Liebes Forum,
Mein Verlobter (Ausländer) und ich (Deutsche) sind bei unserer Suche nach Informationen zur Ermessenseinbürgerung auf Euer Forum gestoßen und hoffen, Ihr könnt uns vielleicht weiter helfen.
Mein Verlobter hat momentan eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs.4 S.1. Im Juli 2018 wird er sich seit 8 Jahren in Deutschland befinden und möchte dann einen Antrag auf Anspruchseinbürgerung stellen. Könnte er eventuell schon früher einen Antrag auf Ermessenseinbürgerung stellen? Das Problem wäre hier v.a. der Nachweis der Altersvorsorge. Mein Verlobter arbeitet nämlich erst seit Anfang des Jahres in seinem Beruf. Die vorherige Zeit hat er in D studiert bzw. promoviert (übrigens: wir leben in Ba-Wü, laut zuständiger Einbürgerungsbehörde wird die Studiumszeit als gewöhnlicher Aufenthalt gerechnet).
Bisher gingen wir davon aus, dass er nicht nach Ermessen eingebürgert werden kann, weil dafür 60 Monate Rentenbeiträge vorausgesetzt werden. Jetzt haben wir gehört, dass dies keine rechtliche Voraussetzung ist und in seinem Fall evtl. auch nicht nötig ist aufgrund der vorherigen Studiums- bzw. Promotionszeit und des daraus folgenden späten Berufseinstiegs (das Studium wurde durch Stipendien und kleine Nebenjobs finanziert, daher ergeben sich für diese Zeit keine Rentenbeiträge).
Wir haben jetzt versucht, dazu mehr Informationen zu finden und der Hinweis auf Eurer Seite ist der einzig hilfreiche aber auch hier steht, dass die Situation rechtlich nicht klar geregelt scheint: "Eine gesetzliche Vorgabe besteht hier ebenfalls nicht."
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/altersvorsorge.htm Für uns stellen sich also v.a. folgende Fragen:Gibt es denn irgendwelche Erfahrungswerte, ob bei vorausgehendem Studium weniger Rentenbeiträge als Nachweis für die Ermessenseinbürgerung gefordert werden als die 60 Monate?
Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird? Gefährdet die Ablehnung einer Ermessenseinbürgerung die Möglichkeit, ab Juli 2018 nach § 10
StAG eingebürgert zu werden?
Wir wären außerdem ganz generell für Eure Einschätzung dankbar, ob sich der Antrag auf Ermessenseinbürgerung überhaupt zeitlich lohnt (abgesehen davon, dass es natürlich keine Garantie dafür gibt, dass es mit der Einbürgerung auch klappt). Mein Verlobter müsste natürlich ein B2-Zertifikat vorweisen. Da sein Studium auf Englisch war, hat er noch keinen formalen Nachweis. Er hat sich jetzt für einen B2-Test im Februar angemeldet. Wir sind zwar sicher, dass er den Test besteht (ein B1-Zertifikat hat er bereits) aber trotzdem könnte der Antrag ja dann erst im Februar/März 2018 gestellt werden (oder geht das bereits jetzt und man reicht dann das Sprachzertifikat nach?). Wir haben gehört, dass Ermessenseinbürgerungen länger dauern als Anspruchseinbürgerungen. Könnte es sein, dass es letztendlich schneller wäre einfach bis zum Sommer zu warten und dann die Anspruchseinbürgerung abzuwarten?
Für Außenstehende scheint die Frage vielleicht etwas verrückt, weil es ja nur um ein halbes Jahr hin oder her geht, aber für meinen Partner bedeutet das halbe Jahr früher eingebürgert zu werden sehr viel
Bitte entschuldigt den langen Post. Wir sind Euch für Eure Hilfe sehr dankbar!