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21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG (Gelesen: 6.305 mal)
Themen Beschreibung: ABH legt die Vorschirft falsch aus
dim4ik
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13.12.2017 um 10:40:57
 
Hallo zusammen,

gegeben sei ein Ausländer, der ein Hochschulstudium in DE absolviert und daraufhin eine AE zur Arbeitssuche nach § 16 Abs. 4 AufenthG erhalten hat. Mit dieser AE hat er sofort einen Job begonnen, der den Anforderungen der Blauen Karte EU entspricht, ein Wechsel auf die letztere erfolgte allerdings erst sechs Monate später, nach Beendigung der Probezeit. Nach 21/33 Monaten dieser Beschäftigung beantragt der besagte Ausländer eine NE § 19a Abs. 6 AufenthG, die ABH verweigert aber eine sofortige Erteilung der NE, da die ersten sechs Monate Beschäftigung aufgrund der "falschen" AE nicht anzurechnen sei, und stellt die Weiterbearbeitung des Antrags für sechs Monate zurück.

Angenommen, eine Fachaufsichtsbeschwerde bringt auch nichts. Wäre dies ein ausreichender Grund für eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO? Muss man jedenfalls die vorgeschriebenen drei Monate abwarten oder erfüllt ein solches Handeln der ABH den Tatbestand, wenn man aufgrund von "...wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist" sofort auf Untätigkeit klagen kann?

Danke und Gruß
dim4ik
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Antwort #1 - 13.12.2017 um 11:04:02
 
Du weißt ja, dass es auf die Qualität der Beschäftigung und nicht auf den Aufenthaltstitel ankommt.

Du solltest der Behörde das genauer erklären und auf die Entscheidungspflicht bestehen. Für die Untätigkeitsklage kommt es auf das verstreichen der drei Monate nicht an, wenn die Behörde unmissverständlich zum Ausdruck bringt nicht entscheiden zu wollen. Also leg nochmal der Behörde die Pistole auf die Brust, sonst erklärt diese ggf. dass sie im Einverständnis den Vorgang zurückgestellt hat, wodurch die Untätigkeitsklage nicht zulässig/statthaft wäre.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 13.12.2017 um 11:04:12
 
Naja, besondere Umsände würden dann z.B. liegen, wenn der Ausländer ohne baldige Entscheidung einen schweren und irreparablen Nachteil erleiden würde (nur um es mit den Worten der Fachliteratur auszudücken). Bloß eine Nichtbearbeitung eines Antrages auf NE reicht da m.E. noch nicht.

Sofern der Ausl. hier nicht drei Monate warten möchte, müsste er die ABH zur einer schriftlichen Ablehnung bewegen, damit er den ordentlichen Weg einer Klage gehen kann.
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Aras
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Antwort #3 - 13.12.2017 um 11:07:54
 
@Bayraqiano
Verwechselst du das nicht mit der einstweiligen Anordnung?
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Antwort #4 - 13.12.2017 um 11:10:07
 
Nein, ich meine schon § 75 VwGO, fehlt es an einem besondern Grund ist die Klage vor drei Monaten ja unzulässig, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt (mündl. Verhandlung) ebenfalls unterhalb der drei Monate ab Antragstellung liegt. Es besteht hier ja noch die Gefahr, dass das Gericht die Klage dann ebenfalls aussetzt und dann wäre nichts erreicht.
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Antwort #5 - 13.12.2017 um 11:13:27
 
Wenn die FAB nichts bringt, war die Behörde trotzdem nicht untätig.
Sie hat die Erteilung nicht verweigert, sondern den Antrag mit Begründung  zurückgestellt.

Sind die 21 Monate erfüllt?
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Antwort #6 - 13.12.2017 um 11:17:36
 
KaGe schrieb am 13.12.2017 um 11:13:27:
Wenn die FAB nichts bringt, war die Behörde trotzdem nicht untätig.
Sie hat die Erteilung nicht verweigert, sondern den Antrag mit Begründungzurückgestellt.

Den Fehler machen viele, wohl auch durch das Wort Untätigkeit. Tatsächlich muss die Behörde aber eine sachliche Entscheidung treffen, also den AT erteilen oder schriflich ablehnen.
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Antwort #7 - 13.12.2017 um 11:37:56
 
Zitat:
eine sachliche Entscheidung treffen, also den AT erteilen oder schriflich ablehnen. 


