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Frage zur Einreise des Ehemannes zum Nachzug zum ungeborenen deutschen Kind (Gelesen: 7.397 mal)
Aras
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Antwort #30 - 28.12.2017 um 14:19:57
 
Ich hab doch schon den Thread bezüglich der höchstrichterlichen Klärung bezüglich der Nichtanwendbarkeit der Regelung zur 3 monatigen Sperre verlinkt:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1359760580

Und du wirst doch in der Lage sein, das Gesetz zu lesen. Sooooviel Text ist es ja nicht. § 7 SGB II. Da steht wer Anspruch hat und wer keinen Anspruch hat. Nach der Geburt geht ihr zur Ausländerbehörde beantragt die Aufenthaltserlaubnis. Dadurch hat er ein Aufenthaltsrecht und darum greift der Ausschluss aus § 7 S. 2 SGB II nicht.
Problematisch ist eben die Frage ob er mit einem nationalen Visum zur Geburt eines Deutschen auch Leistungsberechtigter ist. Muss man ggf. klären indem an beim Sozialamt und beim Jobcenter Leistungen nach SGB XII bzw. II stellt und auch zur Sicherheit Asylbewerberleistungen. Einer muss zuständig sein.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #31 - 28.12.2017 um 15:25:58
 
Aras schrieb am 28.12.2017 um 14:19:57:
Einer muss zuständig sein. 


ja, aber warum eine staatliche Stelle? Wieso sollte der deutsche Staat den LU eines Russen, der nicht Vater eine Deutschen Kindes ist, sichern?
Er reist mit einme Visum mit Vorgriff zur FZF ein.
Ich sehe da eine Parallelle zum Eheschliessungsvisum, für welches ja auch eine VE abgegeben werden muss bis zur Eheschliessung.
Bekommt er das Visum ohne VE?
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Aras
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Antwort #32 - 28.12.2017 um 15:41:15
 
Und die ausländische Schwangere, die ein deutsches Kind austrägt, isst was? Steine?
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Antwort #33 - 28.12.2017 um 15:47:32
 
Aras schrieb am 28.12.2017 um 15:41:15:
Und die ausländische Schwangere, die ein deutsches Kind austrägt, isst was? Steine? 


???????
nien, eine Ausländerin, die ein deutsches Kind trägt.

Und jetzt bitte etwas sachlich.
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Aras
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Antwort #34 - 28.12.2017 um 16:16:43
 
Das war sachlich.

Durch die Kontrollüberlegung wird klar, dass deine Fragen unsachlich waren.

Wenn eine ausländische Schwangere ein deutsches Kind austrägt und dann nach Deutschland einreist, damit das deutsche Kind auf deutschem Boden zur Welt kommt, dann kann man nicht sagen: "Erst wenn das Kind geboren wurde, hast du Anspruch auf die staatliche Sicherung des Lebensunterhaltes.". Das würde ja bedeuten, dass eine angehende Mutter während einer Risikoschwangerschaft mehrere Monate ungesichert in Deutschland auskommen müsste. Soll die Schwangere hungern? betteln? sich prostituieren?

Also:
Der Vergleich zwischen zwei Verlobten und dem von zwei angehenden Eltern ist nicht sachgemäß. Der angehende Vater soll die angehende Mutter unterstützen.

Und eine VE ist nicht nötig. Sonst würden wir den Thread hier nicht führen.
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Antwort #35 - 28.12.2017 um 16:26:04
 
erne schrieb am 28.12.2017 um 15:47:32:
Und jetzt bitte etwas sachlich.

Ob Du das unsachlich findest oder nicht, Aras hat grundsätzlich recht.

Der Gesetzgeber kann durchaus einen Unterschied machen zwischen Erwachsenen, wo vor einer Eheschließung auch noch kein deutsches Familienmitglied existiert und der LU wie die - für den Fall "doch keine Eheschließung" - Durchsetzung der Ausreise analog zu einem Kurzaufenthalt gesichert werden müssen einerseits und der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots aus Art. 6 GG bei einem aller Voraussicht nach deutschen Kind andererseits.

Dieses Schutzgebot geht ins Leere, wenn es nur für werdende Eltern gilt, "die sich das leiten können". Bzw. würde das dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Daher: Auch wenn das weder im AufenthG noch in der AVwV zum AufenthG steht, kann die Sicherung des LU nicht gefordert werden.
Die Konsequenz ist dann auch die Gewährung von Hilfe zum LU, wo dieser selbst nicht sichergestellt werden kann.

Denn sonst steht die Mutter vor der Frage, ob sie ihren Mann hungern lassen soll oder mit ihm die nur für sie selbst berechneten und gewährten Sozialleistungen teilt.

Ob sie also Steine isst oder was sie sonst essen soll.
Völlig egal, ob sie selbst Ausländerin ist oder nicht.
Völlig egal übrigens auch, ob die werdenden Eltern miteinander verheiratet sind.
Wenn das Kind deutsch wird, ist allein das interessant.


Und bitte kommt mir jetzt nicht ein Einziger mit dem altbekannten "Und was, wenn das Kind nicht ..."
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Antwort #36 - 29.12.2017 um 17:43:41
 
Sooooo hallo nochmal! Ich möchte mich bei euch herzlichst bedanken! Heute wurde das Visum in seinen Pass eingeklebt mit dem Vermerk „Familiennachzug zum deutschen ungeborenen Kind, Erwerbstätigkeit gestattet, Aufenthaltsanzeige nach einreise“. Wie geht es denn dann weiter? Sollen wir dann wenn das Baby nach ca 2 Wochen nach seiner Einreise zur ausländerbehörde mit der Geburtsurkunde oder geht das alles automatisch?
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Antwort #37 - 29.12.2017 um 19:03:28
 
Glückwunsch!

Der Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet" ist eigentlich falsch - solange das Kind nicht geboren ist, ist es kein Familiennachzug und damit greift § 27 (5) AufenthG noch nicht -, aber Ihr seht: Es geht.

Allerdings nicht automatisch. Die anschließende AE muss schon beantragt werden.
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Antwort #38 - 29.12.2017 um 20:04:28
 
SofiaSofia91 schrieb am 29.12.2017 um 17:43:41:
Wie geht es denn dann weiter? Sollen wir dann wenn das Baby nach ca 2 Wochen nach seiner Einreise zur ausländerbehörde mit der Geburtsurkunde oder geht das alles automatisch?


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