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Ehegattebnachzug (Gelesen: 2.333 mal)
kkc05
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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10.12.2017 um 14:51:12
 
Hallo,
meine zukünftige Ehefrau kommt aus Vietnam und studiert derzeit in den Niederlanden. In Vietnam hat sie bereits einen Beachelor Abschluß in Public Relation gemacht. Sie ist jetzt seit ca. einem Jahr in den Niederlanden (englisch Studium) und hat die Möglichkeit noch weitere 6 oder ggf. auch 12 Monate dort als Studentin zu bleiben.
Bevor wir nach der Heirat (in den Niederlanden) ein Visum zum Ehegattennachzug stellen können, muss sie erst noch die erforderlichen Sprachkentnisse (A1) erwerben.
Sie könnte also zurück nach Vietnam reisen um dort den A1 Kurs zu machen oder aber in den Niederlanden bleiben um weiter zu studieren und dort den A1 Kurs zu machen.

Kann mir jemand sagen, mit welchen Bearbeitungszeiten man zur Visum Erteilung in Vietnam bzw. in den Niederlanden rechnen muss?
Wird das Visum in einem EU Land (Niederlanden) möglicherweise "unproblematischer" erteilt?

Vielen Dank im Voraus.
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grisu1000
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 11.12.2017 um 00:28:18
 
kkc05 schrieb am 10.12.2017 um 14:51:12:
Bevor wir nach der Heirat (in den Niederlanden) ein Visum zum Ehegattennachzug stellen können, muss sie erst noch die erforderlichen Sprachkentnisse (A1) erwerben. 


Warum in den Niederlanden wenn Ihr später in Deutschland leben wollt. ggf ist es einfacher aber damit wird mit Nachzug nach Deutschland mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Urkundenprüfung ausgelöst (Vietnam ist eine Land mit unsicheren Urkundenwesen) Der Visantrag wird damit Monate dauern, wenn eine UP gemacht wird, weil ggf. das deutsche Konsulat in Vietnam einen Vertrauensanwalt einschalten muss.

Heiratet in Deutschland. ja das wird bestimmt eine UP auslösen. Sie kann ja nach Deutschland zur Eheschließung (Ich nehme an der NL AT ist schengenfähig). Sie macht nebenbei parallel A1 (auch des geht in Vollzeit in DEU wenn schengenrecht beachtet wird).

Anschließend ist es eigentlich unerhblich wo sie das Visum beantragt. Der Zeitfresser UP und A1 ist schon durch. Sollte es wirklich länger dauern kann sie dann von Vietnam eine Visum zur Eheschließung in DEU machen, auch kein Problem.

Die Eheschließung in NL bringt nur was wenn sowohl die AV als auch die ABH auf eine Urkundenüberprüfung verzichten. Spätestens bei Geburt eines Kindes wird aber das deutsche Standesamt eine fordern.
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kkc05
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 12.12.2017 um 15:57:46
 
Ok, vielen Dank.
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mgb
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 13.12.2017 um 10:58:28
 
Wenn die dann Ehefrau einen gültigen Aufenthaltstitel aus einem anderen Schengenland besitzt, dann zieht AufenthV §39 Nr. 6.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein.
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Petersburger
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Antwort #4 - 13.12.2017 um 21:02:56
 
Die Anwendbarkeit des § 39 Nr. 6 AufenthV ist durchaus nicht unstrittig.

Gegenteilige Rechtsprechung: https://openjur.de/u/721436.html

Wenn ein Aufenthalt von mehr als 90 Tagen geplant ist, ist dieser nicht aufgrund eines fremden Schengen-AT rechtmäßig, was eine Voraussetzung für § 39 Nr. 6 AufenthV ist.

Daher würde ich niemandem empfehlen, unter dieser Voraussetzung eine AE im Bundesgebiet zu beantragen.


@TS
Euer Plan, ein Visum in den Niederlanden zu beantragen entspricht dem, was ich täte.

Sollte Dich hier jemand davon überzeugen wollen, unbedingt den Antrag im Bundesgebiet zu stellen, dann lass Dir von ihm seine vollständigen Realdaten geben und eine Haftungserklärung unterschreiben.
Ich werde auf unseren ***** nicht reagieren, weil ich keine Lust auf Zeitverschwendung habe. Mein Schweigen darf aber keinesfalls als Zustimmung zu dem durch ihn Vorgetragenen oder als Klein-Beigeben gewertet werden.

Änderung:
Ich verweise auf die NUB - unzulässige Wortwahl wurde entfernt.

Petersburger ..... das entspricht nicht deinem Niveau, unterlasse sowas bitte in Zukunft.
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« Zuletzt geändert: 14.12.2017 um 20:16:47 von Tippi »  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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grisu1000
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Antwort #5 - 14.12.2017 um 01:28:16
 
mgb schrieb am 13.12.2017 um 22:15:35:
Soll jetzt das deine öffentliche Erklärung sein das du hier im Forum Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetz erbringst? 


Nein, ich würde einfach erzählen wie ich es machen würde. Warum soll ich mich mit der ABH wegen des §39 Abs 6 anlegen, wenn das ganze doch Problemlos aus den NL geht und mich die Verlobte auch noch 90 Tage innerhalb von 180 Tagen besuchen kann und dabei auch einen Sprachkurs machen kann.

