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Frage zur Einreise des Ehemannes zum Nachzug zum ungeborenen deutschen Kind (Gelesen: 7.542 mal)
SofiaSofia91
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20.12.2017 um 18:16:43
 
Hallo erstmal an alle!

Ich hätte eine Frage zur Familienzusammenführung zu einem deutschen ungeborenen Kind.

Zuerst mal was zu unserer Lage:
Ich bin russische Staatsbürgerin mit einem unbefristeten Aufenthaltsritel (seit 1998 in DE),derzeit im 8. Monat schwanger. Mein Mann hat in seiner Heimat ,Armenien,einen Antrag am 06.011 auf ein nationales Visum gestellt, um bei der Geburt unserer Tochter dabei zu sein.

Durch die Krankheit meines Sohnes, welcher 2015 an Krebs erkrankte und die Schwangerschaft, beziehe ich leider ALG II.

Heute habe ich den Sachbearbeiter der Ausländerbehörde kontaktiert, um zu erfahren ob es etwas Neues zum Antrag gibt.
Dieser sagte mir, dass er bereits der deutsche Botschaft in Yerevan mitgeteilt hat, dass der Antrag nicht abgelehnt wurde aber offen gelassen wurde, bis unsere Tochter auf die Welt kommt und ich die Geburtsurkunde vorweisen kann, denn der Lebensunterhalt würde nicht gedeckt werden mit ALG II.

Jetzt hätte ich die Frage ob man dagegen irgendwie vorgehen kann, da ich möchte, dass er bei der Geburt dabei ist...

Ich hoffe jemand kann mir da helfen  Traurig
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Antwort #1 - 20.12.2017 um 18:23:41
 
Wieso ist Euer Kind Deutsch? Geht aus deinem Post nicht hervor!
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Antwort #2 - 20.12.2017 um 18:28:04
 
Ich lebe seit 1998 in Deutschland. Mein Sohn hatte gleich nach der Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft.
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Antwort #3 - 20.12.2017 um 18:28:22
 
Siehe 28.1.4 AVWV

Ich würde mich bei der deutschen AV darüber erkundigen, ob diese aufgrund des 28.1.4 der AVWV der ABH nicht widersprechen. Es müsse bitte zeitnah erklärt werden, da man ja zwangsweise beim VG Berlin einstweiligen Rechtschutz beantragen muss damit die Einreise zur Geburt erfolgen kann.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 20.12.2017 um 18:32:18
 
Also soll ich die AV kontaktieren, nicht die ABH?
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Antwort #5 - 20.12.2017 um 18:36:55
 
Die ABH hat doch schon faktisch abgelehnt... zumal die AV für die Entscheidung verantwortlich ist.

Ich würde auch den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes morgen anrufen und anschreiben.
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Antwort #6 - 20.12.2017 um 18:42:57
 
Das ist es ja, der Sachbearbeiter der ABH meinte, dass in so einem Fall es zur Ablehnung kommt, aber er habe den antrag offen gelassen bis ich die Geburtsurkunde der Tochter einreiche.

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Antwort #7 - 20.12.2017 um 18:48:51
 
Ja, und damit hat der Sachbearbeiter das Grundrecht auf staatlichen Schutz der Ehe und Familie, Artikel 6 GG, verkannt. Gerade auch das dabei sein des Vaters bei der Geburt ist durch die Vorwirkung des Artikel 6 GG geschützt und muss durch die staatlichen Behörden ermöglicht werden. Dadurch dass auf eine Geburtsurkunde des Kindes bestanden wird, wird ja faktisch der Aufenthalt des Vaters zur Geburt verweigert und somit in den Schutzbereich des Grundrechts eingegriffen. Und da dieser Eingriff nicht erlaubt ist, ist der Eingriff auch eine Grundrechtsverletzung.
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Antwort #8 - 20.12.2017 um 18:52:08
 
Des habe ich mir eben auch gedacht, habe mich aber vom Sachbearbeiter wohl zuquatschen lassen. Danke für die so genaue Bestätigung!
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Antwort #9 - 20.12.2017 um 20:19:51
 
Allerdings fällt mir gerade auf, wenn ich den unterhalt meines Mannes derzeit nicht aufbringen kann,ob er trotz dem Art 6 GG da eine Chance auf ein Visum hat...
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Antwort #10 - 20.12.2017 um 20:26:49
 
Beim FZF zum deutschen Kind ist die Lebensunterhaltssicherung nicht vorgesehen. Dein Mann zieht ja formal auch zum Kind und nicht zu dir.
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Antwort #11 - 20.12.2017 um 20:59:59
 
Vorab: Aras hat völlig recht.

