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Kein Einkommen (Gelesen: 5.140 mal)
Melodi
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29.11.2017 um 20:51:32
 
Hallo

Ich hätte noch eine Frage bezgl. Einkommen/Leistungen für meinen Mann.

Da er seit 01.08.2017 keine Leistungen mehr bekommt von Jobcenter wegen seinem Status Paragraph 81 Abs. 3 Satz 2 Aufenthg.

Hätte er da beim Sozialamt  o. Ä Leistungen beantragen können? Evtl. Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz?

Dadurch das er in meiner BG nicht mehr angerechnet wurde vom Jobcenter haben sich meine Leistungen gekürzt.

Arbeite auch nur Teilzeit. Miete wird selbst gezahlt und trotzdem musste ich für Ihn aufkommen und das Geld reicht hinten und vorne nicht, deshalb meine Frage! Danke
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Aras
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Antwort #1 - 29.11.2017 um 21:29:33
 
Ja. Wobei eine Kürzung der Miete ggf. rechtswidrig sein kann. Bei einer 100% Sanktionierung eines BG-Mitglieds darf auch nicht die Miete gekürzt werden da sonst die BG obdachlos werden kann.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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KaGe
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Antwort #2 - 30.11.2017 um 09:23:34
 
Melodi schrieb am 29.11.2017 um 20:51:32:
Hätte er da beim Sozialamto. Ä Leistungen beantragen können?

Beantragen schon, aber eine Bewilligung ist nicht denkbar.
Er hätte viel früher ausreisen sollen.

Asylbewerberleistungen? Hat er denn (und wann) Asyl beantragt?
Er lebt doch als FZF zum Kind in Deutschland, oder?

Anders als @Aras sehe ich hier keine 100%-Sanktion.
Deinem Mann fehlte ganz einfach aus aufenthaltsrechtlichen Gründen die Leistungsberechtigung ab 1.8.
Da werden Leistungen ab dem Zeitpunkt versagt. So lange, bis er wieder Leistungsanspruch hat.
Eine Sanktion ist was ganz anderes.

Hat dein JC dir seit August eine Aufforderung zur Kostensenkung geschickt?
Wieviel KDU /Wohnkosten zahlt dir das JC jetzt?
Oder
wieviel fehlt dir jetzt?



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Aras
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Antwort #3 - 30.11.2017 um 09:32:20
 
Boah, KaGe.... Wenn du keine Ahnung hast, dann antworte doch einfach nicht.

§ 1 AsylBLG erklärt eindeutig, dass Besitzer von Duldungen Leistungsberechtigte sind.

Und das mit der 100% Sanktionierung sollte zeigen, dass die Kürzung der Mietanteile ggf. rechtswidrig war und nicht dass die Leistungsverweigerung eine 100% Sanktionierung sei.
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Antwort #4 - 30.11.2017 um 11:23:34
 
Boah,
wenn du den Unterschied zwischen Sanktion und Leistungseinstellung/-versagung nicht kennst, dann schreib das doch nicht.
Was weiß denn das JC ? Mindestens: Dass der AT des Ehemannes  ab 1.8. nicht mehr gilt.
Was hat die TE oder ihr Mann denn ab/vor dem 1.8. dem JC angezeigt?

Sie schreibt nur, dass sie seit 1.8. weniger vom JC bekommt.
Liest du etwas von Sanktion, von gekürzten KDU?

Asylbewerber hä?

Ja, ich weiß, dass Asylbewerber mit Duldung nach 60a  leistungsberechtigt sind.
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Aras
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Antwort #5 - 30.11.2017 um 11:58:28
 
Es tut mir leid für dich, aber du bist eindeutig schwer vom Begriff. Fakt ist, dass geschrieben habe, dass bei einer 100% Sanktion auch(!) nicht die Miete um den Kopfanteil gekürzt werden darf. Die BG droht ja dann eine Unterdeckung und es droht die Obdachlosigkeit. Es ging also darum durch eine Kontrollerwägung die mögliche Kürzung eines Mietanteils zu überprüfen.

Und wenn du jetzt schreibst, dass das Asylbewerberleistungsgesetz nur Leistungen für Asylbewerber vorsieht, dann ist das nur ein Armutszeugnis deinerseits. Einfach den Paragraphen lesen! Es wird nur auf den Besitz einer Duldung gemäß § 60a AufenthG abgestellt. Wie man diese Duldung erhalten hat ist vollkommen egal. Also ob man ein Asylverfahren laufen hat(te) oder nicht, ist nicht entscheidungserheblich.

