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Mehrere AT gleichzeitig (Gelesen: 5.882 mal)
Hornorata
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.12.2017 um 12:21:56
 
Ich habe die Info bekommen, dass mein Partner, der einen AT aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft hat, noch einen weiteren AT beantragen kann, ohne den ersten zu verlieren.
Die ALBs bestreiten dies jedoch oft. Es wird behauptet, man kann nur einen haben und wenn man zB einen aufgrund des deutschen Kindes haben möchte, solle man vorher ausreisen.
Gibt es einen Paragraphen oder ähnliches, woraus ersichtlich ist, dass man mehrere haben kann? Ich finde im Internet leider nichts dazu.
Wäre sehr dankbar für Hilfe.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 01.12.2017 um 12:33:51
 
Hornorata schrieb am 01.12.2017 um 12:21:56:
Gibt es einen Paragraphen oder ähnliches, woraus ersichtlich ist, dass man mehrere haben kann?

Entscheidend ist, dass es keinen Paragraphen gibt, der das explizit ausschließt. Die ABH kann einen eAT mit entsprechender Rechtsgrundlage ausstellen und in einem Zusatzblatt vermerken, dass noch ein weiterer Aufenthaltstitel vorliegt.
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Hornorata
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 01.12.2017 um 12:35:16
 
Danke.

Und wieviel darf man zeitgleich haben?
Warum behaupten die bei der ALB, dass man dafür ausreisen muss? Das sind doch völlig falsche Auskünfte
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 01.12.2017 um 12:41:35
 
Hornorata schrieb am 01.12.2017 um 12:35:16:
Und wieviel darf man zeitgleich haben? 

Eine Briefmarkensammlung soll das auch nicht werden. Mehrere AT sind dann geboten, wenn ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis den Besitz rechtfertigt. Sprich, es müssten sich aus der AE für Flüchtlinge ggü. der AE als Familienangehöriger Vorteile ergeben, die man ansonsten verliren würde.
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KaGe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 01.12.2017 um 13:41:30
 
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Hornorata
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 01.12.2017 um 17:05:48
 
KaGe schrieb am 01.12.2017 um 13:41:30:



Danke. Den Post kenn ich.
Nur würde mich die Rechtsgrundlage dazu interessieren und weshalb die ALBs oft die Auskünfte geben, dass das nicht möglich sei oder man vorher ausreisen muss.
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Hornorata
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 02.12.2017 um 10:17:30
 
Was kann man denn tun, wenn die ALB sagt, es ginge nicht, oder der Mann müsse ausreisen und dann einen AT bezüglich des Kindes beantragen?
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KaGe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 02.12.2017 um 10:24:36
 
Da frage ich mal:
Wurde alles nur mündlich gefragt und mündlich beantwortet?
Oder gibt es einen schriftlichen Antrag deines Partners auf diesen zusätzlichen AT und dazu einen schriftlichen Bescheid der ABH?

Was bedeutet denn:
Die ABHs bestreiten dies oft
Wieviele ABHs habt ihr gefragt?
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Hornorata
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #8 - 02.12.2017 um 10:32:38
 
KaGe schrieb am 02.12.2017 um 10:24:36:
Da frage ich mal:
Wurde alles nur mündlich gefragt und mündlich beantwortet?
Oder gibt es einen schriftlichen Antrag deines Partners auf diesen zusätzlichen AT und dazu einen schriftlichen Bescheid der ABH?

Was bedeutet denn:
Die ABHs bestreiten dies oft
Wieviele ABHs habt ihr gefragt?



Es geht nicht um meinen Partner. Bei uns ging das problemlos. Ich bin in einer Gruppe, in der Frauen sind, deren Männer das laut ALB nicht machen können bzw ausreisen müssen dafür.
Die sind ganz platt, weil ich sagte, dass das nicht stimmt und man sogar mehrere AT haben kann
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 02.12.2017 um 10:50:12
 
Dass bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis keine Ausreise erfolgen muss um eine andere Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und zu erhalten ergibt sich mMn indirekt aus § 81 Abs. 4 AufenthG
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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KaGe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 02.12.2017 um 11:31:41
 
Achso. Dann:
Wurde alles nur mündlich gefragt und mündlich beantwortet?
Oder gibt es einen schriftlichen Antrag des betreffenden Partners auf diesen zusätzlichen AT und dazu einen schriftlichen Bescheid der ABH?
Offenbar nicht.

Also:
schriftlich beantragen, begründen, rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen.
Die Rechtsgrundlage kennt die ABH selber.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #11 - 02.12.2017 um 17:30:43
 
Aras schrieb am 02.12.2017 um 10:50:12:
ergibt sich mMn indirekt aus § 81 Abs. 4 AufenthG

Na, daraus nicht.
Denn auch ein aussichtsloser Antrag, z.B. bei einem Zweckwechselverbot aus der bestehenden AE, löst bis zur Entscheidung über diesen die Fiktionswirkung aus - die zudem für die konkrete Frage völlig ohne Belang ist, da der bisherige AT ja ohnehin fortgelten und nicht durch den neuen ersetzt werden soll.

Vielmehr ergibt sich das unmittelbar aus § 39 Nr. 1 AufenthV. Außer einem Zweckwechselverbot ist weit und breit kein Grund für eine zwingende Ausreise zu erkennen.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #12 - 02.12.2017 um 17:52:05
 
Mal höchstrichterliche Rechtsprechung, die diese Thematik tangiert:

BVerwG 1 C 12.12 vom 19.03.2013

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Hornorata
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #13 - 03.12.2017 um 12:42:25
 
Vielen Dank für die Antworten
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Zola123
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #14 - 03.12.2017 um 21:41:17
 
Meine Ausländerbehörde hat das auch verweigert. Hatte mehrmals dort angefragt.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #15 - 04.12.2017 um 11:17:32
 
Zola123 schrieb am 03.12.2017 um 21:41:17:
Hatte mehrmals dort angefragt.


Vermutlich hast Du bisher nur mit irgend jemandem geredet.

Sobald Du ernsthaft einen zweiten Aufenthaltstitel brauchst und das auch gut begründen kannst, machst Du es schriftlich. Das kann das nicht mehr abgelehnt werden.
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KaGe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 04.12.2017 um 12:39:18
 
KaGe schrieb am 02.12.2017 um 11:31:41:
Also:
schriftlich beantragen, begründen, rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen.
Die Rechtsgrundlage kennt die ABH selber. 


Dann gilt das doch auch für dich.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 04.12.2017 um 14:37:25
 
Zola123 schrieb am 03.12.2017 um 21:41:17:
Meine Ausländerbehörde hat das auch verweigert. Hatte mehrmals dort angefragt.

Anderer Sachverhalt, du wolltest eine AE § 25a AufenthG ohne überhaupt geduldet zu sein.
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