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Fzf Kind zum Deutscher Vater? (Gelesen: 38.461 mal)
Themen Beschreibung: Bitte um Rat!
garfield2008
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Antwort #30 - 07.12.2017 um 09:46:48
 
huyen51002 schrieb am 07.12.2017 um 09:26:04:
Sie hat das Recht zu mir nach DE und die Mutter hat kein Recht zu ihr! Ist das richtig?

Diese Konstellation wurde im Gesetztext "vergessen". IMHO sollte die Mutter nachziehen können, da es sonst eine Diskriminierung wäre.
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Antwort #31 - 07.12.2017 um 10:02:15
 
Ich verstehe es immer noch nicht. Aber offenbar sind sich die Foristen hier auch nicht einig, ob das Kind nun deutsch wird oder nicht. Macht es für die FZF und/oder die Staatsangehörigkeit des Kindes einen Unterschied, ob der Vater die Vaterschaft erst jetzt als Deutscher anerkennt oder schon früher als Vietnamese? Macht das für das Kind einen Unterschied?

Irgendwie erscheint es logisch, dass wenn ein Deutscher die Vaterschaft für ein vorhandenes Kind anerkennt, dieses auch die deutsche Staatsbürgerschaft bekommt. Ansonsten müsste ja jeder Deutsche unbedingt schon vor der Geburt die Vaterschaft eines ausländischen Kindes anerkennen (ohne vielleicht zu wissen, ob er auch der biologische Vater ist), damit das Kind auch deutsch werden kann. Und das ist doch nicht notwendig.
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Antwort #32 - 07.12.2017 um 10:16:42
 
mgb schrieb am 07.12.2017 um 08:57:39:
T.P.2013 stellt auf die Ungleichbehandlung zwischen Adoptivkind und natürlichem Kind über Vaterschaftserklärungbezüglich deutscher Staatsbürgerschaft ab.

Sofern die im Gesetz so vorgesehen ist, ist das eine philosophische Fragestellung, über die hier zu diskutieren ebenso(wenig) sinnvoll ist wie über das A1-Erfordernis oder die Inländerdiskriminierung.
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garfield2008
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Antwort #33 - 07.12.2017 um 10:32:57
 
lottchen schrieb am 07.12.2017 um 10:02:15:
Ansonsten müsste ja jeder Deutsche unbedingt schon vor der Geburt die Vaterschaft eines ausländischen Kindes anerkennen (ohne vielleicht zu wissen, ob er auch der biologische Vater ist), damit das Kind auch deutsch werden kann. Und das ist doch nicht notwendig.

Warum. Hier geht es um das Abstammungsprinzip. Ist der Vater zum Zeitpunkt der Geburt Deutscher, wird das Kind deutsch, ansonsten bekommt es halt die andere STA. Ob die Vaterschaftsanerkennung vor oder nach der Geburt gemacht wird spielt da keine Rolle.
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Antwort #34 - 07.12.2017 um 10:42:58
 
lottchen schrieb am 07.12.2017 um 10:02:15:
Ansonsten müsste ja jeder Deutsche unbedingt schon vor der Geburt die Vaterschaft eines ausländischen Kindes anerkennen (ohne vielleicht zu wissen, ob er auch der biologische Vater ist), damit das Kind auch deutsch werden kann.

Nein, denn wenn der Deutsche schon zum Zeitpunkt der Geburt Deutscher ist, spielt es keine Rolle.

Dagegen spielt es durchaus eine Rolle, ob ein heutiger Ausländer durch den Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung auf den Erwerb der deutschen StAng seines heute geborenen Kindes Einfluss nehmen kann.
Erkennt er diese heute an -> Kind nicht deutsch.
Wartet er auf die absehbare Einbürgerung und erkennt dann an -> Kind deutsch
?
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Antwort #35 - 07.12.2017 um 11:15:03
 
huyen51002 schrieb am 07.12.2017 um 09:26:04:
Somit bleibt sie Vietnamesin. Sie hat das Recht zu mir nach DE und die Mutter hat kein Recht zu ihr! Ist das richtig?


