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Uni wechseln nach 6 Semestern Bachelor (Gelesen: 4.324 mal)
Themen Beschreibung: Probleme mit der ABH?
ArseFace
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18.12.2017 um 01:03:25
 
Seit Oktober 2015 bin ich Student an einer Uni (Bachelor). Nach dem ersten Jahr habe ich verstanden, dass ich den Studiengang gar nicht mag. Danach habe ich gar nicht studiert (nur den Semesterbeitrag bezahlt). Hatte verschiedene Minijobs, bin gereist, aber keine Uni mehr.

Also im Oktober 2018 wird es 3 Jahre als ich Student an dieser Uni bin.

Im Oktober 2018 will ich ein neues Studium an einer neuen Uni (vielleicht in einer anderen Stadt) anfangen. Vielleicht ein Masterstudium (ich habe einen Bachelorabschluss in meiner Heimat). Meine Aufenthaltserlaubnis läuft aber im Januar 2019 ab.

Was soll ich tun, damit ich in Deutschland bleibe? wie wechsele ich meine Uni und den Studiengang und wie bekomme ich eine Verlängerung bei der ABH? Sie würden bestimmt fragen wieso ich erst nach 6 Semestern die Uni wechseln will und was habe ich die ganzen 3 Jahre gemacht...

Ich habe Angst, dass sie mir meine Aufenthaltserlaubnis wegnehmen, da ich deren Zweck nicht erfüllt habe.

Im Oktober 2018 will ich richtig mit meinem Studium beginnen.

Ich bin bei der ABH Berlin.
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Aras
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Antwort #1 - 18.12.2017 um 05:35:34
 
Das wird nicht klappen. Man wird dir die Verlängerung verweigern und dich zur Ausreise auffordern.

Jemand der bewusst nur Parkstudent, also kein Leistungen erbringt, ist, und nur arbeitet und dann auch noch so spät einen Fachrichtungswechsel einleiten will kann man mE zu Recht Rechtsmissbrauch unterstellen.

Also wenn du reale Chancen haben willst, musst zu zeitnah den Wechsel einleiten und nicht nach drei Jahren Aufenthalt. Ansonsten hast du im Januar 2019 keine Glaubwürdigkeit...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Bayraqiano
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Antwort #2 - 18.12.2017 um 11:37:15
 
Womöglich ist die AE schon längst erloschen, denn eine auflösende Bedingung wie "erlischt mit Abbruch" wäre m.E. in so einem Fall längst eingetreten.
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ArseFace
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Antwort #3 - 18.12.2017 um 12:18:04
 
Zitat:
Womöglich ist die AE schon längst erloschen, denn eine auflösende Bedingung wie "erlischt mit Abbruch" wäre m.E. in so einem Fall längst eingetreten.


Danke.
Ich habe das Studium nicht unterbrochen. Bei der Uni gelte ich immer noch als Student. Die AE ist nicht erloschen, vor zwei Wochen habe ich den Schengenraum verlassen und dann bin wieder eingereist.

Was kann ich jetzt tun? Ich will schnellstmöglich ein neues Studium anfangen, aber ein Studiengang, der mich sehr interessiert, beginnt erst zum Wintersemester 2018/19.
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Bayraqiano
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Antwort #4 - 18.12.2017 um 12:23:52
 
ArseFace schrieb am 18.12.2017 um 12:18:04:
Bei der Uni gelte ich immer noch als Student. 

Darum geht es nicht, du betreibst das Studium schon lange nicht mehr. Der Aufenthaltsgrund besteht nicht dain, nur pro forma irgendwo als Student immatrikuliert zu sein.

ArseFace schrieb am 18.12.2017 um 12:18:04:
Die AE ist nicht erloschen, vor zwei Wochen habe ich den Schengenraum verlassen und dann bin wieder eingereist.

Das hat nichts mit der Sache zu tun. Der Umstand, dass du nicht mehr studierst ist keiner Behörde bekannt, insofern ging man davon aus, dass die AE noch nicht erlischen ist, obowhl das höchstwahrscheinlich nicht mehr der Fall ist.

