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WBS für ausländische Studenten? (Gelesen: 2.775 mal)
ArseFace
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Russland :(
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18.12.2017 um 01:12:10
 
Ich bin ausländischer Student.
Momentan habe ich bereites eine Wohnung und eine Anmeldung, aber die Wohnung ist mir zu teuer.

Ich habe einen Minijob, €200 pro Monat.
Meine Aufenthaltserlaubnis läuft im Januar 2019 ab.

- Habe ich Anspruch auf einen WBS?
- Schaffe ich noch bis Januar? (Voraussetzung: AE nicht kürzer als für ein JAhr)
- Brauche ich trotzdem einen Einkommensnachweis um eine sozial gefördete Wohnung anzumieten?  Also ohne richtigen Job und ohne Bürgschaft keine Chance, wie immer?


Danke!
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Aras
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Antwort #1 - 18.12.2017 um 07:38:00
 
Ich hab auf der Website der Stadt Berlin bezüglich WBS geschaut. Es scheint so als wäre jede natürliche Person berechtigt eine WBS zu beantragen. Eine gesetzliche Einschränkung auf Ausländer mit einer AE länger als 1 Jahr hab ich nicht gesehen. Wahrscheinlich ist die Gültigkeit mit der grundsätzlichen Gültigkeitsdauer der WBS von einem Jahr Grund für die Notwendigkeit eines ein Jahr gültigen AE.

Ob du das bis dahin schaffst? Liegt an dir.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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KaGe
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Antwort #2 - 18.12.2017 um 10:47:02
 
ArseFace schrieb am 18.12.2017 um 01:12:10:
Brauche ich trotzdem einen Einkommensnachweis

Ja, denn der WBS wird an finanziell schwache Personen ausgestellt.

Als Student kannst du nachweisen, welches Einkommen du hast?
Dazu den Minijob-Vertrag.
Dürfte genügen.

Bei Wohnungsgesellschaften, die den WBS verlangen, wirst du wahrscheinlich auf die Warteliste gesetzt werden.
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lottchen
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Antwort #3 - 18.12.2017 um 11:33:13
 
https://service.berlin.de/dienstleistung/120671/

Hier steht auch drinnen, dass man als Nicht-EU-Ausländer eine AE haben muss, die länger als 1 Jahr gültig ist.
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Aras
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Antwort #4 - 18.12.2017 um 11:54:35
 
@lottchen

Da gibt es ja auch den Punkt "Rechtsgrundlagen". Schau mal da rein... da gibt es keine Bedingung, dass der Nicht-Unionsbürger eine einjährige AE braucht Zwinkernd
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Bayraqiano
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Antwort #5 - 18.12.2017 um 12:18:39
 
Das zwar nicht, aber in § 27 Abs. WoFG heißt es:

Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

Die Frage, wer sich nicht nur vorübergehend aufhällt, wird in Berlin von der zuständigen Senatsverwaltung dahin ausgelegt, dass mindestes ein einjähriger AT vorliegen muss.
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lottchen
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Antwort #6 - 18.12.2017 um 13:05:57
 
Voraussetzungen

- Deutsche Staatsangehörigkeit
    Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Bürger der Europäischen Union
    Sie besitzen eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes   
    der Europäischen Union (EU).
- ausländischer Bürger mit einer Aufenthaltserlaubnis von mindestens 1 Jahr
    Sie besitzen eine Staatsangehörigkeit eines außerhalb der EU liegenden Landes und besitzen eine Aufenthaltserlaubnis, die mindestens 1 Jahr gültig ist.


So steht es auf dieser von mir verlinkten Seite. So scheint es in der Praxis angewendet zu werden. In welchem Gesetz, in welcher Verfügung das steht müsste man noch heraussuchen. Aber ich gehe mal davon aus, dass es so gehandhabt wird und man nicht falsch liegt, wenn man eben davon ausgeht. 

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Aras
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Antwort #7 - 18.12.2017 um 13:15:50
 
Lottchen einfach zu kopieren ist ja schön und gut, aber entbindet nicht davon selber nachzuforschen. Insofern ist die Antwort von Bayraqiano zutreffend.
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Antwort #8 - 18.12.2017 um 14:34:05
 
Zitat:
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten

Damit sind dann Studenten von dieser Möglichkeit nach Lesart des AA grundsätzlich ausgeschlossen, da im Zusammenhang mit Verzicht auf den Sprachnachweis bei Ehegattennachzug Studenten als "vorübergehend" in Deutschland lebend bezeichnet werden.

Man kann nicht guten Gewissens für den einen Zweck den studentischen Aufenthalt als vorübergehend postulieren und für den anderen Zweck dann das Gegenteil behaupten.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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KaGe
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Antwort #9 - 18.12.2017 um 15:19:09
 
Unabhängig davon hapert es beim WBS-Antrag hier uU (auch) am Einkommen.
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