Ja
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huyen51002
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #36 - 07.12.2017 um 12:24:13
 
Hallo, ich habe es nicht gewusst, dass ich eine Tochter habe.Sonst hätte ich auch damals schon Vaterschaftsanerkennung gemacht. Meine Fehler ist nur das ich zu spät einbürge. Ich habe die Einbürgerungszusicherung schon seit 2010. aber damals habe ich mein studium abgebrochen, geheiratet und umgezogen. War zuviel Stress auf einmal. Erst 2015 haben die Behörde mir ein Brief geschrieben ob ich mich weiter einbürge oder nicht! Hätte ich schon seit 2010 gemacht, dann hätte es kein Problem gegeben.

Aber ich bedanke mich an Alle! Ich werde es mal Vaterschaftsanerkennung machen, dann werde ich weiter sehen.Bis Scheidung dauert es noch einige Zeit. Aber vielleicht wenn ich in DE bin, werde ich die beide einladen zum Besuch. Meine Tochter soll ja auch ihre Grosseltern und ihre Onkel und Tante und Cousins sowie ich besuchen dürfen oder? Denn meine ganze Familien wohnen hier in Deutschland.
Mfg
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #37 - 07.12.2017 um 12:52:49
 
huyen51002 schrieb am 07.12.2017 um 09:26:04:
Also meine 3 jährige Tochter hat dann keine Deutsche Stag. Somit bleibt sie Vietnamesin. Sie hat das Recht zu mir nach DE und die Mutter hat kein Recht zu ihr! Ist das richtig?

Die zeit- und kostenintensive Möglichkeit wäre die deutsche Staatsbürgerschaft des Kindes über Artikel 3 GG über das Bundesverfassungsgericht anzugehen. Eine Erfolgsgarantie kann da im voraus keiner abgeben.
Die kleine Lösung wäre die Mutter über §36 AufenthG ins Land zu bringen, wenn das Kind gleichzeitig mitzieht.
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #38 - 07.12.2017 um 15:41:54
 
1) Wenn ich bezüglich Anerkennung der Vaterschaft in Verbindung mit dann geltender Staatsangehörigkeit eines Kindes Quellen heranziehe, ob nun diverse Merkblätter dazu, die verlinkte Kinderrechtskonvention oder Fachbeiträge von Rechtspflegern, lese ich bei einer Vaterschaftsanerkennung immer drei Voraussetzungen:
- wenn er Deutsch­er ist (d.h., zum Zeitpunkt der Erklärung)
- wirk­same Fest­stel­lung beziehungsweise Anerken­nung der Vater­schaft
- bevor das Kind das 23. Leben­s­jahr vol­len­det hat.

Nicht mehr, nicht weniger.
Es müsste sonst konsequenterweise ja bei jeder nachträglichen Anerkennung durch einen Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters auch zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nachgewiesen werden. Habe ich noch nie gehört, dass dies so sei.

2) Logik + Gesetzessystematik:
Wenn ich als eingebürgerter Deutscher ein völlig fremdes Kind als meines annehme (Adoption), wird es dadurch automatisch deutsch.
Erkenne ich als eingebürgerter Deutscher mein eigenes Kind als soches an, soll es Ausländer sein und bleiben?
Kann ich mir nicht vorstellen.

Und daher behaupte ich, nach allem, was ich gestern und heute an Informationen gelesen habe, dass ein ausländisches Kind, dass von einem zum Zeitpunkt der wirksamen Anerkennungserklärung deutschen StAng anerkannt wird, deutsch wird.

Da auch ich aber Staatsangehörigkeitsrecht nicht als mein Fachgebiet bezeichnen kann, lasse ich mich gerne mit harten Fakten (-> z.B. rechtskräftigen Gerichtsurteilen) auch vom Gegenteil überzeugen.

PS: Ich selbst habe für diesen Spezialfall (Vater zum Geburtszeitpunkt nichtdeutsch, zum Anerkennungszeitpunkt aber deutsch) zumindest bisher keine Rechtsprechung gefunden, aus der explizit die Beantwortung dieser im Raum stehenden Frage hervorgeht.
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Antwort #39 - 07.12.2017 um 15:52:22
 
Im Gesetz steht folgendes:

1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Er war bei der Geburt kein deutscher Staatsangehöriger - ergo ist das Kind nicht deutsch. Bei der Vorschrift geht es um den Geburtserwerb, also ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Geburt die einzig entscheidende.

