nie erlebt, wurde da aber eben so gehandhabt.
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fab87
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Antwort #3 - 21.12.2017 um 16:30:58
 
lottchen schrieb am 21.12.2017 um 16:12:37:
Erfahrungswert: nein
Vor 3 Wochen gerade erlebt. VOR den beiden Schaltern stand ein Beamter und ließ sich die Pässe zeigen (nur von außen) und hat dann die Nicht-EU-Bürger in die andere Schlange gescheucht. Habe ich so bisher auch noch nie erlebt, wurde da aber eben so gehandhabt.   


Hab ich auch schon mal gesehen aber scheint mir mehr die Ausnahmae allerdings. Beobachte teils (wieder Erfahrungswert), dass die Einhaltung der gesonderten Spuren den Beamten recht egal ist, Stempel ist am EU Bürger Schalter i.d.R. ja auch präsent. Scheint auch vom Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat leicht anders gehandhabt zu werden, d.h. unterschiedlich streng.
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fab87
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Antwort #4 - 21.12.2017 um 17:49:46
 
Ein Nachtrag noch: An ganz vielen Kontrollspuren in etwa Frankfurt, aber teilweise auch München, Köln und andere Flughäfen gibt es für EU Bürger fast nur noch die Easypass Kontrollterminals (für Eu/EEA Reisepass und neuen Deutschen Perso. Schalter mit Beamten sind dann meist mit den Nicht-EU Schaltern zusammengelegt. Als Nicht-Eu Bürger kann man die Geräte eh nicht benutzen (außer als US Bürger mit Global Entry oder nach Registrierung für manche andere). An vielen Kontrollspuren wird daher der Non-EU Schalter wohl eh die einzig mögliche Option bleiben bzw. gelegentlich eine der Schnelleren.
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Reyhan
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Antwort #5 - 21.12.2017 um 18:37:29
 
Erfahrung in München vor 2 Wochen : geht ! In Köln und Frankfurt früher mehrfach ohne Probleme praktiziert. Allerdings immer der Hinweis von mir, dass es sich um meinen Ehemann mit NE handelt.

Reyhan
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Alacrity
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Antwort #6 - 21.12.2017 um 20:00:49
 
In Verordnung EG 562/2006 steht in Art. 9
... Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, sind berechtigt, die mit dem Schild in Anhang III Teil A („EU, EWR, CH“) gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. Sie können auch die mit dem Schild in Anhang III Teil B1 („Visum nicht erforderlich“) und Teil B2 („alle Pässe“) gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen.

Drittstaatsangehörige, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten nicht der Visumpflicht unterliegen, sowie Drittstaatsangehörige mit gültigem Aufenthaltstitel oder einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt sind berechtigt, die mit dem Schild in Anhang III Teil B1 der vorliegenden Verordnung („Visum nicht erforderlich“) gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. Sie können auch die mit dem Schild in Anhang III Teil B2 dieser Verordnung („alle Pässe“) gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen.

b) Alle anderen Personen benutzen die mit dem Schild in Anhang III Teil B2 („alle Pässe“) gekennzeichneten Kontrollspuren.


Der Ehepartner hätte im EU Ausland in Begleitung des EU Ehepartners Anspruch auf Freizügigkeit, im Heimatland nicht.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #7 - 22.12.2017 um 01:30:12
 
Hier geht es aber nicht um abgeleitete Freizügigkeit, sondern um den Status "Familienangehöriger(*1) eines sein Recht auf freien Personenverkehr ausübenden(*2) Unionsbürgers(*3)", die die EU-Spur auch nutzen dürfen.

Während DEU den (dauerhaften) Aufenthalt(!) u.a. mittels AufenthG in Übereinstimmung mit EU-Recht für Familienangehörige eines eigenen Staatsangehörigen gesetzlich geregelt und eingeschränkt hat, ist dies für die Umsetzung des SGK im Bereich der Einreisemodalitäten nicht der Fall.

Umgesetzt wird das EU-Recht hier direkt, u.a. mit den nicht gesetzlichen Status innehabenden Bestimmungen zur Wahrnehmung der grenzpolizeilichen Kontrolle für die BPOL, z.B. in der BRAS 120, Abschnitt 2, 1.4. (dort m.E. unscharf geregelt).

Daher:

Ich als Deutscher bin unionsrechtlich grundsätzlich auch Unionsbürger mit Unionsbürgerschaft und allen daraus sich ergebenden Rechten. Grundsätzlich selbst im eigenen EU-Land (Art. 20 AEUV, ex-Artikel 17 EGV) unter Beachtung u. a. in anderen Sachen, aber darauf bezogen: EuGH, C-133/17,Rn.3, C-220/12,Rn.18, C-356/11,Rn.44+45, etc.
Damit sollte *3 geklärt sein.

*1 erklärt sich für zumindest die Ehefrau / Stiefkind selbst.
*2 wird damit Rechnung getragen, dass der Deutsche auch im eigenen Land, weil EU-Bürger, die EU-Spur nutzen darf.

