erne schrieb am 28.12.2017 um 15:47:32:Und jetzt bitte etwas sachlich.
Ob Du das unsachlich findest oder nicht, Aras hat grundsätzlich recht.
Der Gesetzgeber kann durchaus einen Unterschied machen zwischen Erwachsenen, wo vor einer Eheschließung auch noch kein deutsches Familienmitglied existiert und der
LU wie die - für den Fall "doch keine Eheschließung" - Durchsetzung der Ausreise analog zu einem Kurzaufenthalt gesichert werden müssen einerseits und der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots aus Art. 6
GG bei einem aller Voraussicht nach deutschen Kind andererseits.
Dieses Schutzgebot geht ins Leere, wenn es nur für werdende Eltern gilt, "die sich das leiten können". Bzw. würde das dann gegen Art. 3 Abs. 1
GG verstoßen.
Daher: Auch wenn das weder im
AufenthG noch in der
AVwV zum
AufenthG steht, kann die Sicherung des
LU nicht gefordert werden.
Die Konsequenz ist dann auch die Gewährung von Hilfe zum
LU, wo dieser selbst nicht sichergestellt werden kann.
Denn sonst steht die Mutter vor der Frage, ob sie ihren Mann hungern lassen soll oder mit ihm die nur für sie selbst berechneten und gewährten Sozialleistungen teilt.
Ob sie also Steine isst oder was sie sonst essen soll.
Völlig egal, ob sie selbst Ausländerin ist oder nicht.
Völlig egal übrigens auch, ob die werdenden Eltern miteinander verheiratet sind.
Wenn das Kind deutsch wird, ist allein das interessant.
Und bitte kommt mir jetzt nicht ein Einziger mit dem altbekannten "Und was, wenn das Kind nicht ..."