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Zuzug von minderj Geschwistern zu minderj Afghanen (Gelesen: 2.277 mal)
hammba
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01.12.2017 um 23:17:34
 
Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass kleine Geschwister eines UMF, der in Deutschland Abschiebungsverbote nach 60.5 zugesprochen bekommen hat, aus Afghanistan hierher kommen können? Härtefallregelungen? 22.1 AufenthG? Können Dritte Kostenübernahmeerklärungen dafür abgeben? Wann ist es ein humanitärer Härtefall? Irgend etwas?

Humanitärer Härtefall wäre meiner Auffassung nach hier das Leben von minderjährigen Mädchen ohne nahe Verwandte in Kabul.....


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okatomy
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Antwort #1 - 02.12.2017 um 07:08:05
 
Ich persönlich glaube nicht dass es funktionieren wird.

Zumindest nicht ohne Medienaufmerksamkeit oder gesellschaftliche Proteste.

IMHO sind die humanitären Paragrafen Alibis und von der Rechsprechung und EU gefordert.

Dass die wirklich in nennenswertem Umfang angewendet werden davon habe ich weder gehört noch gelesen. ( sonst würden ja z.b. nicht täglich Kinder an Hunger sterben sondern wären alle hier in Deutschland. Sind Sie aber nicht)

Ich vermute also es würde abgelehnt werden und um Chancen zu haben müsste man sich durch die Instanzen klagen und den Fall gleichzeitig Medienwirksam verkaufen.
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Aras
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Antwort #2 - 02.12.2017 um 10:01:01
 
Sind wir in einem Rechts-Forum oder in einem Waschweiber-Forum? "Alibi", "glaube, "vermute"...

Für sonstige Familienangehörige gilt § 36 II AufenthG. Es muss also eine außergewöhnliche Härte vorliegen um den Familienangehörigen nachziehen zu lassen. Jedoch sehe ich bereits das Problem darin, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert wäre.Ob eine VE ausreicht, kann ich nicht beurteilen.

Schau Mal in der AVWV nach, was außergewöhnlicher Härtefall bedeutet.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Alana
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Antwort #3 - 02.12.2017 um 16:51:26
 
Selbst wenn hier eine außerordentliche Härte auf Seiten der jüngeren Geschwister vorliegen würde: Erfüllt der betreffende UMF denn selber die Voraussetzungen für einen Familiennachzug?

Als UMF kann er doch kein Sorgerecht für seine Geschwister haben? In wessen "Obhut" sollen die minderjährigen Verwandten ziehen?

Mit einem Abschiebungsverbot liegt doch lediglich eine Duldung vor (oder habe ich das falsch verstanden)? Kann es einen Nachzug zu jemandem geben, der ausreisepflichtig ist (wenn auch nicht vollziehbar)?
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Holzer
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Antwort #4 - 03.12.2017 um 11:44:08
 
Antwort 3 dürfte hier richtig liegen
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reinhard
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Antwort #5 - 03.12.2017 um 11:54:05
 
Der Nachzug von Kindern ist im Allgemeinen nur zu den Eltern möglich, nicht zu einem anderen Kind (ohne Eltern).

Ein Abschiebungsverbot führt zur einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25, Absatz 3 – damit gibt es keinen Familiennachzug. Der ist nur in besonderen Fällen möglich (die kann ein Internet-Forum normalerweise nicht klären), normalerweise erst, wenn ein Aufenthaltstitel nach § 26 da ist.
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KaGe
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Antwort #6 - 03.12.2017 um 12:22:18
 
hammba schrieb am 01.12.2017 um 23:17:34:
hier das Leben von minderjährigen Mädchen ohne nahe Verwandte

Bei wem leben die Mädchen denn jetzt?
Wie viele und wie alt?

Vielleicht machst du es so wie mit der Adoption des UMF in 2015/2016?
Hier war das Forum auch ziemlich skeptisch, aber letztlich hat es doch geklappt.
Leider hast du den interessierten Nachfragern nicht verraten, wie es geklappt hat.
Sehr schade.
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Alana
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Antwort #7 - 03.12.2017 um 13:01:04
 
KaGe schrieb am 03.12.2017 um 12:22:18:
Vielleicht machst du es so wie mit der Adoption des UMF in 2015/2016?

In diesem Fall bestand eine Vormundschaft und der Betreffende lebte als Pflegekind in der Familie. Es bestand also eine soziale Bindung. Eine Auslandsadoption ohne jede persönliche Bindung ist da etwas ganz anderes.
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KaGe
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Antwort #8 - 03.12.2017 um 13:22:54
 
@Alana
jaaa, das ist mir schon klar.  Zwinkernd
Ich meinte auch keine Auslandsadoption, sondern eher so:
...beantragen und später Erfolg haben...Einiges dafür tun, aber letztlich klappt alles.
ohne zu verraten, WIE

Ja, die Adoption wurde im Herbst 2015 beantragt und im Februar 2016 rechtsgültig. Es war noch einiges zu tun, hat dann aber im Endeffekt alles geklappt.
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hammba
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Antwort #9 - 06.12.2017 um 23:19:07
 
Uhlala. Ich hatte nicht vor, weitere Kinder zu adoptieren Zwinkernd
Geklappt hat es damals, nachdem nach Jahren die Mutter der UMF gefunden werden konnte und ihre Einwilligung erklärt hat.

In diesem Fall sind ja aber die Kinder (4, ca 7, ca 10, 13) alle in AFG, ihr "großer Bruder" (16) ist hier. Die besondere Härte für mich (!) sind wie gesagt vier Mädchen ohne Fürsorge und Schutz in Kabul. Sie leben bei der (bettlägrigen) Großmutter.... Aber wahrscheinlich tatsächlich kompliziert für ein Forum. Ich hatte still gehofft, es gäbe noch irgendeine andere Idee ....
Danke!
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reinhard
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Antwort #10 - 07.12.2017 um 11:06:22
 
Das Problem ist: Es sind nicht vier Mädchen ohne Fürsorge, es sind eher 300.000 Mädchen ohne Fürsorge.

Deshalb wird die Ausländerbehörde nicht zustimmen, aus 300.000 Mädchen in dieser Situation vier herauszugreifen.
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hammba
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Antwort #11 - 07.12.2017 um 18:42:38
 
Wahrscheinlich stimmt das leider.
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