Damit wäre mein Familienangehöriger auch in DEU, in Angelegenheiten der Einreise-Kontrollmodalitäten,  "Familienangehöriger eines sein Recht auf freien Personenverkehr ausübenden Unionsbürgers".

Da könnte man durchaus argumentieren, dass der Deutsche auch in DEU zusammen mit seinen Drittstaat-Familienangehörigen die EU-Spur nutzen darf. So wie jeder EU-Angehörige mit Familie...
Wenn man das aber gegen den Willen des Grenzpolizeibeamten ausdiskutieren und durchsetzen möchte, dauert es länger als das Anstehen an der "Non-EU"-Spur.

Aus der Praxis für die Praxis ist es so, dass man bei vernünftigem Auftreten eine gute Chance hat, auch an deutscher Einreisekontrolle als Deutscher mit seiner Drittstaat-Familie ohne jedes Problem anstandslos an der EU-Spur kontrolliert zu werden.
Ich meine, dass es dazu, ergänzend zur BRAS 120, auch eine Verfügung des BPOL-Präsidiums gibt, kann das aber jetzt und hier nicht verifizieren.

Gruß
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Saxonicus
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Antwort #8 - 22.12.2017 um 09:31:58
 
T.P.2013 schrieb am 22.12.2017 um 01:30:12:
Aus der Praxis für die Praxis ist es so, dass man bei vernünftigem Auftreten eine gute Chance hat, auch an deutscher Einreisekontrolle als Deutscher mit seiner Drittstaat-Familie ohne jedes Problem anstandslos an der EU-Spur kontrolliert zu werden.

Allerdings sind auch bislang weder bei meiner Frau noch bei mir physische oder andere Schäden aufgetreten, wenn wir uns bei der Ankunft am Flughafen in Deutschland kurzzeitig trennen mussten, weil wir an getrennten Schaltern die Einreisekontrolle absolviert haben.
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Reyhan
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Antwort #9 - 22.12.2017 um 11:58:14
 
Auch bei uns gab es bisher keine " Schäden". Allerdings verläuft die Passkontrolle an den EU-Schaltern in der Regel erheblich schneller und wenn die Umsteigezeit knapp ist...

Das aber nur am Rande.

Reyhan
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Saxonicus
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Antwort #10 - 22.12.2017 um 13:05:37
 
Reyhan schrieb am 22.12.2017 um 11:58:14:
Allerdings verläuft die Passkontrolle an den EU-Schaltern in der Regel erheblich schneller... 

Keine Regel ohne Ausnahme.
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fab87
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i4a rocks!


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Antwort #11 - 22.12.2017 um 13:35:10
 
Saxonicus schrieb am 22.12.2017 um 13:05:37:
Keine Regel ohne Ausnahme.


Unsinn, da wird man keine Norm außer, dass es aufgrund der abweichenden Kontrollintensität wohl in der Regel (!) schneller gehen wird. Aber wie willst du deine wagemutige Behauptung belegen, dass es immer schneller geht? Oft genug gesehen, dass, wenn in kleineren Flughäfen mehere Maschinen aus anderen EU Ländern ankamen der EU Schalter überfüllt war der Andere jedoch nicht. In Frankfurt war die Schlange bei Easypass bei vier Aufenthalten jedes mal länger als die "Alle Pässe" Schlange. Da wird man keine Regel feststellen können, da es von Flughafen zu Flughafen und von Tageszeit zu Tageszeit anders sein kann. Die einzige Aussage die man treffen kann ist, dass es wohl in der Regel schneller ist.
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Antwort #12 - 28.12.2017 um 18:30:40
 
Alacrity schrieb am 21.12.2017 um 20:00:49:
Der Ehepartner hätte im EU Ausland in Begleitung des EU Ehepartners Anspruch auf Freizügigkeit, im Heimatland nicht. 


Rechtlich gesehen würde ich das pauschal nicht so sagen. Ist der EU Ehepartner eine Rückehrfall oder das Paar lebt nicht im Heimatland, des EU-Ehepartners, aber in der EU, reist aber über Nicht EU Drittstaat ein.

Wie ich es sehe haben sich die EU-Grenzregelungen inzwischen teilweise faktisch überholt.  Bei meinen letzten Reisen habe ich an EU-Flughäfen eine Teilung zwischen Easy-Pass oder vergleichbar und Nicht-Easy Pass gesehen.  EU und "alle Pässe" ohne Easy Pass in einer Schlange.

Rechtlich ist das IMHO Graubereich. Bei einer meier letzten Reisen war ein Kollege aus der EU  über 45 min in der Schlange (viele Personen aus Drittstaaten und einige Problemfälle)  und hätte fast den Anschlussflug verpasst. Entsprechend sauer war er.

Außerdem verfallen wir bei den Grenzkontrollen wieder heimlich in die Kleinstaaterei. DEU hat mit USA und Hongkong eine Regelung über erleichterte Einrese mit Easy Pass getroffen. Nach der Registrierung bei der Bundespolizei könne diese die automatische Gates nutzen. Aber ebn nur in Deutchland. Sollte nicht Schengen mal einheitliche Standarts festlegen?
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