Ja, so habe ich den Erstbeitrag gelesen.
Ansonsten sollte der TS erklären, was die ABH tatsächlich gemacht hat.

- verweigert?
- zurückgestellt?
- mündlich?
- schriftlich?
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Antwort #8 - 13.12.2017 um 11:49:24
 
Eigenwillig zurückstellen = Untätigkeit
Mit Einverständnis zurückstellen = keine Untätigkeit
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Antwort #9 - 13.12.2017 um 12:36:58
 
Aras schrieb am 13.12.2017 um 11:04:02:
Du weißt ja, dass es auf die Qualität der Beschäftigung und nicht auf den Aufenthaltstitel ankommt. 

Ich weiß es selbstverständlich, die ABH aber nicht bzw. sie will auch nichts hören, da sie sich selbst ja für kompetent genug hält. So ist auch mein Diskussionsthema hier entstanden Smiley

Zitat:
Sofern der Ausl. hier nicht drei Monate warten möchte, müsste er die ABH zur einer schriftlichen Ablehnung bewegen, damit er den ordentlichen Weg einer Klage gehen kann.

Einen Ablehnungsbescheid wird es wohl nicht geben, höchstens eine schriftliche Mitteilung über die Zurückstellung, wenn überhaupt.

KaGe schrieb am 13.12.2017 um 11:13:27:
Sind die 21 Monate erfüllt?

Ja, 21 Monate Beschäftigung nach § 19a Abs. 1 AufenthG, nicht aber 21 Monate Besitz der BC.

Zitat:
Tatsächlich muss die Behörde aber eine sachliche Entscheidung treffen, also den AT erteilen oder schriflich ablehnen.

Wird sie wohl nicht tun (s. oben), daher auch die Frage, ob eine Untätigkeitsklage bereits statthaft wäre, wenn aufgrund einer offensichtlich falschen Auslegung der Gesetzvorschriften durch die ABH das ganze Verfahren sich definitiv um sechs Monate verlängern wird.

KaGe schrieb am 13.12.2017 um 11:37:56:
Ansonsten sollte der TS erklären, was die ABH tatsächlich gemacht hat.

- verweigert?
- zurückgestellt?
- mündlich?
- schriftlich?

Zurückgestellt und den Antragsteller mündlich darüber informiert. Falls die ABH dies schriftlich nicht bestätigt (was sie ja nach § 37 Abs. 2 VwVfG nicht machen muss, da es noch kein Verwaltungsakt i.S. dieses Gesetztes ist), wäre eine sofortige Klage abzuweisen?

Aras schrieb am 13.12.2017 um 11:49:24:
Eigenwillig zurückstellen = Untätigkeit
Mit Einverständnis zurückstellen = keine Untätigkeit

Die Zurückstellung ist ohne Einwilligung des Ausländers geschehen, er wurde bloß darüber (mündlich) informiert.
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Antwort #10 - 13.12.2017 um 12:50:28
 
dim4ik schrieb am 13.12.2017 um 12:36:58:
Einen Ablehnungsbescheid wird es wohl nicht geben, höchstens eine schriftliche Mitteilung über die Zurückstellung, wenn überhaupt.

Das geht aber so nicht. Wenn der Ast. keine Zurückstellung wünscht und die ABH die Sicht vertritt, dass die NE nicht erteilt werden kann, muss sie schriftlich anhören (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) und entsprechend den Formvorschriften des AufenthG ablehnen.
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Antwort #11 - 13.12.2017 um 13:04:32
 
Zitat:
Wenn der Ast. keine Zurückstellung wünscht und die ABH die Sicht vertritt, dass die NE nicht erteilt werden kann, muss sie schriftlich anhören (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) und entsprechend den Formvorschriften des AufenthG ablehnen.

1. Muss die Zurückstellung mit dem Antragsteller abgesprochen und von ihm eingewilligt werden oder kann die ABH darüber selbst entscheiden?
2. Eine Anhörung muss ja laut § 28 Abs. 1 (L)VwVfG nur dann erfolgen, bevor ein VA erlassen wird. Die ABH will ja in dem hier beschriebenen Fall erstmal keinen VA erlassen, sondern die Bearbeitung zurückstellen. Besteht in diesem Fall tatsächlich ein Anspruch auf Anhörung?

