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Heirat als Österreicher mit Iranerin - Dokumente? (Gelesen: 853 mal)
Quaxi
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Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Österreich
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17.12.2017 um 21:18:03
 
Hallo!

Meine Verlobte und ich möchten im August in Österreich heiraten.

Ich weiß nicht, ob hier Österreicher sind, aber mir wurde schon einmal gute Auskunft erteilt, vielleicht kennt sich ja wer aus.

Soweit wir bislang in Erfahrung gebracht haben, sind folgende Dokumente zu erbringen:

  1. Geburtsurkunde (*Shenasnameh). Dieser Ausweis verweist auf eine Reihe von amtlichen Dokumenten. In den Seiten 3 und 4 sind meistens alle Zivilstandsurkunden eingetragen wie Geburt, Heirat, Scheidung, Geburt der Kinder und Tod. Im Iran wird der Shenasnameh normalerweise nur bei der Geburt ausgestellt. Die Originale dürfen den Brautleuten wieder ausgehändigt werden. Zu den Akten ist eine übersetzte und amtlich beglaubigte Kopie zu legen.
  2. Bei Wohnsitz im Iran:
    Ledigkeitszeugnis, nicht älter als 6 Monate. Der Auszug aus dem Personalienregister wird durch die Organisation für Registrierung der Personalien (Vital Records Office of the Ministry of Foreign Affairs) ausgestellt.
  3. Bei Wohnsitz in Österreich:
    Eine von der iranischen Vertretungsbehörde in Österreich (Botschaft oder Konsulat) ausgestellte Eheunbedenklichkeitsbescheinigung, nicht älter als 6 Monate.
  4. Wenn geschieden, sind zusätzlich folgende Papiere notwendig Scheidungsurteil (iranische Scheidungsurteile enthalten keinen Rechtskraftvermerk)


Haben wir etwas vergessen?

Als wäre das nicht schon kompliziert genug, müssen diese Dokumente übersetzt und beglaubigt werden. Das klingt schon in der Beschreibung sehr kafkasesk und mir graut schon davor:
  1. Die Österreichische Botschaft Teheran überbeglaubigt nach dem vorgesehenen innerstaatlichen iranischen Beglaubigungsweg, Unterschrift und Amtssiegel des iranischen Außenministeriums.
    Die Überbeglaubigung von iranischen Originalurkunden ist nicht möglich, da iranische Behörden die Überbeglaubigung auf dem Originaldokument nicht vornehmen.
    Ersatzweise überbeglaubigt das iranische Außenministerium Übersetzungen, die von einem beim iranischen Justizministerium registrierten Übersetzer angefertigt wurden. Diese vom iranischen Justiz- und Außenministerium (in dieser Reihenfolge) vorbeglaubigten Übersetzungen können durch die Botschaft endbeglaubigt werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.


Das klingt alles reichlich kompliziert und das Problem ist, dass meine Verlobte zwar im Februar in den Iran reist, wir aber nicht wissen, was sie vor Ort alles erledigen kann und die Fristen eng gesetzt sind (6 Monate).

Hat vielleicht schon jemand ähnliches hinter sich gebracht? Würde mich freuen über Auskunft, wie man am Besten vorgeht!
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Aras
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 17.12.2017 um 22:18:32
 
Die Übersetzer haben auch den Service, dass sie die Übersetzungen entsprechend an die zuständigen Stellen zur Vorbeglaubigung schicken. D.h. deine Verlobte gibt die Urkunden dem Übersetzer, zahlt seine Kosten und nach paar Tagen kriegt man die Übersetzungen mit allen angeforderten iranischen Stempeln. D.h. man muss nur noch die "Legalisation" bei der ÖB Teheran durchführen.

Ich schick dir per PN die E-Mail-Adresse eines Übersetzers für Persisch-deutsch in Teheran. Aber ich würde euch raten mit den Übersetzern vorher zu vereinbaren, dass diese die Übersetzungen erst euch vorlegen, damit ihr die Übersetzung auf Fehler prüft und dann erst zum Stempeln freigebt. Es gibt eine gewisse Unachtsamkeit, die man durch ständige Kontrolle bekämpfen muss. Und es wäre sehr sehr ärgerlich, wenn wegen eines Übersetzungsfehlers die Heirat nicht stattfinden kann.

Gibt es Fragen wo man die Urkunden beschaffen kann oder ist das soweit klar?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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