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Frage zur Einreise des Ehemannes zum Nachzug zum ungeborenen deutschen Kind (Gelesen: 7.511 mal)
SofiaSofia91
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20.12.2017 um 18:16:43
 
Hallo erstmal an alle!

Ich hätte eine Frage zur Familienzusammenführung zu einem deutschen ungeborenen Kind.

Zuerst mal was zu unserer Lage:
Ich bin russische Staatsbürgerin mit einem unbefristeten Aufenthaltsritel (seit 1998 in DE),derzeit im 8. Monat schwanger. Mein Mann hat in seiner Heimat ,Armenien,einen Antrag am 06.011 auf ein nationales Visum gestellt, um bei der Geburt unserer Tochter dabei zu sein.

Durch die Krankheit meines Sohnes, welcher 2015 an Krebs erkrankte und die Schwangerschaft, beziehe ich leider ALG II.

Heute habe ich den Sachbearbeiter der Ausländerbehörde kontaktiert, um zu erfahren ob es etwas Neues zum Antrag gibt.
Dieser sagte mir, dass er bereits der deutsche Botschaft in Yerevan mitgeteilt hat, dass der Antrag nicht abgelehnt wurde aber offen gelassen wurde, bis unsere Tochter auf die Welt kommt und ich die Geburtsurkunde vorweisen kann, denn der Lebensunterhalt würde nicht gedeckt werden mit ALG II.

Jetzt hätte ich die Frage ob man dagegen irgendwie vorgehen kann, da ich möchte, dass er bei der Geburt dabei ist...

Ich hoffe jemand kann mir da helfen  Traurig
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Antwort #1 - 20.12.2017 um 18:23:41
 
Wieso ist Euer Kind Deutsch? Geht aus deinem Post nicht hervor!
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Antwort #2 - 20.12.2017 um 18:28:04
 
Ich lebe seit 1998 in Deutschland. Mein Sohn hatte gleich nach der Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft.
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Antwort #3 - 20.12.2017 um 18:28:22
 
Siehe 28.1.4 AVWV

Ich würde mich bei der deutschen AV darüber erkundigen, ob diese aufgrund des 28.1.4 der AVWV der ABH nicht widersprechen. Es müsse bitte zeitnah erklärt werden, da man ja zwangsweise beim VG Berlin einstweiligen Rechtschutz beantragen muss damit die Einreise zur Geburt erfolgen kann.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 20.12.2017 um 18:32:18
 
Also soll ich die AV kontaktieren, nicht die ABH?
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Aras
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Antwort #5 - 20.12.2017 um 18:36:55
 
Die ABH hat doch schon faktisch abgelehnt... zumal die AV für die Entscheidung verantwortlich ist.

Ich würde auch den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes morgen anrufen und anschreiben.
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Antwort #6 - 20.12.2017 um 18:42:57
 
Das ist es ja, der Sachbearbeiter der ABH meinte, dass in so einem Fall es zur Ablehnung kommt, aber er habe den antrag offen gelassen bis ich die Geburtsurkunde der Tochter einreiche.

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Aras
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Antwort #7 - 20.12.2017 um 18:48:51
 
Ja, und damit hat der Sachbearbeiter das Grundrecht auf staatlichen Schutz der Ehe und Familie, Artikel 6 GG, verkannt. Gerade auch das dabei sein des Vaters bei der Geburt ist durch die Vorwirkung des Artikel 6 GG geschützt und muss durch die staatlichen Behörden ermöglicht werden. Dadurch dass auf eine Geburtsurkunde des Kindes bestanden wird, wird ja faktisch der Aufenthalt des Vaters zur Geburt verweigert und somit in den Schutzbereich des Grundrechts eingegriffen. Und da dieser Eingriff nicht erlaubt ist, ist der Eingriff auch eine Grundrechtsverletzung.
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Antwort #8 - 20.12.2017 um 18:52:08
 
