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Niederlassungserlaubnis mit befristetem Arbeitsvertrag (Gelesen: 2.692 mal)
robinson
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17.12.2017 um 14:57:16
 
Hallo liebe Gemeinde,

es ist ja jetzt schon eine Weile her, daß ich geschrieben habe. Ich hoffe es geht euch allen gut und ihr seid gesund soweit.

Bin ja schon 2 Jahre in Deutschland mittlerweile und werde in einigen Monaten meine Niederlassungserlaubnis beantragen. Grund für den Aufenthalt war die Personensorge für mein Kind.

Was ich jedoch seltsam fand war die Aussage der Dame bei der ABH. Sie meinte es komme u.a. darauf an, ob ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag habe bei meinem Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis. Das finde ich seltsam, da ich bei §28 sowas nicht entnehmen kann. Ich meine wer bekommt den heute schon noch einen unbefristeten Arbeitsvertrag 😊

Vielleicht können sich ja einige Profis hier zu Wort melden.

Möchte gerne noch erwähnen, daß die ABH hier in Konstanz nicht gerade auf dem Laufenden ist. Schon bei der ersten Antragstellung zum Aufenthalt wurde mir gesagt das ich eine Krankenversicherung brauche, bis ich mich bei der Leiterin beschwert hatte. Als Sie sah, dass ich fließend Deutsch spreche und mich mit den Gesetzen auskenne habe ich plötzlich keine Krankenversicherung mehr gebraucht.

Mfg
Euer Rakim
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Aras
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Antwort #1 - 17.12.2017 um 15:16:08
 
robinson schrieb am 17.12.2017 um 14:57:16:
Ich meine wer bekommt den heute schon noch einen unbefristeten Arbeitsvertrag 😊

Also alle die ich beruflich kenne haben unbefristete Arbeitsverträge.

Es kommt auf einen gesicherten Lebensunterhalt an. In welcher Branche bist du? Sind dort befristete Verträge üblich?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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robinson
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Antwort #2 - 17.12.2017 um 16:28:52
 
weinendAras schrieb am 17.12.2017 um 15:16:08:
Also alle die ich beruflich kenne haben unbefristete Arbeitsverträge.

Es kommt auf einen gesicherten Lebensunterhalt an. In welcher Branche bist du? Sind dort befristete Verträge üblich?


Hallo Aras,

bin in der Telekommunikationsbranche. Denke aber nicht, dass das Gesetz hier Unterschiede macht  Smiley

§ 2 Abs. 3
1. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
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Aras
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Antwort #3 - 17.12.2017 um 17:04:08
 
Die Definition des gesicherten Lebensunterhaltes hast du ja schon gefunden. Jedoch musst du wissen, dass der Stabilitätsgrad der Lebensunterhaltssicherung proportional zu der Aufenthaltsverfestigung des jeweiligen Aufenthaltstitels sein muss.

D.h. die Lebensunterhaltsicherung muss bei einer Niederlassungserlaubnis prognostisch für die Zukunft gegeben sein. D.h. am besten hoher Verdienst in einem unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis oder langjährige erfolgreiche Selbstständigkeit.

Natürlich wäre es ungerecht, wenn der betroffene Ausländer in einer Branche arbeiten würde, die stets befristete Arbeitnehmerverhältnisse erteilt. Ich hab mal gehört, dass es in der Straßenbau-Industrie so sei, was auch Sinn macht, da man ja je nach Auftrag eine Straße baut und diese irgendwann fertig ist und man sich danach einen anderen Auftrag suchen muss. Darum wird in diesen Branchen auf die Erwerbshistorie geachtet, d.h. gab es in den vergangenen Jahren befristete (und gut bezahlte) Arbeitsverträge?

Oder liegt vielleicht eine Hochqualifizierung vor die so ausgeübt wird, dass man zwar befristete Arbeitsverhältnisse hat, aber trotzdem ein passables Einkommen generiert das auch ausreichend Puffer für Zeiten der Arbeitslosigkeit zur Deckung reicht? Das könnte z.B. ein Facharzt sein, der als "Springer" für sehr viel Geld an verschiedenen Krankenhäusern befristet arbeitet.

Wenn ja, dann kann man prognostisch davon ausgehen, dass der Betroffene auch in Zukunft in dieser Branche arbeitet und ein entsprechend gleich-hohes Gehalt einfährt.

Du führst an, dass du in der Telekommunikations-Branche arbeitest. Das ist natürlich ein sehr weiter Bereich. Das kann ja Call-Center-Tätigkeit, über Tätigkeit in einem Handy-Shop oder Reparaturtätigkeiten in einem ServicePoint bis hin zu Arbeit in den Zentralen der großen Telekommunikationsunternehmen bedeuten.

Warum wird dir ein befristeter Arbeitsvertrag vorgelegt? Weil wohl das Unternehmen selber eine prognostische Entscheidung trifft ob man die von dir angebotene Arbeitskraft in Zukunft braucht oder nicht. Somit ist der Grund der Befristung mit aller Wahrscheinlichkeit die Nachfrage am Markt. Daraus folgt, dass selbst der Unternehmer die Prognose trifft, dass er dir nicht garantieren kann, dass er für die Zukunft dir Arbeit anbieten kann, wenn die Nachfrage nicht vorliegt.

