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Aufenthaltstitel und Weiterbewilligungsantrag der Hartz-4-Leistungen (Gelesen: 4.600 mal)
Noah Sarius
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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07.12.2017 um 08:34:01
 
Hallo Guten Tag:
Ich grüße zuerst, ich habe nach Informationen gesucht und wurde von der Suchmaschine hierher geleitet.
Hoffentlich ist der Beitrag hier in diesem Brett richtig.

Ich habe einen Weiterbewilligungsantrag für Hartz-4-Leistungen gestellt und das Jobcenter hat mir einen Brief geschickt, dass sie die Anspruchsvorrausetzungen überprüfen möchten und ich soll meinen aktuellen Aufenthaltstitel vorlegen.

Ich habe einen Aufenthaltstitel seit 2006, mit dem ein Ausländer auch Hart-4-Leistungen beziehen darf.
Allerdings habe ich meinen Aufenthalt aktuell nicht verlängert, konnte bei der Ausländerbehörde aufgrund von Erkrankung nicht vorsprechen.
Mein letzter Aufenthalt war bis Mitte Juli 2017 gültig, ich habe seitdem bei der Ausländerbehörde online Termin vereinbart und diesen dann immer wieder bis jetzt verschoben. Die letzte Verschiebung ist bis 8. Januar gültig. Die Verschiebungen sind nahtlos.

Laut Ausländerbehörde Berlin darf man einen Termin verschieben (Anleitung auch auf der Webseite der Ausländerbehörde vorhanden).

Die Vereinbarung bzw. Verschiebung des Termins ist genau wie der Aufenthalt mit allen Rechten und Pflichten, inklusive der Erwerbstätigkeit (Rechte), keine Ausreise außerhalb Berlins (Pflicht).
Wie gesagt: Die Verschiebung eines Termins ist erlaubt.

Würde das dann für das Jobcenter vorerst ausreichen?
Ich könnte dem Jobcenter auch vorschlagen, dass sie einen vorläufigen Bescheid erlassen.
Vielen Dank
Noah
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Saxonicus
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Antwort #1 - 07.12.2017 um 09:19:28
 
Noah Sarius schrieb am 07.12.2017 um 08:34:01:
Allerdings habe ich meinen Aufenthalt aktuell nicht verlängert, konnte bei der Ausländerbehörde aufgrund von Erkrankung nicht vorsprechen.

Die Verlängerung kann man auch schriftlich beantragen, es ist nicht unbedingt nötig persönlich vorzusprechen.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Noah Sarius
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 07.12.2017 um 09:40:40
 
Hallo :
Danke für Antwort.
Es steht aber dort auf der Webseite, dass man persönlich vorzusprechen hat.
Ich wüsste auch nicht, wie das gehen soll.

Noch mal die Frage: Würde das, was wir haben, für die Weiterbewilligung der Leistungen ausreichen?
warten wir ab, ob sich jemand damit auskennt.
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KaGe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 07.12.2017 um 12:02:25
 
Was die Weiterbewilligung betrifft:
Leistungen werden iaR vorläufig bewilligt. Das muss man nicht extra verlangen.
Aber du bist auch zur Mitwirkung verpflichtet.
Diese Mitwirkung besteht hier nun zunächst darin, dem JC mitzuteilen, dass dein Termin bei der ABH erst am xx ist.

Und du solltest jetzt trotzdem versuchen, schnellstens einen Termin bei der ABH vor dem 8.1. zu bekommen. Die MA dort sind wahrscheinlich nicht grad beglückt, wenn jemand seine Termine seit Juli immer wieder verschiebt, weil es lt. Webseite möglich ist.

Ab wann soll die Weiterbewilligung Alg2 laufen?
Wann läuft der jetztige BWZ aus?
Bist du trotz langer Krankheit --erwerbsfähig--? Damit das JC zuständig bleibt?

Könnte es sein, dass dein AT nicht verlängert wird??
Ich lese die Webseite nicht nach, aber bedeutet die mögliche Terminverschiebung denn, dass sich damit dein AT nach hinten verlängern lässt??
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Noah Sarius
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.12.2017 um 13:12:13
 
Hallo:
Vielen Dank für Antwort.

Ab wann soll die Weiterbewilligung Alg2 laufen?
-      ab 01.01.2018

Wann läuft der jetztige BWZ aus?
- am 31.12.2017
Bist du trotz langer Krankheit --erwerbsfähig--? Damit das JC zuständig bleibt?
- Ein Rentenantrag wegen Erwerbsminderung läuft.

Könnte es sein, dass dein AT nicht verlängert wird??
-      Das glaube ich nicht, denn alle Rechtsberater sagen, dass der Aufenthalt verlängert wird.

