Vorab: Aras hat völlig recht.
Problem hierbei:
Im Unterschied zum Nachzug zum deutschen Kind, wo der Verzicht auf die Sicherung des
LU unmittelbar im Gesetz steht, ist beim "Visum zur Geburt" dieser Verzicht lediglich logisch.
Und auch dieses "Visum zur Geburt eines deutschen Kindes" steht nicht im
AufenthG oder in der
AufenthV, sondern es steht in der
AVwV zum
AufenthG, konkret in der Zi. 28.1.4 - und dort steht eben nichts vom Verzicht auf
LU.
Daher gehen bei uns gelegentlich Ablehnungen solcher Anträge ein.
Darauf wird regelmäßig in etwa so geantwortet:
"Sie sind völlig zu Recht der Ansicht, dass die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG erst nach der Geburt des deutschen Kindes durch § 28 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben wird.
Jedoch ist die
AV der Auffassung, dass diese Forderung auch vor der Geburt des deutschen Kindes nicht erhoben werden kann, da das Kind weder vor noch nach seiner Geburt den Lebensunterhalt seines Elternteils sicherstellen kann und anderenfalls die aufenthaltsrechtliche Vorwirkung des Schutzgebots aus Art. 6
GG nur den Kindern begüterter Eltern zugute käme.
Wir haben keinerlei Zweifel über den Ausgang einer entsprechenden Klage, die sich zudem gegen das Generalkonsulat richten würde, und würden eine solche gern vermeiden.
Daher bitten wir um Änderung Ihrer Entscheidung und umgehende Zustimmung zum vorliegenden Antrag."
Bisher gab es keinen Fall, in dem wir nach einem solchen Schreiben länger als 48 Stunden auf die Zustimmung warten mussten.