Problem hierbei:
Im Unterschied zum Nachzug zum deutschen Kind, wo der Verzicht auf die Sicherung des LU unmittelbar im Gesetz steht, ist beim "Visum zur Geburt" dieser Verzicht lediglich logisch.

Und auch dieses "Visum zur Geburt eines deutschen Kindes" steht nicht im AufenthG oder in der AufenthV, sondern es steht in der AVwV zum AufenthG, konkret in der Zi. 28.1.4 - und dort steht eben nichts vom Verzicht auf LU.

Daher gehen bei uns gelegentlich Ablehnungen solcher Anträge ein.
Darauf wird regelmäßig in etwa so geantwortet:

"Sie sind völlig zu Recht der Ansicht, dass die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erst nach der Geburt des deutschen Kindes durch § 28 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben wird.
Jedoch ist die AV der Auffassung, dass diese Forderung auch vor der Geburt des deutschen Kindes nicht erhoben werden kann, da das Kind weder vor noch nach seiner Geburt den Lebensunterhalt seines Elternteils sicherstellen kann und anderenfalls die aufenthaltsrechtliche Vorwirkung des Schutzgebots aus Art. 6 GG nur den Kindern begüterter Eltern zugute käme.

Wir haben keinerlei Zweifel über den Ausgang einer entsprechenden Klage, die sich zudem gegen das Generalkonsulat richten würde, und würden eine solche gern vermeiden.
Daher bitten wir um Änderung Ihrer Entscheidung und umgehende Zustimmung zum vorliegenden Antrag."

Bisher gab es keinen Fall, in dem wir nach einem solchen Schreiben länger als 48 Stunden auf die Zustimmung warten mussten.
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Antwort #12 - 20.12.2017 um 21:19:13
 
Okay, das macht Sinn, also wenn die Botschaft auf stur schaltet am besten Klagen richtig?
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Antwort #13 - 20.12.2017 um 21:27:38
 
Positiv formuliert:
Du solltest das Problem mit der Botschaft besprechen und darauf vertrauen, dass die Botschaft das Problem zeitnah löst.

Negativ formuliert:
Die Verwaltung riskiert keine Klage, die sie in jedem Fall verlieren würde. Darum ist es im Interesse der Auslandsverwaltung die Ausländerbehörde zu überzeugen.

Die Botschaft wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht stur schalten.

Du solltest darum eben erst mit der Botschaft schreiben. Reagiert die Botschaft nicht zeitnah, d.h. für mich 1-2 Tage, dann schreib das Referat 509 des Auswärtigen Amtes an. Ruf am besten das Auswärtige Amt an und frag nach der E-Mail des zuständigen Sachbearbeiters für Armenien aus Referat 509. Dem schreibst du dann eben das Problem und dass du hochschwanger mit einem zukünftigen Deutschen Kind bist und die Ausländerbehörde die Zustimmung verweigert. Die Botschaft hat nicht reagiert. Man solle bitte das Problem zeitnah klären, da man ja sonst aufgrund des Zeitdrucks leider einstweiligen Rechtsschutz beantragen müsste etc..
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Antwort #14 - 20.12.2017 um 21:44:10
 
Vielen vielen herzlichen Dank für diese Tipps, ich werde jetzt das mal mit der Botschaft klären.
Vielen daaaaaaaaaaank
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Antwort #15 - 20.12.2017 um 22:30:06
 
Ich würde beides parallel machen. Offen - also jeweils mit Kopie an den anderen.

Falls der Kollege in der ABH sich z.B. durch meinen Text überzeugen lässt, müssen die Kollegen in Eriwan nichts mehr tun.