Ich lese die Webseite nicht nach, aber bedeutet die mögliche Terminverschiebung denn, dass sich damit dein AT nach hinten verlängern lässt??
-      Die Verschiebung des Termins ist ein normaler Aufenthalt mit allen Rechten (u. a. Erwerbstätigkeit, wichtig für Arbeitsamt) und Pflichten (Wohnort nicht verlassen. Mit der Verschiebung des Termins darf man den Wohnort nicht verlassen)

Abschließend:
Ich kann meinen Aufenthalt jetzt bis 01.01.2018 nicht verlängern, das ist kategorisch ausgeschlossen.
Ich werde die letzte Verlängerung des Aufenthalts, gültig bis Mitte Juli 2017 und die 1 oder 2 letzten Verschiebungen des Termins (Terminbestätigung) ausdrucken und dem Jobcenter vorlegen.
Etwas anderes ist derzeit nicht möglich. Mir bleibt Nichts anderes übrig.
Ich werde das Jobcenter bitten, einen vorläufigen Bescheid zu erlassen und werde dann alles Original nachreichen.

Nachtrag:
Diese Mitwirkung besteht hier nun zunächst darin, dem JC mitzuteilen, dass dein Termin bei der ABH erst am xx ist.

Aus der Terminbestätigung der Ausländerbehörde geht nicht hervor, welchen Aufenthaltstitel man hat. Deswegen muss ich die letzte Verlängerung ausdrucken.


KaGe schrieb am 07.12.2017 um 12:02:25:
Was die Weiterbewilligung betrifft:
Leistungen werden iaR vorläufig bewilligt. Das muss man nicht extra verlangen.
Aber du bist auch zur Mitwirkung verpflichtet.
Diese Mitwirkung besteht hier nun zunächst darin, dem JC mitzuteilen, dass dein Termin bei der ABH erst am xx ist.

Und du solltest jetzt trotzdem versuchen, schnellstens einen Termin bei der ABH vor dem 8.1. zu bekommen. Die MA dort sind wahrscheinlich nicht grad beglückt, wenn jemand seine Termine seit Juli immer wieder verschiebt, weil es lt. Webseite möglich ist.

Ab wann soll die Weiterbewilligung Alg2 laufen?
Wann läuft der jetztige BWZ aus?
Bist du trotz langer Krankheit --erwerbsfähig--? Damit das JC zuständig bleibt?

Könnte es sein, dass dein AT nicht verlängert wird??
Ich lese die Webseite nicht nach, aber bedeutet die mögliche Terminverschiebung denn, dass sich damit dein AT nach hinten verlängern lässt??

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Antwort #5 - 07.12.2017 um 14:44:04
 
Und wann hast du nun den Termin bei der ABH?
Dein AT bis Mitte Juli ist dem JC bekannt. Weil der BWZ nun bis Ende Dezember geht, will man wissen, wie lange der nächste AT läuft.

Ich denke, das JC wird dir keine Leistungen ab 1.1. bewilligen. Aber leg doch zusammen mit dem WBA  diese Ausdrucke der Terminbestätigung von der ABH vor. Du solltest gute Gründe haben, warum du seit Mitte Juli keine Möglichkeit wahrgenommen hast, innerhalb Berlin mal zur ABH zu fahren und den AT  verlängern zu lassen.
Vielleicht hast du entspr. ärztl. Nachweise? Dann diese auch dem JC zur Kenntnis geben.

Der Antrag auf Erwerbsminderung ist kein Ausschlusskriterium für Hartz 4.
Bescheide über Erwerbsminderungen bedeuten auch nicht automatisch volle und dauerhafte EM, früher Erwerbsunfähigkeit genannt.
Sehr häufig sind auch teilweise EM und befristete EM. Damit ist man trotzdem --erwerbsfähig--- und damit bleibt das JC zuständig.

Ich kann auf der Seite der Berliner ABH nicht finden, was du zur Verlängerung des AT durch spätere Termine schreibst.

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Noah Sarius
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 07.12.2017 um 14:49:39
 
Die letzte Verschiebung ist bis 8. Januar gültig. Die Verschiebungen sind nahtlos.


Kann ich meinen Termin ändern oder löschen?

Termine sind knapp. Deshalb bitten wir Sie, einen nicht benötigten Termin zu löschen. Vielen Dank.

Sie können einen Termin auch ändern, wenn andere Termine verfügbar sind.

Zum Ändern oder Löschen Ihres Termins rufen Sie bitte die Online-Terminvereinbarung der Berliner Ausländerbehörde auf.
https://www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/termine/#loeschen

https://formular.berlin.de/xima-forms-29/get/14963116144270000?mandantid=/OTVBer
lin_LABO_XIMA/000-01/instantiationTasks.properties

KaGe schrieb am 07.12.2017 um 14:44:04:
Und wann hast du nun den Termin bei der ABH?
Dein AT bis Mitte Juli ist dem JC bekannt. Weil der BWZ nun bis Ende Dezember geht, will man wissen, wie lange der nächste AT läuft.

