BVerwG 1 C 10.16 - Urteil vom 26.01.2017
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr... Zitat:Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
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Im Rahmen der Verpflichtungserklärung ist für die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem „Aufenthaltszweck“ im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels II des Aufenthaltsgesetzes auszugehen. „Aufenthaltszweck“ im Sinne der Verpflichtungserklärung umfasst daher jeden Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, wie sie - unter dieser Überschrift - vom Gesetzgeber im Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zusammengefasst sind.
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverwg-urteil-1-c-10-16-fluechtlinge-ver... Zitat:Wer eine Übernahme der Lebenshaltungskosten für Flüchtlinge in Deutschland zugesagt hat, zahlt diese auch dann, wenn diesen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Urt. v. 26. 01.2017, Az. 1 C 10.16). Damit hat das Gericht Klarheit in bisher sehr unterschiedliche Rechtsprechung gebracht.
Info zur Gültigkeit der Verpflichtungserklärung (VE) ab 6.8.2016
http://www.nds-fluerat.org/20950/aktuelles/verpflichtungserklaerungen-aenderunge... Zitat:Verpflichtungserklärungen erlöschen jedoch weiterhin, wenn ein Wechsel des Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck außerhalb des fünften Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes (z. B. zum Zwecke der Erwerbstätigkeit) stattfindet.
Ich lese daraus
bei Erteilung eines
AT zu
allen anderen Zwecken außer zu Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
http://www.buzer.de/gesetz/4752/b12762.htmerlischt die VE weiterhin mit der Ausreise oder Erteilung des AT (wie bisher).
Unter Zweckwechsel ist ein
AT zu einem anderen Abschnitt des
AufenthG zu verstehen.