Offen gesagt hast du deinen Kredit verbraucht, ich sehe nicht, warum man dir bei so einem Verhalten auch noch eine neue AE geben sollte. Weder ohne Ausreise noch mit einem neuen Visumverfahren von Russland aus, was hier aber noch die sauberere Variante wäre.
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Aras
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Antwort #5 - 18.12.2017 um 12:27:18
 
ArseFace schrieb am 18.12.2017 um 12:18:04:
Ich habe das Studium nicht unterbrochen. Bei der Uni gelte ich immer noch als Student. Die AE ist nicht erloschen, vor zwei Wochen habe ich den Schengenraum verlassen und dann bin wieder eingereist.


Wie einer es mal ausdrückte: "Nicht jeder mit einer Matrikelnummer ist auch ein Student."

Nur weil du formal als Student eingeschrieben bist, bedeutet nicht, dass du auch tatsächlich Student bist bzw. ein Studium führst. Man kann ja anhand der Leistungsübersicht erkennen, dass du das Studium faktisch aufgegeben hast.

Und nur weil du vor zwei Wochen aus- und wieder eingereist bist, bedeutet ja nicht, dass jetzt offensichtlich das Aufenthaltsrecht geprüft wurde und es weiterhin besteht sondern dass die Grenzpolizei nicht geprüft hat bzw. nicht prüfen konnte ob der Titel weiterhin gültig ist.

ArseFace schrieb am 18.12.2017 um 12:18:04:
Was kann ich jetzt tun? Ich will schnellstmöglich ein neues Studium anfangen, aber ein Studiengang, der mich sehr interessiert, beginnt erst zum Wintersemester 2018/19.

Der Ausländerbehörde die Lage erklären und ausreisen. Dann im Sommer ein neues Visum für das WS 2018/19 beantragen und einreisen.
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Antwort #6 - 18.12.2017 um 12:50:04
 
Aras schrieb am 18.12.2017 um 12:27:18:
Dann im Sommer ein neues Visum für das WS 2018/19 beantragen



und verdammt gut begründen und belegen, damit man dir aus glaubt, dass du diesmal wirklich studieren willst und dann nach erteiltem Visum

Aras schrieb am 18.12.2017 um 12:27:18:
einreisen. 

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NeedHelp
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Antwort #7 - 20.12.2017 um 13:16:40
 
Wie kommt ihr eigentlich darauf, dass sein AT erloschen ist?

Fragt die ABH jedes Jahr/jedes Semester nach aktuellen Noten? Hat sie den TE diesbezüglich angeschrieben?

Wurde jetzt der AT gleich für 3 Jahre erteilt oder jeweils nur für 1 Jahr und der hat TE die Verlängerung "vergessen"?

Soweit ich weiß leitet die Uni die Noten nicht automatisch an die ABH weiter und darf wohl aus Datenschutzgründen keine Infos direkt an die ABH rausgeben.

Allerdings braucht der TE eine SEHR gute Begründung, warum studienmäßig 3 Jahre lang nichts gemacht hat, wenn er den AT verlängert haben möchte
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Antwort #8 - 20.12.2017 um 13:22:50
 
WENN eine im AT eingetragene Erlöschensbedingung eingetragen ist, dann ist
Aras schrieb am 18.12.2017 um 12:27:18:
Der Ausländerbehörde die Lage erklären und ausreisen. Dann im Sommer ein neues Visum für das WS 2018/19 beantragen und einreisen. 

der korrekte Ratschlag.

WENN NICHT, dann
Aras schrieb am 18.12.2017 um 05:35:34:
Also wenn du reale Chancen haben willst, musst zu zeitnah den Wechsel einleiten und nicht nach drei Jahren Aufenthalt. 


Da hier aber nichts über eingetragene Bedingungen im AT bekannt ist, kann, darf und muss der TS allein wissen, welche Variante auf ihn zutrifft.


Kann jemand ohne zusätzliche Info vom TS  begründet und weitergehend antworten?
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Antwort #9 - 20.12.2017 um 13:24:03
 
NeedHelp schrieb am 20.12.2017 um 13:16:40:
Wie kommt ihr eigentlich darauf, dass sein AT erloschen ist?