Ich denke, das JC wird dir keine Leistungen ab 1.1. bewilligen. Aber leg doch zusammen mit dem WBA  diese Ausdrucke der Terminbestätigung von der ABH vor. Du solltest gute Gründe haben, warum du seit Mitte Juli keine Möglichkeit wahrgenommen hast, innerhalb Berlin mal zur ABH zu fahren und den AT  verlängern zu lassen.
Vielleicht hast du entspr. ärztl. Nachweise? Dann diese auch dem JC zur Kenntnis geben.

Der Antrag auf Erwerbsminderung ist kein Ausschlusskriterium für Hartz 4.
Bescheide über Erwerbsminderungen bedeuten auch nicht automatisch volle und dauerhafte EM, früher Erwerbsunfähigkeit genannt.
Sehr häufig sind auch teilweise EM und befristete EM. Damit ist man trotzdem --erwerbsfähig--- und damit bleibt das JC zuständig.

Ich kann auf der Seite der Berliner ABH nicht finden, was du zur Verlängerung des AT durch spätere Termine schreibst.


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KaGe
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Antwort #7 - 07.12.2017 um 15:16:36
 
Das habe ich auch gelesen.
Verschiebungen sind nahtlos, das leuchtet mir ein. Letztmalig kannst du bis 8.1. verschieben.

Aber wo steht, dass man seinen AT max. um 6 Monate verlängern kann, weil man einfach Termine (nach Ende der AE) nach hinten verschiebt?

Wann hast du nun den Termin bei der ABH?---Am 8.1.?

Anträge auf Alg2 wirken auf den Monatsersten zurück. § 37 SGB II
Kriegst du also am 8.1. deinen AT und lieferst ihn sofort dem JC nach, bekommst du bei Erfüllen aller anderer Voraussetzungen auch Alg2 ab 1.1.
Dann wird eben nur später ausgezahlt. Ein paar Tage brauchen die Leistungs-SB immer für die Bescheiderstellung.



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 07.12.2017 um 15:39:24
 
Dankeschön.
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Antwort #9 - 10.12.2017 um 17:59:09
 
Hallo:
In Anlehnung an meiner 1. Frage würde ich gerne wissen, ob man einen vorläufigen Aufenthalt bzw. vorläufige Verlängerung auch schriftlich in einem Antrag per Post beantragen könnte, der die Erwerbstätigkeit auch gestattet?

Danke
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Antwort #10 - 10.12.2017 um 21:05:42
 
Du kannst natürlich alles beantragen, aber Deine erste Frage wird hier nicht klar. Und suchen möchte ich nicht.

Frage doch dort, wo auch Deine Informationen stehen, oder wiederhole hier zunächst alle Informationen.

Es gibt nur eine Aufenthaltserlaubnis.
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Saxonicus
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Antwort #11 - 10.12.2017 um 22:46:30
 
reinhard schrieb am 10.12.2017 um 21:05:42:
Du kannst natürlich alles beantragen, aber Deine erste Frage wird hier nicht klar. Und suchen möchte ich nicht.

Warum fängst Du für jede Frage einen neuen Strang an und schreibst nicht dort weiter wo Du begonnen hast? Keiner hat Lust und nimmt sich die Zeit, sich Deine Fragen selbst zusammensuchen zu müssen.
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Antwort #12 - 11.12.2017 um 09:08:58
 
Ja, man kann immer schriftliche Anträge per Post zur Behörde schicken.
Trotzdem muss man damit rechnen, dass die entsprechende Behörde den Antragsteller auch noch sehen will--- also persönliche Vorsprache verlangt.
Das JC übrigens auch...



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Antwort #13 - 14.12.2017 um 14:08:48
 
Irgendwo schreibst du an mich:
Ihre Beiträge waren nicht hilfreich
Welche meinst du?
Was war HIER nicht hilfreich oder gar falsch und warum hast du dich bedankt?
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Noah Sarius
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Antwort #14 - 20.12.2017 um 20:43:34
 
Hallo KaGe :

Ich bitte Sie um Entschuldigung !
Ich habe Sie und das Forum ganz verwechselt. Ich bitte Sie um Verzeihung. Das war ein Missverständnis.
Mir geht es nicht gut.
Ich hoffe, dass Sie das lesen.
Ihre Hilfe war großartig und ich möchte mich bei Ihnen Herzlich bedanken.
Das ist eine sehr große Verwechselung von mir gewesen.
Vielen Dank für Ihre Beiträge und Hilfe !
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