Des habe ich mir eben auch gedacht, habe mich aber vom Sachbearbeiter wohl zuquatschen lassen. Danke für die so genaue Bestätigung!
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Antwort #9 - 20.12.2017 um 20:19:51
 
Allerdings fällt mir gerade auf, wenn ich den unterhalt meines Mannes derzeit nicht aufbringen kann,ob er trotz dem Art 6 GG da eine Chance auf ein Visum hat...
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Antwort #10 - 20.12.2017 um 20:26:49
 
Beim FZF zum deutschen Kind ist die Lebensunterhaltssicherung nicht vorgesehen. Dein Mann zieht ja formal auch zum Kind und nicht zu dir.
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Antwort #11 - 20.12.2017 um 20:59:59
 
Vorab: Aras hat völlig recht.

Problem hierbei:
Im Unterschied zum Nachzug zum deutschen Kind, wo der Verzicht auf die Sicherung des LU unmittelbar im Gesetz steht, ist beim "Visum zur Geburt" dieser Verzicht lediglich logisch.

Und auch dieses "Visum zur Geburt eines deutschen Kindes" steht nicht im AufenthG oder in der AufenthV, sondern es steht in der AVwV zum AufenthG, konkret in der Zi. 28.1.4 - und dort steht eben nichts vom Verzicht auf LU.

Daher gehen bei uns gelegentlich Ablehnungen solcher Anträge ein.
Darauf wird regelmäßig in etwa so geantwortet:

"Sie sind völlig zu Recht der Ansicht, dass die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erst nach der Geburt des deutschen Kindes durch § 28 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben wird.
Jedoch ist die AV der Auffassung, dass diese Forderung auch vor der Geburt des deutschen Kindes nicht erhoben werden kann, da das Kind weder vor noch nach seiner Geburt den Lebensunterhalt seines Elternteils sicherstellen kann und anderenfalls die aufenthaltsrechtliche Vorwirkung des Schutzgebots aus Art. 6 GG nur den Kindern begüterter Eltern zugute käme.

Wir haben keinerlei Zweifel über den Ausgang einer entsprechenden Klage, die sich zudem gegen das Generalkonsulat richten würde, und würden eine solche gern vermeiden.
Daher bitten wir um Änderung Ihrer Entscheidung und umgehende Zustimmung zum vorliegenden Antrag."

Bisher gab es keinen Fall, in dem wir nach einem solchen Schreiben länger als 48 Stunden auf die Zustimmung warten mussten.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #12 - 20.12.2017 um 21:19:13
 
Okay, das macht Sinn, also wenn die Botschaft auf stur schaltet am besten Klagen richtig?
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Antwort #13 - 20.12.2017 um 21:27:38
 
Positiv formuliert:
Du solltest das Problem mit der Botschaft besprechen und darauf vertrauen, dass die Botschaft das Problem zeitnah löst.

Negativ formuliert:
Die Verwaltung riskiert keine Klage, die sie in jedem Fall verlieren würde. Darum ist es im Interesse der Auslandsverwaltung die Ausländerbehörde zu überzeugen.

Die Botschaft wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht stur schalten.

Du solltest darum eben erst mit der Botschaft schreiben. Reagiert die Botschaft nicht zeitnah, d.h. für mich 1-2 Tage, dann schreib das Referat 509 des Auswärtigen Amtes an. Ruf am besten das Auswärtige Amt an und frag nach der E-Mail des zuständigen Sachbearbeiters für Armenien aus Referat 509. Dem schreibst du dann eben das Problem und dass du hochschwanger mit einem zukünftigen Deutschen Kind bist und die Ausländerbehörde die Zustimmung verweigert. Die Botschaft hat nicht reagiert. Man solle bitte das Problem zeitnah klären, da man ja sonst aufgrund des Zeitdrucks leider einstweiligen Rechtsschutz beantragen müsste etc..
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Antwort #14 - 20.12.2017 um 21:44:10
 
Vielen vielen herzlichen Dank für diese Tipps, ich werde jetzt das mal mit der Botschaft klären.
Vielen daaaaaaaaaaank
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