Als wie ich es machen würde: (mag andere Lösungen geben)

1. Schnellstmöglich zum örtlichen Standesamt um das Merkblatt zur Eheschließung mit einen Ehepartner in Viertnam zu besorgen.
2. Verlobte oder Bekannter dort besorgt die Urkunden
3. Urkunden + Unterlagen beim Standesamt abgeben. Dieses beantragt eine UP in Amtshilfe beim deutschen Konsulat in Vietnam
4. Freundin reist in die NL ein beginnt zu studieren und macht nebenbei schon mals deutschen Sprachkurs an der Uni
5. In den Semesterferien besucht einen die Freundin und macht vor Ort einen Vollzeitsprachkurs mit Abschluss A1
6. Danach wieder Studieren und weiter mit Sprachkurs A2 an der Uni
7. Irgendwann ist die UP abgeschlossen, das OLG hat die Befreiuung vom Ehefähigkeitszeugnis gemacht und das Standesamt gibt eine Bescheingung das die Eheschließung bevorsteht.
8. Man geht stolz mit der Verlobten zur ABH und macht eine Verpflichtungserklärung, damit sie in der NL eine Visum zur Eheschließung beantragen kann (Sie kann direkt heiraten und wieder ausreisen, aber ich würde die Chance nutzen mal zur ABH zu gehen und dabei ganz nebenbei um Vorabzustimmung zu bitten, außerdem muss sie dann nicht mehr nach Eheschließung ausreise)
9. Man fragt mal dabei unverbindlich nach Vorabzustimmung, zeigt wie gut sie schon deutsche Sprichts. Mehr als nein kann die ABH nicht sagen
10. Sie beantragt ein Visum zur FZF oder zur Eheschließung in den NL (je nachdem wie lange man mit der Ehe warten will)
11. Da alle Voraussetzungen zur Erteilung vorliegen (Bescheingung Standesamt der deutsche Eheurkunde, A1) geht das relativ schnell.

Endet das Studium bevor das Standesamt fertig ist macht man den Antrag halt von Vietnam (Terminvergabesystem rechtzeitig machen).

Der Zeitfresser an euren Vorhaben ist die Urkundenüberprüfung und ggf. A1, nicht das Visum.
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 14.12.2017 um 02:50:07
 
grisu1000 schrieb am 14.12.2017 um 01:28:16:
Nein, ich würde einfach erzählen wie ich es machen würde. Warum soll ich mich mit der ABH wegen des §39 Abs 6 anlegen, wenn das ganze doch Problemlos aus den NL geht und mich die Verlobte auch noch 90 Tage innerhalb von 180 Tagen besuchen kann und dabei auch einen Sprachkurs machen kann.


Das ist der richtige Ansatz und bei dem vorliegenden Sachverhalt sicherlich das Sinnvollste.
Wobei auch eine Heirat in den Niederlanden mit anschließendem Visum zur FzF als sinnvolle Alternative denkbar ist. Dann hat man auch eine unproblematische Eheurkunde.

Trotzdem ist, falls man es einfach mal versuchen und bei der zuständigen ABH im Sinne des §39 (6) AufenthV versuchen will, sicherlich nicht nötig, sich von Ratgebern hier eine Haftungserklärung ausstellen zu lassen. Denn die Nachfrage bei der ABH dazu, ja selbst ein Antrag, wäre nicht "verboten" oder würde sonst zu negativen Konsequenzen führen. Man hat schlicht nichts zu verlieren.

Auf die nicht unstrittige Anwendbarkeit des §39 (6) AufenthV wurde ja breits hingewiesen. Ich weise dann auch darauf hin, dass ABHen durchaus auch positiv entscheiden können, Fälle dazu gibt es hier im Board, der letzte bzgl. "§39 (6) AufenthV geht nicht", der dann doch ging, war hier: Klick

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 14.12.2017 um 19:24:03
 
Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 669/15
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_K_669_15_Urteil_20160413.ht...

Ab Randnummer 41.
Wobei Art. 21 SDÜ Stand 2005 zu berücksichtigen ist.

Das Art. 21 SDÜ Stand 2005 kein Visum Typ-d umfasst, um das es im zitierten Urteil Az. 3 B 785/14 geht, dürfte offensichtlich sein.
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Aras
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Antwort #8 - 14.12.2017 um 19:25:04
 
Das Thema hatten wir schon. Da gab es einen Haken bei der Argumentation.

Nachtrag:
Gefunden
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1495284234/45
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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mgb
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Antwort #9 - 14.12.2017 um 19:33:13
 
Komischerweise ist das VG Frankfurt derselben Meinung wie ich und verweist auf den aktuellen Stand Art. 21 Absatz 1 SDÜ.
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Aras
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Antwort #10 - 14.12.2017 um 19:39:08
 
Mir egal, nur sollte man auf mögliche Probleme hinweisen. Zumal ein nationales Visum 0€ kostet und ein Gerichtsverfahren Zeit und Geld kostet...
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Antwort #11 - 14.12.2017 um 20:01:34
 
Kannst du auf eine Ablehnung per Bescheid einer ABH hier in diesem Forum verlinken?
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Tippi
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Antwort #12 - 14.12.2017 um 20:20:41
 
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