Also die Situation nochmal kurz erklärt: der Ausländer kommt zur ABH und stellt schriftlich einen Antrag auf NE. Die ABH schaut kurz in die Unterlagen und teilt dem Antragsteller mündlich mit, er besitze die BC noch keine 21 Monate, daher könne es erst in sechs Monaten mit der Bearbeitung des Antrags begonnen werden, bis dahin werde der Antrag ins untere Tischfach gelegt. Was muss der nächste Schritt des Antragstellers sein? Muss die ABH ihm das Gesagte auf sein Verlangen schriftlich bestätigen (ist ja noch kein VA)?
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« Zuletzt geändert: 13.12.2017 um 13:18:21 von dim4ik »  
 
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Antwort #12 - 13.12.2017 um 13:44:08
 
Was der Ast machen muss?
Ich zumindest würde sogleich nach dieser mündlichen Auskunft/Verweigerung/Ablehnung/Zurückstellung...
einen kurzen schriftlichen Antrag auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid stellen.
Ich würde auch auf die von der ABH versäumte Anhörung hinweisen.

Ich meine, die Anhörung hat in jedem Fall zu erfolgen.
1)Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben,
Der spätere VA kann Bewilligung/Erteilung oder Zurückstellung oder Ablehnung beinhalten.

Dem Ast steht es frei, auch noch FAB und U-Klage auf den Weg zu bringen.
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Antwort #13 - 13.12.2017 um 13:56:33
 
dim4ik schrieb am 13.12.2017 um 13:04:32:
Was muss der nächste Schritt des Antragstellers sein?

Schriftliche Mitteilung an der ABH mit der Forderung, den Antrag zu bescheiden - mit einer Frist von drei Monaten ab Antragstellung nach § 75 VwGO. Ansonten eben Androhung einer Untätigkeitsklage. Die ABH muss dann in Gang kommen und eben entsprechend erteilen oder anhörgen/ablehnen.

Das ganze ist doch völlig lächerlich, die ABH wird - wenn sie in die Situation gebracht wird den Antrag mal zu bescheiden - ihn auch nicht ablehnen. Man muss nur ein bisschen Druck ausüben.
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Antwort #14 - 13.12.2017 um 14:46:12
 
KaGe schrieb am 13.12.2017 um 13:44:08:
Ich meine, die Anhörung hat in jedem Fall zu erfolgen.
1)Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben,
Der spätere VA kann Bewilligung/Erteilung oder Zurückstellung oder Ablehnung beinhalten.

Dass die Anhörung grundsätzlich zu erfolgen hat, ist klar, fraglich ist nur zu welchem Zeitpunkt. Wenn man die Zurückstellung des Verfahrens als separater Verwaltungsakt betrachtet, dann schon. Nur scheint es mir zweifelhaft, da laut der Definition des VA in § 35 VwVfG ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ich würde sagen, dass die Zurückstellung des Verfahrens nicht dieser Definition entspricht, daher muss der Ast. diesbezüglich nicht zwingend angehört werden.

Zitat:
Schriftliche Mitteilung an der ABH mit der Forderung, den Antrag zu bescheiden - mit einer Frist von drei Monaten ab Antragstellung nach § 75 VwGO. Ansonten eben Androhung einer Untätigkeitsklage. Die ABH muss dann in Gang kommen und eben entsprechend erteilen oder anhörgen/ablehnen. 

Ok, macht Sinn. Wenn die ABH aber zurückschreibt, sie habe aufgrund der angeblich fehlenden sechs Monate das Verfahren zurückgestellt, würde dieses Schreiben als Basis für eine (sofortige) Untätigkeitsklage ausreichen? Sprich: kann dies als vorsätzliche Untätigkeit gewertet werden?

Zitat:
Man muss nur ein bisschen Druck ausüben.

Das wird jedenfalls gemacht. Die Frage ist, ob außer Druckausübung bzw. FAB auch der Weg für eine (Untätigkeits)klage bereits - d.h. noch vor Ablauf der dreier Monate seit Antragstellung - eröffnet ist, da offensichtlich nichts in den nächsten Monaten geschehen wird?
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