Wir dürfen vermuten, dass die auch nicht an Langeweile leiden ...
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Antwort #16 - 21.12.2017 um 10:26:11
 
Danke dir Petersburger, bereits alle kontaktiert, den netten Herrn von der ABH sowie die deutsche Botschaft in Yerevan. Bis jetzt keine Antwort von der Botschaft erhalten, obwohl die dort ja sonst so zackig geantwortet haben. Bürgerservice des auswärtigen Amtes wurde auch angeschrieben.ich hoffe es tut sich bald was, habe nämlich das Gefühl, dass ich bis zum 01.02 das Baby nicht mehr austragen kann... die Schwangerschaft ist schon laut der Klinik als Risikoschwangerschaft eingestuft...
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Antwort #17 - 21.12.2017 um 11:46:38
 
Schriftlichen Beleg für die Risikoschwangerschaft hast Du?
Der gehört in die Unterlagen!
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Antwort #18 - 21.12.2017 um 14:05:33
 
Ne nicht von der Klinik, habe aber ein Überweisungsschein worauf „Kontrolle einer Risikoschwangerschaft“ steht. Bescheinigung erhalte ich erst am 02.01 von der Klinik.
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Antwort #19 - 21.12.2017 um 17:14:08
 
Auch weil hier "Je früher, desto besser" gilt - Scan per Mail an alle, die jetzt über Deinem Fall brüten. Samt Info, dass eine definitive Bescheinigung am ... kommt und unverzüglich zugesendet wird.
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Antwort #20 - 21.12.2017 um 20:37:28
 
Ich habe tatsächlich bereits heute eine Antwort der Botschaft erhalten :

Sehr geehrte Frau P.,

vielen Dank für Ihre Mitteilung. Wir sehen das so wie Sie und haben die Ausländerbehörde um Überprüfung des Falles gebeten.


Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Botschaft Eriwan


Wie lange könnte denn nun die „Überprüfung“ denn dauern?
Vor allem es kommen ja jetzt auch noch die Feiertage  hä?

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« Zuletzt geändert: 21.12.2017 um 22:13:43 von Mick » 
Grund: Realnamen geändert... 
 
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Antwort #21 - 21.12.2017 um 20:45:00
 
Petersburger schrieb am 20.12.2017 um 20:59:59:
Bisher gab es keinen Fall, in dem wir nach einem solchen Schreiben länger als 48 Stunden auf die Zustimmung warten mussten.


Nun laut Petersburger sehr schnell. Aber natürlich musst du jetzt die Feiertage mit einrechnen.
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Antwort #22 - 21.12.2017 um 22:17:38
 
DerRalf schrieb am 21.12.2017 um 20:45:00:
Nun laut Petersburger sehr schnell. Aber natürlich musst du jetzt die Feiertage mit einrechnen.


Ich musste jetzt unweigerlich an Radio Eriwan denken.
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Antwort #23 - 27.12.2017 um 18:49:01
 
Leider bis heute nichts Neues 😫
Hätte allerdings eine andere Frage, nach welchem § würde mein Mann das Visum denn bekommen? Bzw. wie würde es denn dann mit dem lebensunterhalt dann weitergehen? Es hieß heute er würde die ersten 3 Monate keinen Anspruch haben. Stimmt das denn? Ich würde es gerne wissen, damit ich weiß was bei seiner Einreise auf uns finanziell zukommt.
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Antwort #24 - 27.12.2017 um 20:30:46
 
SofiaSofia91 schrieb am 27.12.2017 um 18:49:01:
Hätte allerdings eine andere Frage, nach welchem § würde mein Mann das Visum denn bekommen?

§ 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, wenn man sich auf den Buchstaben des Gesetzes beruft, dass die Erteilungsvoraussetzungen für eine AE (wie auch für ein Einreisevisum nach Kapitel 2 Abschnitt 6 AufenthG) erst mit Geburt des Kindes gegeben sind.
Davor mangelt es zumindest an der erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts.

SofiaSofia91 schrieb am 27.12.2017 um 18:49:01:
Es hieß heute er würde die ersten 3 Monate keinen Anspruch haben. Stimmt das denn?

Bis zur Geburt des Kindes - ja. Danach nicht mehr.
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Antwort #25 - 27.12.2017 um 23:28:56
 
Der dreimonatige Anspruchsausschluss von ALG II klingt eher nach  § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II. Aber das wurde doch schon vor 4 Jahren höchstrichterlich klargestellt?!