Genau lesen!

Das war eine "falls - dann"-Feststellung.

Viele Ausländerbehörde schreiben als Zusatz zu solch einem AT: Erlischt mit Abbruch des Studiums. Der TS sollte nachsehen und hier schreiben, ob er diese Nebenbestimmung hat. Das hat er aber nicht getan, deshalb bleibt es ein Hinweis an ihn, dass er seine Situation gründlicher klären muss als bisher geschehen.
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Antwort #10 - 24.12.2017 um 21:57:42
 
Danke alle für Ihre Antworten.


Zitat:
Wurde jetzt der AT gleich für 3 Jahre erteilt oder jeweils nur für 1 Jahr und der hat TE die Verlängerung "vergessen"?


Der AT wurde gleich für 3 Jahre erteilt.
Von der ABH  habe ich keine Briefe erhalten.  In meiner Privatbereich auf der Uniwebseite bin ich als Student angemeldet.

Ausreisen ist die schlechteste Variante für mich. Ein neues Visum zu kriegen wird es verdammt schwer. Und meine 4.5 Jahre, die ich hier verbracht habe, werden das nächste Mal nicht anerkannt (für die Einbürgerung), oder?
Also am besten hier den AT wechseln...



Noch eine Frage: meine Freundin will auch nach D ziehen. Entweder Working Holiday machen  (die ist berechtigt) oder Sprachkurs+Studium (sie hat sich noch nicht entschieden).
Wenn ich sie heirate, wird das Problem gelöst? Es wird aber erst in mehreren Monaten passieren und ich  will  selbst das Problem schnellstmöglich lösen.
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Antwort #11 - 25.12.2017 um 09:57:56
 
Welches Problem soll gelöst werden durch die Hochzeit deiner Freundin? Ist Sie auch Russin?

Aufenthaltsprobleme sowohl von dir als auch von Ihr wird es keine lösen wenn Sie auch Russin (oder Drittstaatlerin) ist.

Dazu muss man wissen dass Studenten Ihren Ehepartner nicht nachziehen lassen können falls die Ehe erst nach Einreise geschlossen wurde.
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Antwort #12 - 25.12.2017 um 12:54:39
 
okatomy schrieb am 25.12.2017 um 09:57:56:
Ist Sie auch Russin?

Kaum, dann wäre sie nicht "Working-Holiday-berechtigt".
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Antwort #13 - 25.12.2017 um 21:46:58
 
okatomy schrieb am 25.12.2017 um 09:57:56:
Welches Problem soll gelöst werden durch die Hochzeit deiner Freundin? Ist Sie auch Russin?

Aufenthaltsprobleme sowohl von dir als auch von Ihr wird es keine lösen wenn Sie auch Russin (oder Drittstaatlerin) ist.

Dazu muss man wissen dass Studenten Ihren Ehepartner nicht nachziehen lassen können falls die Ehe erst nach Einreise geschlossen wurde.


Nein, sie ist nicht Russin, sonst wäre sie nicht für Working Holiday berechtigt.
Ich habe nicht von einem Nachzug geschrieben.

Sie will hier studieren bzw. Working Holiday machen. Wenn sie ihren eigenen AT bekommt  (z.B. für drei Jahre) und ich Sie hier heirate, darf ich hier bleiben, solange ihr AT gültig ist.


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Antwort #14 - 25.12.2017 um 22:01:06
 
Übrigens, hier ist ein Foto von meinem AT (siehe Anhang). "Erlischt mit Abbruch des Studiums" steht da nicht, sondern "Erlischt mit Studienende". Was bedeutet Studienende? Erfolgreicher Abschluss?

Eine bestimmte Uni steht da auch nicht.
Was passiert, wenn ich zum 1. Oktober ein neues Studium anfange und im Januar 2019 versuche meinen AT zu verlängern? Würden sie mich trotzdem rausschmeißen, obwohl ich ein neues Studium erfolgreich begonnen habe?

Wenn mein AT nicht für eine bestimmte Uni erteilt wurde, heißt es ich kann ein anderes Studium anfangen ohne den AT zu wechseln?
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