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BAMF Warten auf die Abschlussmitteilung bei $60 Abs. 5 und Jobcenter (Gelesen: 3.451 mal)
Afrika
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i4a rocks!


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12.12.2017 um 16:32:26
 
Folgender neuer Fall

Person (ohne Identitätspapiere) beantragte Asyl, aber der Asylantrag wurde abgelehnt,
jedoch ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs 5 gegeben.
Der Bescheid und die Teilabschlussmitteilung kamen fast zeitgleich im Sommer.

Daraufhin wurde bei der ABH der Aufenthaltstitel beantragt,
aber keine Klage eingereicht.
Danach war Funkstille (weder ABH noch BAMF reagierten)

Frage 1)
Ist das normal, dass da keine Abschlussmitteilung kommt, auch nach mehr als 3 Monaten? Was könnten da noch fuer Überlegungen erwogen werden?

Nach 3 Monaten wurde das BAMF erneut angeschrieben
und plötzlich kam die Abschlussmitteilung, in der nichts Neueres steht (Rechtskraft trat im Sommer ein)

Von der ABH hatten wir immer noch nichts gehört.
Aber das Sozialamt drohte die Zahlung einzustellen.

Jetzt haben wir endlich im Frühjahr 2018 einen Termin bei der ABH bekommen um die Fingerabdrücke abgeben zu dürfen.

Frage 2
Ab welchem Zeitpunkt zahlt nicht mehr das Sozialamt, sondern das Jobcenter (Person befindet sich in Ausbildung)


Danke wie immer...
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ninnschen
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Antwort #1 - 13.12.2017 um 07:03:15
 
Erst ab Erteilung der AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG kann der Wechsel zum Jobcenter erfolgen. Bis dato muss das Sozialamt weiter zahlen.
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KaGe
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Antwort #2 - 13.12.2017 um 11:56:16
 
Afrika schrieb am 12.12.2017 um 16:32:26:
Frage 1)
Ist das normal,

Wurde offenbar *vergessen*.

Afrika schrieb am 12.12.2017 um 16:32:26:
Frage 2
Ab welchem Zeitpunkt

Wenn die ABH einen AT ausstellt (zb. AT zur Ausbildung/Ausbildungsduldung) nach  §60a AufenthG, wird das JC zuständig.
Es sei denn, die Azubivergütung deckt den Bedarf des Azubi.
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Afrika
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Antwort #3 - 13.12.2017 um 15:02:48
 
Nein, leider gibts keine Ausbildungsvergütung, deswegen braucht es das JC.

Frage 3
Was ist exakt der Tag der Ausstellung und/oder Erteilung des AT?

1) Im Sommer, als der AT beantragt wurde? Vermutlich nein.
2) Der Tag im Frühjahr, an dem die ABH zum Vorsprechen eingeladen hat und die Fingerabdrücke genommen werden?
3) Der Tag, an dem der eAT als leibhaftige Plastikkarte aus der Fabrikation kommend sich in den Händen des Antragstellers befindet?

Frage 4
Gibt es eine Fiktionsbescheinigung?


Frage 5
Ist so ein Übergang von Sozialamt zum JB immer zum Monatsende/Monatsanfang?
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Aras
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Antwort #4 - 13.12.2017 um 15:08:25
 
Frage 3
Wenn der Verwaltungsakt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, tatsächlich dem Betroffenen bekannt gegeben wird und somit Rechtswirkung entfaltet. D.h. wenn die Plastikkarte ausgehändigt wird.

Frage 4
Ist sein Aufenthalt rechtmäßig? Wenn nein, dann gibts keine Fiktionsbescheinigung, §81 Abs. 3 AufenthG.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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KaGe
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Antwort #5 - 13.12.2017 um 15:50:15
 
Afrika schrieb am 13.12.2017 um 15:02:48:
leider gibts keine Ausbildungsvergütung,

Aber schon ein regulärer Ausbildungsvertrag?
Was sagt denn der verspätete Bescheid mit der Abschlussmitteilung vom BAMF?

Frage 5:
(Ich kenne es so:)
Nein. Nicht unbedingt.
Aber mit dem Aufhebungsbescheid vom Sozialamt kann man sofort zum JC gehen und Leistungen beantragen.
Diese wirken nach § 37 SGB II auf den Monatsersten zurück.

Zuviel gezahlte Leistungen werden entw. zurückgefordert oder unter beiden Behörden erstattet.
Das schreibt das Sozialamt dann.
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ninnschen
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Antwort #6 - 14.12.2017 um 07:25:39
 
Afrika schrieb am 13.12.2017 um 15:02:48:
Was ist exakt der Tag der Ausstellung und/oder Erteilung des AT?

Der Tag an dem die ABH die AE erteilt hat. Also das tatsächliche Datum, welches nachher auf dem eAT steht. Das hat mit der Aushändigung nichts zu tun. Wird heute die AE erteilt, dann besteht ab heute Anspruch auf Leistungen beim Jobcenter, egal ob das Ding jetzt erst in Berlin gedruckt wird.

Afrika schrieb am 13.12.2017 um 15:02:48:
Frage 4
Gibt es eine Fiktionsbescheinigung?


Nein.
Er kann sich aber von der ABH eine Bescheinigung über den bewilligten Aufenthaltstitel holen, damit kann er dann schon mal Leistungen beim Jobcenter beantragen.

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Antwort #7 - 14.12.2017 um 10:18:29
 
ninnschen schrieb am 14.12.2017 um 07:25:39:
Wird heute die AE erteilt, dann besteht ab heute Anspruch auf Leistungen beim Jobcenter

Nein, so nicht.
Der Betroffene muss den AT (in Papier oder als eAT/Plastikkarte) beim JC vorlegen.
Er sollte sich also jetzt von der ABH  unabhängig vom Frühjahrstermin diesen Papier-AT geben lassen.
Damit bescheidet das JC bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen Leistungen zum Monatsersten des Antragsmonats. Das Sozialamt stellt Leistungen ein.

ninnschen schrieb am 14.12.2017 um 07:25:39:
eine Bescheinigung über den bewilligten Aufenthaltstitel

Was soll das denn sein? Meinst du die Papierform des AT ? Es ist die gültige Bewilligung bis zur Aushändigung d. eAT.
Mit diesem Zettel erledigt man alles Nötige.

@TS
Der Azubi kann uU auch BAB erhalten. bitte die Voraussetzungen nachlesen.
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