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1359760580

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Antwort #26 - 28.12.2017 um 12:32:49
 
Und nach welchem Paragraphen hätte er denn dann Anspruch auf ALG II nach der Geburt des Kindes?
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Antwort #27 - 28.12.2017 um 12:52:59
 
Ergibt sich aus § 7 SGB II.
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Antwort #28 - 28.12.2017 um 13:20:24
 
Ja aber er hat ja vor der Geburt keinen Abspruch, weil....?
Und nach der Geburt Anspruch, weil....?

=====

Ich meine ich muss des irgendwie belegen, da die Dame vom Jobcenter meint er hätte dann 3 Moante erstmal Sperre...


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Antwort #29 - 28.12.2017 um 13:58:56
 
SofiaSofia91 schrieb am 28.12.2017 um 13:22:16:
Ich meine ich muss des irgendwie belegen, da die Dame vom Jobcenter meint er hätte dann 3 Moante erstmal Sperre...


Vermutlich ist das Problem, dass Du irgend jemanden gefragt hast und irgend jemand hat (vielleicht) irgend etwas gesagt. Wenn ich sie jetzt frage, wird sie antworten: Ach, da hat Sofia bestimmt was falsch verstanden.

Familienangehörige von Deutschen haben Anspruch auf Leistungen. Der Vater des Kindes (das Kind ist deutsch) hat also Anspruch. Voraussetzung dafür ist das Kind, es muss also da sein. Seine Zugehörigkeit weist er mit der Geburtsurkunde nach, in der er als Vater drin steht.

Vor der Geburt müsste er einen anderen Grund haben, um einen Anspruch zu haben. Mir fällt kein Grund ein – Dir vielleicht?

Der schriftliche Antrag bekommt eine schriftliche Antwort. In der Anwort steht bestimmt nichts mit "drei Monaten" drin, denn dann könnte es sein, dass eine Richterin die Sachbearbeiterin fragt, wie sie drauf gekommen ist. Sie müsste also, um so etwas zu schreiben, doch nochmal nachschlagen.

Um so etwas zu sagen, reicht es als Motiv, Dich abzuwimmeln. Wie gesagt, hinterher behauptet sie, dass Du etwas falsch verstanden hast, und fertig.
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Antwort #30 - 28.12.2017 um 14:19:57
 
Ich hab doch schon den Thread bezüglich der höchstrichterlichen Klärung bezüglich der Nichtanwendbarkeit der Regelung zur 3 monatigen Sperre verlinkt:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1359760580

Und du wirst doch in der Lage sein, das Gesetz zu lesen. Sooooviel Text ist es ja nicht. § 7 SGB II. Da steht wer Anspruch hat und wer keinen Anspruch hat. Nach der Geburt geht ihr zur Ausländerbehörde beantragt die Aufenthaltserlaubnis. Dadurch hat er ein Aufenthaltsrecht und darum greift der Ausschluss aus § 7 S. 2 SGB II nicht.
Problematisch ist eben die Frage ob er mit einem nationalen Visum zur Geburt eines Deutschen auch Leistungsberechtigter ist. Muss man ggf. klären indem an beim Sozialamt und beim Jobcenter Leistungen nach SGB XII bzw. II stellt und auch zur Sicherheit Asylbewerberleistungen. Einer muss zuständig sein.
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Antwort #31 - 28.12.2017 um 15:25:58
 
Aras schrieb am 28.12.2017 um 14:19:57:
Einer muss zuständig sein. 


ja, aber warum eine staatliche Stelle? Wieso sollte der deutsche Staat den LU eines Russen, der nicht Vater eine Deutschen Kindes ist, sichern?
Er reist mit einme Visum mit Vorgriff zur FZF ein.
Ich sehe da eine Parallelle zum Eheschliessungsvisum, für welches ja auch eine VE abgegeben werden muss bis zur Eheschliessung.
Bekommt er das Visum ohne VE?
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Antwort #32 - 28.12.2017 um 15:41:15
 
Und die ausländische Schwangere, die ein deutsches Kind austrägt, isst was? Steine?
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Antwort #33 - 28.12.2017 um 15:47:32
 
Aras schrieb am 28.12.2017 um 15:41:15:
Und die ausländische Schwangere, die ein deutsches Kind austrägt, isst was? Steine? 


