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Und wieder einmal der Integrationskurs (Gelesen: 2.371 mal)
semiramis
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19.12.2017 um 13:55:04
 
Hallo miteinander.
Wieder schleicht sich dieses Panikthema in meinen Kopf.
Wir sind mittlerweile über ein Jahr vergeiratetund er warten ein Kind. Ich war schon vor einem halben Jahr in der Rechtsabteilung der ABH und habe mit der Dame gesprochen, dass wir keinen geeigneten Kurs finden. Mein Mann hat zufällig Arbeit gefunden(das war wirklich nucht vor dem Kurs geplant), da eine Kollegin von mir wusste was er gelernt hat und ihr Mann genauso jemanden gesucht hat. Nach einem 2 wochigem Praktikum, bekam er einen befristeten Vertrag für ein halbes Jahr ( haben viel schlechte Erfahrungen gemacht, deswegen so kleinschrittig) und nun ist er schon über einem Jahr dort beschäftigt, hat freunde dort gefunden und lernt jeden Tag besser sprechen, keiner glaubt ihm mehr, dass er erst etwas mehr als 1 Jahr in DE ist. Das Problem an einem Abendkurs ist, dass er nie 100%ig weiss, wann er Schluss hat. Muss ein Objekt fertig werden, weil am nächsten Tag zb schon der Boden reinkommt, muss er manchmal bis 20uhr (Rekord war 21:30) bleiben. Ich habe alles nach Wochenendkursen abgesucht, sogar im Radius von 50 km, nichts. Die Dame meinte ,sie sieht ja dass er arbeitet, sie würde ihm keinen Strick draus drehen,aber sie könne ihn nicht befreien, da es ja nicht ausgeschlossen ist, dass es mal einen Wochenendkurs gibt. Hauptsache er hat den schein am Ende. Ja aber wann? Ich bin schwanger und bald in elternzeit, ich möchte ihn nicht da rausreißen , da es ihm sehr gut gefällt und das Arbeitsklima gut ist. Desweiteren müssten wir dann Sozialleistungen beziehen, vorher würd ich mich von einer Brücke schmeissen.
Sollen wir noch mal zur ABH? Können deutsche Freunde und Kollegen eine Erklärung abgeben wie gut er integriert ist etc?
Danke schon mal, so wie jedes mal  Kuss
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reinhard
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Antwort #1 - 19.12.2017 um 14:27:14
 
Das ist alles nicht dramatisch.

Was er bei Gelegenheit mal machen könnte: Er geht zu einem Kursanbieter und macht einen "Einstufungstest": In welche Stufe müsste er einsteigen, wenn er demnächst starten würde?

Wenn die sagen: "Die ersten 200 Stunden kann er überspringen", ist das für die Ausländerbehörde ein Hinweis, dass sie keinen Druck ausüben muss.

Oft lässt sich so die Diskussion entspannen.
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Saxonicus
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Antwort #2 - 19.12.2017 um 14:28:09
 
Ohne Besuch des Integrationskurses sollte er sich allerdings damit anfreunden, dass seine AE immer nur für ein Jahr verlängert wird und eine NE nicht erteilt werden kann. Ganz zu schweigen von einer eventuell angedachten Einbürgerung.
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semiramis
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Antwort #3 - 19.12.2017 um 15:11:06
 
reinhard schrieb am 19.12.2017 um 14:27:14:
Das ist alles nicht dramatisch.

Was er bei Gelegenheit mal machen könnte: Er geht zu einem Kursanbieter und macht einen "Einstufungstest": In welche Stufe müsste er einsteigen, wenn er demnächst starten würde?

Wenn die sagen: "Die ersten 200 Stunden kann er überspringen", ist das für die Ausländerbehörde ein Hinweis, dass sie keinen Druck ausüben muss.

Oft lässt sich so die Diskussion entspannen.


Er wurde schon eingestuft, müsst die letzten 3 Module machen, wobei das ja jetzt auch schon anders sein müsste.

Wie lange wollen sie ihm denn eine NE bitte verbieten? Wenn man ab fast Tag 1 Steuern, Sozialbeiträge etc zahlt und vater eines deutschen Kindes wird???? Einbürgerung möchte er nicht, da er sonst im Heimatland vom Erbe ausgeschlossen wird ( Haus und Land dürfen nur von einem Staatsbürger besessen werden).
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semiramis
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Antwort #4 - 19.12.2017 um 15:14:42
 
Das Problem sind nur die Kurszeiten. Gebe es einen am we , wäre das innerhalb kurzer Zeit abgefrühstückt.
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Antwort #5 - 19.12.2017 um 19:54:25
 
„Verbieten“ werden sie die NE so lange, wie er die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Und die bestehen unter anderem auch idR im Nachweis der B1-Sprachkenntnisse und dem bestandenen Test „Leben in Deutschland“ (wahlweise Einbürgerungstest).

Sobald er beide Zertifikate hat, fragt auch niemand mehr nach dem tatsächlichen Kurzbesuch. Von daher würde ich empfehlen nochmal den Träger zu kontaktieren und zu schauen, ob man (ggf mit weiterem selbstständigen Lernen) zeitnah die Prüfungen bestehen könnte.

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Silke123
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Antwort #6 - 19.12.2017 um 20:51:19
 
Für die NE ist nur B1 notwendig, nicht der Test Leben in Deutschland.

Was ist mit einem Abendkurs, der zB zweimal die Woche  ist. Wenn es zeitlich passt nach der Arbeit geht er hin und wenn nicht, dann eben nicht. Wenn ihr Selbstzahler seid ist ja keine Anwesenheitspflicht. So kann er etwas lernen  und hat auch das Buch und was er verpasst, da er arbeiten musste, kannst Du ja mit ihm nachholen.
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KaGe
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Antwort #7 - 19.12.2017 um 21:01:39
 
Silke123 schrieb am 19.12.2017 um 20:51:19:
Für die NE ist nur B1 notwendig, nicht der Test Leben in Deutschland. 


