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Frage zur Einreise des Ehemannes zum Nachzug zum ungeborenen deutschen Kind (Gelesen: 7.510 mal)
Petersburger
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Antwort #15 - 20.12.2017 um 22:30:06
 
Ich würde beides parallel machen. Offen - also jeweils mit Kopie an den anderen.

Falls der Kollege in der ABH sich z.B. durch meinen Text überzeugen lässt, müssen die Kollegen in Eriwan nichts mehr tun.

Wir dürfen vermuten, dass die auch nicht an Langeweile leiden ...
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Antwort #16 - 21.12.2017 um 10:26:11
 
Danke dir Petersburger, bereits alle kontaktiert, den netten Herrn von der ABH sowie die deutsche Botschaft in Yerevan. Bis jetzt keine Antwort von der Botschaft erhalten, obwohl die dort ja sonst so zackig geantwortet haben. Bürgerservice des auswärtigen Amtes wurde auch angeschrieben.ich hoffe es tut sich bald was, habe nämlich das Gefühl, dass ich bis zum 01.02 das Baby nicht mehr austragen kann... die Schwangerschaft ist schon laut der Klinik als Risikoschwangerschaft eingestuft...
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Petersburger
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Antwort #17 - 21.12.2017 um 11:46:38
 
Schriftlichen Beleg für die Risikoschwangerschaft hast Du?
Der gehört in die Unterlagen!
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Antwort #18 - 21.12.2017 um 14:05:33
 
Ne nicht von der Klinik, habe aber ein Überweisungsschein worauf „Kontrolle einer Risikoschwangerschaft“ steht. Bescheinigung erhalte ich erst am 02.01 von der Klinik.
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Antwort #19 - 21.12.2017 um 17:14:08
 
Auch weil hier "Je früher, desto besser" gilt - Scan per Mail an alle, die jetzt über Deinem Fall brüten. Samt Info, dass eine definitive Bescheinigung am ... kommt und unverzüglich zugesendet wird.
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Antwort #20 - 21.12.2017 um 20:37:28
 
Ich habe tatsächlich bereits heute eine Antwort der Botschaft erhalten :

Sehr geehrte Frau P.,

vielen Dank für Ihre Mitteilung. Wir sehen das so wie Sie und haben die Ausländerbehörde um Überprüfung des Falles gebeten.


Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Botschaft Eriwan


Wie lange könnte denn nun die „Überprüfung“ denn dauern?
Vor allem es kommen ja jetzt auch noch die Feiertage  hä?

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« Zuletzt geändert: 21.12.2017 um 22:13:43 von Mick » 
Grund: Realnamen geändert... 
 
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Antwort #21 - 21.12.2017 um 20:45:00
 
Petersburger schrieb am 20.12.2017 um 20:59:59:
Bisher gab es keinen Fall, in dem wir nach einem solchen Schreiben länger als 48 Stunden auf die Zustimmung warten mussten.


Nun laut Petersburger sehr schnell. Aber natürlich musst du jetzt die Feiertage mit einrechnen.
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Aras
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Antwort #22 - 21.12.2017 um 22:17:38
 
DerRalf schrieb am 21.12.2017 um 20:45:00:
Nun laut Petersburger sehr schnell. Aber natürlich musst du jetzt die Feiertage mit einrechnen.


Ich musste jetzt unweigerlich an Radio Eriwan denken.
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Antwort #23 - 27.12.2017 um 18:49:01
 
Leider bis heute nichts Neues 😫
Hätte allerdings eine andere Frage, nach welchem § würde mein Mann das Visum denn bekommen? Bzw. wie würde es denn dann mit dem lebensunterhalt dann weitergehen? Es hieß heute er würde die ersten 3 Monate keinen Anspruch haben. Stimmt das denn? Ich würde es gerne wissen, damit ich weiß was bei seiner Einreise auf uns finanziell zukommt.
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Antwort #24 - 27.12.2017 um 20:30:46
 
SofiaSofia91 schrieb am 27.12.2017 um 18:49:01:
Hätte allerdings eine andere Frage, nach welchem § würde mein Mann das Visum denn bekommen?

§ 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, wenn man sich auf den Buchstaben des Gesetzes beruft, dass die Erteilungsvoraussetzungen für eine AE (wie auch für ein Einreisevisum nach Kapitel 2 Abschnitt 6 AufenthG) erst mit Geburt des Kindes gegeben sind.
Davor mangelt es zumindest an der erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts.

SofiaSofia91 schrieb am 27.12.2017 um 18:49:01:
Es hieß heute er würde die ersten 3 Monate keinen Anspruch haben. Stimmt das denn?

Bis zur Geburt des Kindes - ja. Danach nicht mehr.
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Antwort #25 - 27.12.2017 um 23:28:56
 
Der dreimonatige Anspruchsausschluss von ALG II klingt eher nach  § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II. Aber das wurde doch schon vor 4 Jahren höchstrichterlich klargestellt?!

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1359760580

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Antwort #26 - 28.12.2017 um 12:32:49
 
Und nach welchem Paragraphen hätte er denn dann Anspruch auf ALG II nach der Geburt des Kindes?
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Antwort #27 - 28.12.2017 um 12:52:59
 
Ergibt sich aus § 7 SGB II.
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Antwort #28 - 28.12.2017 um 13:20:24
 
Ja aber er hat ja vor der Geburt keinen Abspruch, weil....?
Und nach der Geburt Anspruch, weil....?

=====

Ich meine ich muss des irgendwie belegen, da die Dame vom Jobcenter meint er hätte dann 3 Moante erstmal Sperre...


Daddys' Änderung:
Folgepost (<< bitte klicken) angefügt...
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Antwort #29 - 28.12.2017 um 13:58:56
 
SofiaSofia91 schrieb am 28.12.2017 um 13:22:16:
Ich meine ich muss des irgendwie belegen, da die Dame vom Jobcenter meint er hätte dann 3 Moante erstmal Sperre...


Vermutlich ist das Problem, dass Du irgend jemanden gefragt hast und irgend jemand hat (vielleicht) irgend etwas gesagt. Wenn ich sie jetzt frage, wird sie antworten: Ach, da hat Sofia bestimmt was falsch verstanden.

Familienangehörige von Deutschen haben Anspruch auf Leistungen. Der Vater des Kindes (das Kind ist deutsch) hat also Anspruch. Voraussetzung dafür ist das Kind, es muss also da sein. Seine Zugehörigkeit weist er mit der Geburtsurkunde nach, in der er als Vater drin steht.

Vor der Geburt müsste er einen anderen Grund haben, um einen Anspruch zu haben. Mir fällt kein Grund ein – Dir vielleicht?

Der schriftliche Antrag bekommt eine schriftliche Antwort. In der Anwort steht bestimmt nichts mit "drei Monaten" drin, denn dann könnte es sein, dass eine Richterin die Sachbearbeiterin fragt, wie sie drauf gekommen ist. Sie müsste also, um so etwas zu schreiben, doch nochmal nachschlagen.

Um so etwas zu sagen, reicht es als Motiv, Dich abzuwimmeln. Wie gesagt, hinterher behauptet sie, dass Du etwas falsch verstanden hast, und fertig.
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