Gedankenexperiment: Die Mutter lässt sich zwei Jahre nach der Geburt einbürgern - Hat das Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend erworben?
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Antwort #40 - 07.12.2017 um 16:01:26
 
So weit waren wir schon vor 2 Seiten. Ich weiß, was im Gesetz steht, lesen kann ich also auch und diesen Rückschluss könnte man ziehen, wobei ich die Herkunft zitierter Quellen übrigens nenne.
Recht allerdings wird gebildet durch Gesetz/Vorschrift + ständige Rechtsprechung.
Abgesehen davon ist nicht der Geburtserwerb der dt. StAng der springende Punkt, sondern die Anerkennung der Vaterschaft und die damit einhergehenden Folgen.
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Antwort #41 - 07.12.2017 um 16:20:19
 
Der TS hat zunächst mit der Vaterschaftsanerkennung zu tun.
Jetzt ist er gar nicht in D.
Er hat also in Vietnam Zeit, das Kind und die Mutter kennenzulernen. Kann ausloten, ob ein Nachzug nach D überhaupt  von allen so dringend gewünscht wird.
Inzwischen läuft sein Trennungsjahr in D weiter.

Um an diesem lückenhaften hier gewälzten Gesetz vorbeizukommen:
Wenn alles zwischen den Personen passt: Er könnte später diese Frau heiraten, und FZF machen.
Das Kind kommt dann mit, ob leiblich oder nicht, ob deutsch oder vietnamesisch.

Oder steht da etwa auch ein Gesetz  dazwischen ?? hä?

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Antwort #42 - 07.12.2017 um 16:32:40
 
T.P.2013 schrieb am 07.12.2017 um 16:01:26:
So weit waren wir schon vor 2 Seiten. Ich weiß, was im Gesetz steht, lesen kann ich also auch und diesen Rückschluss könnte man ziehen, wobei ich die Herkunft zitierter Quellen übrigens nenne.
Recht allerdings wird gebildet durch Gesetz/Vorschrift + ständige Rechtsprechung.
Abgesehen davon ist nicht der Geburtserwerb der dt. StAng der springende Punkt, sondern die Anerkennung der Vaterschaft und die damit einhergehenden Folgen.


https://openjur.de/u/874462.html
Randziffer 12

Herr E. hat der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung vermittelt. Zwar hat er die Vaterschaft für die Klägerin anerkannt, war aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt der Klägerin noch nicht deutscher Staatsangehöriger. Er ist unstreitig erst am 10. Dezember 2009 eingebürgert worden. Zwar wirkt die nachträgliche Vaterschaftsanerkennung auf den Zeitpunkt der Geburt der Klägerin zurück, stellt die Klägerin aber nur so, wie sie stünde, wenn Herr E. bereits bei ihrer Geburt als ihr Vater festgestanden hätte. Auch in diesem Fall wäre ein Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht möglich gewesen, weil damals weder die Mutter noch Herr E. die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen; die Einbürgerung des letzteren ist mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam geworden und wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Geburt der Klägerin zurück. Dass ein Mann, dessen Vaterschaft für ein Kind erst anerkannt oder festgestellt werden muss, diesem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nur dann vermitteln kann, wenn er bei der Geburt des Kindes selbst deutscher Staatsangehöriger ist, ist nicht nur denklogisch, sondern auch nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG notwendig („…bei der Geburt…“).


Ein Visum für den Familiennachzug nach § 36 Absatz 2 AufenthG halte ich für nicht realisierbar, da die außergewöhnliche Härte ja selbst herbeigeführt wird. Demnach bleibt dem TS nur Scheidung und dann Visumantrag für ein Visum zur Eheschließung oder Heirat + Visum zum Ehegattennachzug...
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Antwort #43 - 07.12.2017 um 16:54:28
 
PerikleZ schrieb am 07.12.2017 um 16:32:40:


Ja, das ist doch mal ein Wort und kein müsste, sollte, würde. Danke.
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Antwort #44 - 07.12.2017 um 17:57:51
 
PerikleZ schrieb am 07.12.2017 um 16:32:40:
Ein Visum für den Familiennachzug nach § 36 Absatz 2 AufenthG halte ich für nicht realisierbar, da die außergewöhnliche Härte ja selbst herbeigeführt wird. Demnach bleibt dem TS nur Scheidung und dann Visumantrag für ein Visum zur Eheschließung oder Heirat + Visum zum Ehegattennachzug...

Ist die Trennung vom leiblichen Vater keine aussergewöhnliche Härte?
Nach deiner Auslegung wird eine aussergewöhnliche Härte durch eine andere ersetzt.
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