???????
nien, eine Ausländerin, die ein deutsches Kind trägt.

Und jetzt bitte etwas sachlich.
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Antwort #34 - 28.12.2017 um 16:16:43
 
Das war sachlich.

Durch die Kontrollüberlegung wird klar, dass deine Fragen unsachlich waren.

Wenn eine ausländische Schwangere ein deutsches Kind austrägt und dann nach Deutschland einreist, damit das deutsche Kind auf deutschem Boden zur Welt kommt, dann kann man nicht sagen: "Erst wenn das Kind geboren wurde, hast du Anspruch auf die staatliche Sicherung des Lebensunterhaltes.". Das würde ja bedeuten, dass eine angehende Mutter während einer Risikoschwangerschaft mehrere Monate ungesichert in Deutschland auskommen müsste. Soll die Schwangere hungern? betteln? sich prostituieren?

Also:
Der Vergleich zwischen zwei Verlobten und dem von zwei angehenden Eltern ist nicht sachgemäß. Der angehende Vater soll die angehende Mutter unterstützen.

Und eine VE ist nicht nötig. Sonst würden wir den Thread hier nicht führen.
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Antwort #35 - 28.12.2017 um 16:26:04
 
erne schrieb am 28.12.2017 um 15:47:32:
Und jetzt bitte etwas sachlich.

Ob Du das unsachlich findest oder nicht, Aras hat grundsätzlich recht.

Der Gesetzgeber kann durchaus einen Unterschied machen zwischen Erwachsenen, wo vor einer Eheschließung auch noch kein deutsches Familienmitglied existiert und der LU wie die - für den Fall "doch keine Eheschließung" - Durchsetzung der Ausreise analog zu einem Kurzaufenthalt gesichert werden müssen einerseits und der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots aus Art. 6 GG bei einem aller Voraussicht nach deutschen Kind andererseits.

Dieses Schutzgebot geht ins Leere, wenn es nur für werdende Eltern gilt, "die sich das leiten können". Bzw. würde das dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Daher: Auch wenn das weder im AufenthG noch in der AVwV zum AufenthG steht, kann die Sicherung des LU nicht gefordert werden.
Die Konsequenz ist dann auch die Gewährung von Hilfe zum LU, wo dieser selbst nicht sichergestellt werden kann.

Denn sonst steht die Mutter vor der Frage, ob sie ihren Mann hungern lassen soll oder mit ihm die nur für sie selbst berechneten und gewährten Sozialleistungen teilt.

Ob sie also Steine isst oder was sie sonst essen soll.
Völlig egal, ob sie selbst Ausländerin ist oder nicht.
Völlig egal übrigens auch, ob die werdenden Eltern miteinander verheiratet sind.
Wenn das Kind deutsch wird, ist allein das interessant.


Und bitte kommt mir jetzt nicht ein Einziger mit dem altbekannten "Und was, wenn das Kind nicht ..."
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Antwort #36 - 29.12.2017 um 17:43:41
 
Sooooo hallo nochmal! Ich möchte mich bei euch herzlichst bedanken! Heute wurde das Visum in seinen Pass eingeklebt mit dem Vermerk „Familiennachzug zum deutschen ungeborenen Kind, Erwerbstätigkeit gestattet, Aufenthaltsanzeige nach einreise“. Wie geht es denn dann weiter? Sollen wir dann wenn das Baby nach ca 2 Wochen nach seiner Einreise zur ausländerbehörde mit der Geburtsurkunde oder geht das alles automatisch?
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Antwort #37 - 29.12.2017 um 19:03:28
 
Glückwunsch!

Der Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet" ist eigentlich falsch - solange das Kind nicht geboren ist, ist es kein Familiennachzug und damit greift § 27 (5) AufenthG noch nicht -, aber Ihr seht: Es geht.

Allerdings nicht automatisch. Die anschließende AE muss schon beantragt werden.
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Antwort #38 - 29.12.2017 um 20:04:28
 
SofiaSofia91 schrieb am 29.12.2017 um 17:43:41:
Wie geht es denn dann weiter? Sollen wir dann wenn das Baby nach ca 2 Wochen nach seiner Einreise zur ausländerbehörde mit der Geburtsurkunde oder geht das alles automatisch?


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