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Uni wechseln nach 6 Semestern Bachelor (Gelesen: 4.279 mal)
Themen Beschreibung: Probleme mit der ABH?
Aras
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Beiträge: 3.723

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 25.12.2017 um 23:22:59
 
Da steht geschrieben:
Erlischt mit Studienende an einer staatlich anerkannten Hochschule ohne Hochschulabschluss.

Also kann es nicht das erfolgreiche Studium gemeint sein, da ein erfolgreiches Studium auch einen Hochschulabschluss beinhaltet.
Man kann natürlich streiten was Studienende bedeutet. Ich lege das so aus, dass es jede Art von Studienbeendigung erfassen soll. Ein Abbruch eines Studiums liegt vor, wenn der Studierende das Studium mit Wissen und Wollen beendet. Dann fielen aber Zwangsexmatrikulationen wegen unzureichender Leistungen oder aufgrund endgültigem Verlust des Prüfungsanspruchs weil eine Klausur zwei oder dreimal nicht bestanden wurde nicht unter dem Studienabbruch, da ja da der Studierende nicht das Studium abbrechen will sondern die Hochschule das Studium zwangsweise beendet.
Natürlich kannst du auch sagen, dass das Studienende noch nicht eingetreten sei, da du noch formal eingeschrieben bist. Aber dann stellt sich die Frage warum dann die Ausländerbehörde dann nicht den Fachbegriff der Exmatrikulation verwendet hat? Eben weil es nicht auf den formalen Status ankommen sollte sondern auch tatsächliche Beendigungen erfassen sollte obwohl man noch formal Student ist.

Fakt ist, dass du bei einem Studiengangwechsel definitiv dein Studium beendest, wenn es nicht schon seit langer Zeit so ist. D.h. wenn du WS 2018 wechselst und dann nach paar Monaten zur ABH gehst um die AE zu ändern, dann fragt man dich wieso du seit dem Wechsel dich illegal in Deutschland aufhältst.

Sry Aber ich musste Grad auch heftigst lachen, weil du schriebst, dass dann ein Studium "erfolgreich beginnst". Was soll denn ein erfolgreicher Beginn sein? Dass du geschafft hast dich einzuschreiben?

NeNe.

Und vom Working Holiday Visa , ein auf max. genau 1 Jahr befristeter Aufenthaltstitel, gehe ich von aus, dass diese dir keinen Vorteil bringen, da § 30 Abs. 1 S. 1 Nr 3 e) AufenthG den Familiennachzug verhindert.
Und falls sie studiert ist eben § 30 Abs. 1 S. 1 Nr
3 d) einschlägig.
Du gehst eben leer aus.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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