Gehört zum erfolgreichen Abschluss des I-Kurs B1 nicht auch der Test LiD?
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Aras
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Antwort #8 - 19.12.2017 um 22:23:02
 
Und was fordert § 28 II AufenthG?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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semiramis
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Antwort #9 - 19.12.2017 um 22:35:39
 
Es gibt leider keine dem entsprechende Kurse. Wir wollen nicht, dass er seinen Job kündigen muss. Ich sehe es auch nicht ein. Warum soll man sich jetzt selbst zum Sozialfall machen? Dann soll es so sein, dass er immer nur die  einjährige bekommt.  Es herrscht Anwesenheitspflicht, der Träger ist trotz Selbstzahlen verpflichtet öftere Abwesenheiten zu melden. Dazu kommen noch die Ausseneinsätze , teilweise in Berlin ( wohnen in NRW) . Für mich ist gelungene Integration ,sich auch auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren und seinen Beitrag zu leisten. Dann soll man den Menschen auch keine Arbeitserlaubnis geben, bis sie den Kurs nicht fertig haben.
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grisu1000
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Antwort #10 - 19.12.2017 um 23:58:18
 
semiramis schrieb am 19.12.2017 um 22:35:39:
Es gibt leider keine dem entsprechende Kurse. Wir wollen nicht, dass er seinen Job kündigen muss. Ich sehe es auch nicht ein. Warum soll man sich jetzt selbst zum Sozialfall machen? Dann soll es so sein, dass er immer nur dieeinjährige bekommt.Es herrscht Anwesenheitspflicht, der Träger ist trotz Selbstzahlen verpflichtet öftere Abwesenheiten zu melden. Dazu kommen noch die Ausseneinsätze , teilweise in Berlin ( wohnen in NRW) . Für mich ist gelungene Integration ,sich auch auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren und seinen Beitrag zu leisten. Dann soll man den Menschen auch keine Arbeitserlaubnis geben, bis sie den Kurs nicht fertig haben. 


Beantragt schriftlich die Befreiuung vom Integrationskurs. Alles was die Dame bei der ABH mündlich sagt ist nichts wert, wenn es um die Verlängerung der AT geht. Da steht bei Nichterfüllen der Verpflichtung, dass nur eine Verlängerung nur um ein Jahr gibt!

Für Vollzeit Arbeiter ist das auch möglich wenn eine Teilnahme nicht zumutbar ist §44a Abs 1 AufenthG. Das dies die ABH angeblich nicht feststellen kann ist Ihr Problem.

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semiramis
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Antwort #11 - 20.12.2017 um 10:46:38
 
Danke schön! Mal nicht nur eine "er muss er muss er muss" Antwort
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reinhard
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Antwort #12 - 20.12.2017 um 11:38:02
 
Zum Leben hier und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (immer um ein Jahr) reicht das dann.

Aber wenn er eine längere Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Einbürgerung will, muss er eben vorher den Integrationskurs machen oder teilweise machen, vor allem beide Prüfungen bestehen.

Die Rücknahme einer Verpflichtung schützt vor der "Strafzahlung", die das Gesetz vorsieht. Es gibt allerdings keine Befreiung von den bestandenen Prüfungen, wenn er einen längerfristigen Aufenthaltstitel möchte.
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Antwort #13 - 20.12.2017 um 12:07:02
 
Aras schrieb am 19.12.2017 um 22:23:02:
Und was fordert § 28 II AufenthG

(2) Dem Ausländer ist in der Regel  eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


@TS
Hat dein Mann die Verpflichtung zum I-Kurs schriftlich von der ABH erhalten?
Hat dein Mann seit 05-09/2016 schon mal Widerspruch gegen die Verpflichtung zum I-Kurs eingelegt ?
Gibt es Schriftverkehr mit der ABH wegen des I-Kurses?
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Seoman305
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Antwort #14 - 21.12.2017 um 09:57:47
 
semiramis schrieb am 19.12.2017 um 15:11:06:
Einbürgerung möchte er nicht, da er sonst im Heimatland vom Erbe ausgeschlossen wird ( Haus und Land dürfen nur von einem Staatsbürger besessen werden).

allgemein:
Ich würde die Einbürgerung nicht vorn vorneherein ausschließen, sondern evtl. mal mit der Einbürgerungsbehörde klären ob in seinem Fall (welche Staatsangehörigkeit ist es denn?) unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit eingebürgert werden kann?
Kommt natürlich auf die Situation an, aber nicht mögliches Erbe klingt nach evtl. relevantem, nicht zumutbarem finanziellen Nachteil. Details sind ein anderes Thema für den Bereich Einbürgerung hier im Forum.
Dann erledigt sich auch evtl. das mit der Niederlassungserlaubnis.

zum Thema Teilnahme am I-Kurs/Niederlassungserlaubnis:
ich würde in keinem Fall den Job kündigen (klingt ja auch nach Vollzeit, genau passend usw.), gerade damit die Sicherung des Lebensunterhaltes für Ihn und euch als Familie nicht perspektivisch v.a. für eine Einbürgerung torpediert wird.
Wenn er zu Zeitpunkt X B1 besteht (plus wenn er will noch den Test LID, der wirklich vergleichsweise einfach ist) und dann mit dem Zertifikat(en) und dem dann hoffentlich unbefristeten Arbeitsvertrag in Vollzeit die NE beantragt, möchte ich die ABH sehen die auf der -körperlichen-Teilnahme an 200 oder 600 h besteht um die NE (oder Alternativ die 3-jährige AE nach §28)zu machen.  Augenrollen





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