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Einbürgerungsantrag mit Zertifikat Integrationskurs nicht Akzeptiert wegen Fehlende Teilnahme am Integrationskurs (Gelesen: 4.019 mal)
seamless
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerungsantrag mit Zertifikat Integrationskurs nicht Akzeptiert wegen Fehlende Teilnahme am Integrationskurs
09.12.2017 um 22:33:33
 
Hallo, ich habe mich für Einbürgerung in 7Jahre möglichkeit beworben.

Alle Unterlagen sind schon da, ich habe auch "Zertifikat Integrationskurs" von BAMF aber ich habe von Einbürgerungsamt so ein schriftliche Antwort bekommen:

"Das Zertifikat Integrationskurs, dass Sie vorgelegt haben bestätigt nur, dass Sie erfolgreich am Abschlusstest teilgenommen haben und berechtigt nicht zu einer verkürzten Aufenthaltszeit"

Hat jemand schon so eine Problem erlebt? Ich habe schon die Abschlussprüfung geschafft aber die Erwarten mich um eine 700Stunden Kurs teilnehmen.

Hat Die Recht in dieses Fall? Was kann ich tun?

Danke im Voraus.
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Aras
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Antwort #1 - 10.12.2017 um 08:15:59
 
Hast du den Einbürgerungsantrag auf Par. 10 eingeschränkt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Blaise
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Antwort #2 - 10.12.2017 um 08:50:55
 
Aus 10.3.1 der VAH des BMI:

Zitat:
... Der Einbürgerungsbewerber muss jedoch den Orientierungskurs besucht und den anschließenden Test erfolgreich bestanden haben. ...
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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KaGe
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Antwort #3 - 10.12.2017 um 11:06:56
 
seamless schrieb am 09.12.2017 um 22:33:33:
Ich habe schon die Abschlussprüfung geschafft


Welcher Test ist in dem ABH-Schreiben gemeint?
Welche Prüfung hast du geschafft?
Wo steht das von 700 Stunden?
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Newman
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Antwort #4 - 11.12.2017 um 11:04:02
 
§ 10 Abs. 3 S. 1 StAG:
"Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt."

Es kommt nicht nur auf das Bestehen der Prüfung an, sondern eben auch auf den Besuch des Kurses (Teilnahme!). Das BAMF stellt entsprechende Zertifikate aus, denen man entnehmen kann, ob derjenige "nur" die Prüfung bestanden oder tatsächlich auch am Integrationskurs teilgenommen hat. Daher durfte die Einbürgerungsbehörde hier so reagieren. Ich hätte Dein Zertifikat auch nicht für die Verkürzung akzeptiert.

Vielleicht hast Du ja besondere Integrationsleistungen erbracht, dann wäre eine Verkürzung gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 StAG drin. Ansonsten musst Du eben noch ein Jahr warten.
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Aras
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Antwort #5 - 11.12.2017 um 11:19:40
 
Die Einschränkung auf § 10 aufheben und darauf hinweisen, dass die Verkürzung auf § 8 stützen in dem § 10 analog angewendet wird.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Newman
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Antwort #6 - 11.12.2017 um 12:06:38
 
Aras schrieb am 11.12.2017 um 11:19:40:
Die Einschränkung auf § 10 aufheben und darauf hinweisen, dass die Verkürzung auf § 8 stützen in dem § 10 analog angewendet wird.


Warum soll es bei analoger Anwendung von § 10 StAG ohne Kursteilnahme gehen? Auch im Fall von § 8 StAG braucht man für diese Art der Verkürzung die Kursteilnahme.
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Aras
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Antwort #7 - 11.12.2017 um 12:10:18
 
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1466861005/6#6

Außerdem steht es in irgendeinem StaG-Kommentar, dass man §8 heranziehen kann und argumentieren kann, dass das Ermessen wie oben ausgeübt werden soll.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 11.12.2017 um 13:33:01
 
Wie auch immer. Nr. 8.1.2.2 VAH-StAG macht auf jeden Fall keinen Unterschied. Und nur, weil "irgendein StAG-Kommentar" (welcher denn?) in einem solchen Fall auf § 8 verweist, muss sich die Einbürgerungsbehörde nicht darauf einlassen. Wie ich schon sagte, wenn die Integration so weit fortgeschritten ist, kann man ja vielleicht auch § 10 Abs. 3 S. 2 anwenden. Und noch ein Jahr zu warten, ist ja jetzt auch nicht so wild.
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Aras
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Antwort #9 - 11.12.2017 um 13:43:43
 
§ 10 StaG Rn. 30 Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016

Newman schrieb am 11.12.2017 um 13:33:01:
Und noch ein Jahr zu warten, ist ja jetzt auch nicht so wild.

Ist ja nur eine potentielle Verletzung des Rechtskreises des Antragstellers.
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