Daran kann meines Erachtens die Ausländerbehörde anknüpfen und sagen, dass der befristete Arbeitsvertrag keine positive Prognose über deine Lebensunterhaltssicherung nachweist. Somit läge eine Voraussetzung für die Niederlassungserlaubnis nicht vor und dein Antrag würde abgelehnt werden.
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Antwort #4 - 17.12.2017 um 17:13:25
 
Aras schrieb am 17.12.2017 um 17:04:08:
Somit ist der Grund der Befristung mit aller Wahrscheinlichkeit die Nachfrage am Markt. Daraus folgt, dass selbst der Unternehmer die Prognose trifft, dass er dir nicht garantieren kann, dass er für die Zukunft dir Arbeit anbieten kann, wenn die Nachfrage nicht vorliegt. 


nein, das ist leider seit langer Zeit nicht mehr immer der Grund ... und daraus folgt auch nicht deine Folgerung.

aber das weisst du selbst wohl sehr gut, ich will dann auch nicht weiter darauf eingehen.
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Antwort #5 - 17.12.2017 um 17:30:47
 
Darum hab ich ja auch geschrieben, dass es "mit aller Wahrscheinlichkeit" so ist und "nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit". Der Betroffene muss nunmal aufgrund seiner Mitwirkungspflicht die Sicherung des Lebensunterhaltes nachweisen. Und ich habe in meinen Ausführungen mE ausreichend differenziert. Z.B. wäre eine Befristung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG der Straßenbauarbeiter erfasst oder der Springer-Arzt unter § 14 Abs. 1 Nr. 3 und/oder Nr. 4 TzBfG erfasst.   

Und in diesen Fällen könnte der Lebensunterhalt prognostisch gesichert sein.

erne schrieb am 17.12.2017 um 17:13:25:
ich will dann auch nicht weiter darauf eingehen.

Vielleicht ist das sogar besser so, denn du hast meinen Beitrag ja auch nicht ernsthaft gelesen.
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Antwort #6 - 17.12.2017 um 18:01:35
 
Hallo Aras,

gibt es hierfür auch einen entsprechenden Paragraphen?

... dass der Stabilitätsgrad der Lebensunterhaltssicherung proportional zu der Aufenthaltsverfestigung des jeweiligen Aufenthaltstitels sein muss.
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Antwort #7 - 17.12.2017 um 18:23:31
 
robinson schrieb am 17.12.2017 um 18:01:35:
... dass der Stabilitätsgrad der Lebensunterhaltssicherung proportional zu der Aufenthaltsverfestigung des jeweiligen Aufenthaltstitels sein muss.

Das ergibt sich aus der Ausdifferenzierung des Begriffes des "gesicherten Lebensunterhaltes". Von jemandem, der ein Aufenthaltserlaubnis beantragt, kann zur Erteilung ein befristetes Anstellungsverhältnis ausreichen. Bei der Niederlassungserlaubnis wird ja aber gerade ein unbefristeter Aufenthaltstitel angestrebt, wodurch eben auch z.B. bei einem 20 Jährigen das Risiko besteht 47 Jahre ALG II zahlen zu müssen.

Schau dir zudem bspw. BVerwG, U. v. 16.8.2011 – 1 C 4.10 – NVwZ-RR 2012, 333, Rn 15 an.

http://www.bverwg.de/160811U1C4.10.0

Zitat:
Entscheidend ist vielmehr, ob künftig voraussichtlich ein Anspruch auf öffentliche Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG besteht (Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 21).


Und wenn man eine Befristung hat, dann wird ja voraussichtlich ein Anspruch auf öffentliche Leistungen in Zukunft entstehen. Sagen wir mal du hast eine 6 monatige Befristung und arbeitest schon in dem Vertrag seit 3 Monaten. Dann droht ja im konkreten Fall in 3 Monaten die Arbeitslosigkeit, was dann zu einem ALG II Anspruch führen kann.
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Antwort #8 - 17.12.2017 um 19:32:12
 
In dem Fall geht es vielmehr um das Gehalt des Antragstellers, das laut ABH nicht ausreichend ist für eine Niederlassungserlaubnis.

Habe mittlerweile einen guten Artikel gefunden, der mir sehr weitergeholfen hat.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/problematik-des-befristeten-arbeitsvertrags-fu...

Danke dir Aras für deine Mühe. Du hattest recht mit der Branche in der man beschäftigt ist. Leider ist es mittlerweile in Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern so, dass sich Unternehmen nur noch mit befristeten Arbeitsverträgen schmücken. So wie auch in meinem Unternehmen, der Freenet Group.

Mfg
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Antwort #9 - 17.12.2017 um 20:00:21
 
In dem zitierten Fall ging es mir um die Aussage, die ich auch hier ausdrücklich zitiert habe. Dass der o.g. Fall nicht mit deinem Fall übereinstimmt macht ja Sinn, aber man muss ja die richterliche Auslegung durch das Höchstgericht beachten. In Deutschland haben wir keine so starke Kasuistik wie z.B. England oder die USA, aber wir nutzen die Fälle dazu den Sinn und Zweck der Normen zu extrapolieren.

Aber gut. Wenn die Fragen geklärt sind.

Gute Nacht.
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