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Integrationskurs und NE bei bald Ü60 (Gelesen: 2.140 mal)
Melanny
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10.12.2017 um 09:31:57
 
Hallo,

ich hatte schon einmal Eure Hilfe in Anspruch genommen bezüglich meines Cousins und seiner Ehefrau. Nun benötige ich noch einmal einen Rat, bevor ich den beiden eine unkorrekte Auskunft gebe.

Sie war vor ca. 2 Wochen bei der ABH wegen ihres ATs und des neuen Passes. Alles verlief ok. Sie fragte bei der Gelegenheit, ob sie nach 3 Jahren die NE beantragen kann. (ist noch etwas Zeit)

Die Antwort war: Nein. Begründung: Kein Integrationskurs, kein B1. Sie wurde beim Erstantrag nicht dazu verpflichtet, jetzt sieht man es wohl anders.
So, wie ich sie am Telefon verstanden habe, soll sie einen  Kurs und auch B1 ablegen.

Meine Fragen sind: Kann sie mit 60 verpflichtet werden? Sie war bei Einreise 58, bei AE-Erhalt 59, ist nun 60, wird Anfang nächsten Jahres 61.
Kann sie auf Grund ihres Alters ohne Kurs und B1 die NE beantragen? LU ist gesichert.

Allen einen schönen 2. Advent.
Melanny
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Aras
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Antwort #1 - 10.12.2017 um 10:46:59
 
Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
[...]
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
[...]


§ 9 Absatz 2
Zitat:
Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
[...]
7.      er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.      er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
[...]
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.


Zitat:
9.2.2.2.2 Eine Härte, bei der nach Absatz 2 Satz 4 von
den Voraussetzungen der Nummer 7 und 8 abgesehen
werden kann, kann z. B. vorliegen,
wenn eine körperliche, geistige oder seelische
Erkrankung oder Behinderung die Erfüllung
der Voraussetzungen zwar nicht unmöglich
macht, aber dauerhaft wesentlich erschwert,
wenn der Ausländer bei der Einreise bereits
über 50 Jahre alt war
, oder wenn wegen der
Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen der Besuch
eines Integrationskurses auf Dauer unmöglich
oder unzumutbar war. Aus den geltend
gemachten, nachzuweisenden Gründen muss
sich unmittelbar nachvollziehen lassen, dass im
Einzelfall eine Erschwernis vorliegt

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Melanny
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Antwort #2 - 10.12.2017 um 11:16:38
 
Danke.

Also kann ich es den beiden vereinfacht folgendermaßen erklären:
Sie braucht den Kurs und B1 nicht, weil sie schon über 50 bei der Einreise war und weil sie sich auf einfache Weise in Deutsch mündlich ausdrücken kann. Nach 3 Jahren kann sie auch so den Antrag auf eine NE (möglicherweise) mit Erfolg stellen.

Ihr Sprachniveau hat sich verbessert, wenn es auch kein perfektes Deutsch, aber trotzdem "alltagtauglich" ist, vor allem seit sie ehrenamtlich bei einer "Tafel" mithilft.

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KaGe
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Antwort #3 - 10.12.2017 um 11:39:47
 
Melanny schrieb am 10.12.2017 um 09:31:57:
Sie fragte bei der Gelegenheit

Man kann auch noch zusammenfassen:
Man sollte bei Behörden nicht *nachfragen*. Generell nicht. Man kann sich nicht auf mündliche Aussagen verlassen und kann damit später nix anfangen.
Man sollte einen Antrag stellen. Schriftlich, nachweislich der Behörde zustellen und dann abwarten.

Damit vermeidet man zwar leider die unsäglichen Papierberge und Datenhaufen auf allen Seiten nicht, aber:
Man hat einen Bescheid, mit dem man uU was anfangen kann, evtl. dagegen angehen.

In deinem Fall fand nur das typische *Stille-Post-Spiel* statt.
Jemand hat was gefragt---jemand hat was geantwortet---jemand hat was verstanden---jemand hat das am Telefon weiter erzählt--- du hast nun was verstanden---du fragst jemanden---

Hoffentlich stellt die Betroffene beizeiten einen kurzen, gut begründeten Antrag. Schriftlich.
Du hilfst sicherlich dabei.
Bitte nicht nur vereinfacht am Telefon erklären.
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Melanny
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Antwort #4 - 10.12.2017 um 13:04:45
 
Ist schon ok KaGe. Mir ging es nur darum, was zu tun ist, falls eine Verpflichtung zum Kurs "ins Haus flattert".

Ein Antrag auf NE kann zeitlich noch nicht gestellt werden - aber es ging vorwiegend um den nun im Raum stehenden Kurs mit B1 für eine spätere NE.

So viel "stille Post" gab es nicht. Die Ehefrau musste zur ABH und weil sie nun schon einmal dort war, erkundigte sie sich bezüglich der NE und da kam der Integrationskurs ins Spiel. Und das sagte sie mir am Telefon. Ich ging davon aus, dass es ab 60 Jahre bei Einreise keine Pflicht mehr sei und wollte gern eine "Rückversicherung", weil ich nicht sicher war.

Was meinen Cousin betrifft: Er kann keine umfassenden Gesetzestexte lesen bzw. lesend verstehen. Ich kann sie ihm nur vereinfacht vermitteln.

Vielleicht ist es bei mir altersbedingt. Wenn ich Probleme im Vorfeld sehe, dann versuche ich, so weit es geht, mich im Vorfeld damit zu befassen.
Und was dieses angeht, sind wir nun gut beraten. Problem geklärt.
Anträge stelle(n) ich (wir) selbstverständlich immer schriftlich.
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Melanny
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Antwort #5 - 22.12.2017 um 13:01:06
 
Nachbemerkung

Es kam tatsächlich ein Schreiben zwecks Integrationskurs.

Zuerst bestand man weiter darauf, trotz Alters, doch mit dem Leiter ließ sich reden, nachdem auf die entsprechenden Paragraphen hingewiesen wurde, die Aras verlinkt hatte.

Kein Kurs mehr und die NL kann, wenn es soweit ist, beantragt werden.

Nochmals: Danke, schöne Feiertage und einen guten Start für 2018.

Melanny
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