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Antwort #6 - 30.11.2017 um 12:04:09
 
Aber der Ehemann der TE hat doch keine Duldung nach §60a AufenthG, sondern eine Fiktionsbescheinigung nach §81 (3) Satz 2 AufenthG (Aussetzung der Abschiebung).
Dann kann dann doch nicht die Rechtsgrundlage sein, oder?
Wenn schon, dann die Nr.5 des §1 AsylbLG, wenn überhaupt, oder liege ich falsch?

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Melodi
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Antwort #7 - 30.11.2017 um 12:05:20
 
Also er ist nicht Leistungsberechtigt wegen Aufenthalt.
Sanktion liegt keine vor.

Kdu bin ich sowieso unter dem Mietspiegel da wir zu fünft in einer 2 Zimmer Wohnung leben. KM 400 ,- liegen.

Nein zur Kostensenkung habe ich nichts bekommen nur das ich die WM in Höhe von 670 selbst zahlen muss.
Mein Nettoeinkommen schwanken zwischen 750-800. Dazu KG 582.

Die Ausreise möchte ja nur das Türkische Konsulat. Die ABH möchte nur einen gültigen Pass zur Verlängerung des AT.
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Antwort #8 - 30.11.2017 um 12:17:32
 
Wenn SGB II nicht greift, dann greift AsylbLG oder SGB VII. Abseits von der Diskussion sagt mir mein Bauchgefühl (!), dass das JC zu Unrecht gekürzt hat oder zumindest auf die AsylbL verweisen müsste.

Dass die Miete unter dem Mietspiegel liegt, bedeutet ja nicht, dass dadurch die KdU nicht bezahlt werden müssen. Wenn eine Person aus der BG fällt, dann sinkt ja der Bedarf und da die eine nichtLeistungsberechtigte Person in der Wohnung weiter lebt muss theoretisch ja der Kopfanteil gekürzt werden. Wenn aber die Miete nicht gekürzt wurde, dann ist das kein Problem. Aber was macht der aus der BG geworfene für seinen Bedarf? Betteln? Stehlen?

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Antwort #9 - 30.11.2017 um 12:25:34
 
Also könnte er denn einen Antrag stellen? Wo jetzt? Wenn ja, Würde er rückwirkend Leistungen bekommen?

Wenn er wieder zurück ist wäre das ja kein Problem mehr da er dann auch einen Arbeitsplatz zur Verfügung hätte.
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Antwort #10 - 30.11.2017 um 13:03:28
 
Melodi schrieb am 30.11.2017 um 12:25:34:
Also könnte er denn einen Antrag stellen?

Anträge kann man immer stellen. Auch überall.
Man kann auch gegen die Leistungseinstellung/-versagung ab 1.8. noch angehen.

Will er einen Antrag auf Alg2 stellen, müsste er es noch heute machen. Beim zuständigen JC.
Fraglich, ob es ein WBA oder ein Hauptantrag sein müsste, zur Sicherheit kann er beide stellen.
Donnerstags haben die JC bis 18 Uhr geöffnet.
Heute endet der November. Rückwirkend (vor November) gäbe es grundsätzlich nichts. § 37 (2) SGB II .
Um Leistungen für Dezember usw. zu erhalten, müsste er seinen Aufenthalt hier an seinem Wohnsitz haben.
Fliegt er am 4.12., erfüllt er die Voraussetzungen nicht.

nur das ich die WM in Höhe von 670 selbst zahlen muss.
Wie meinst du das?
Bekommst du die KDU/Wohnkosten  für dich und 3 Kinder denn nicht vom JC?


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Antwort #11 - 30.11.2017 um 13:06:31
 
Alles klar.
Vielen Dank an alle
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Antwort #12 - 11.12.2017 um 13:28:49
 
KaGe schrieb am 30.11.2017 um 13:03:28:
Donnerstags haben die JC bis 18 Uhr geöffnet.


Damit das nicht zu Verwirrungen führt! Nicht alle JC oder Agentur-Dienststellen haben am Donnerstag bis 18 Uhr geöffnet!
Lokal sehr verschieden. Gibt auch welche die nur Vormittags auf haben, auch für Leistungsangelegenheiten.


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Die Grenzen meiner Sprache(n) bedeuten die Grenze(n) meiner Welt [i]nach Ludwig Wittgenstein[i]
 
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KaGe
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Antwort #13 - 11.12.2017 um 14:43:17
 
Wirklich?
Für den Mann der TS ist das zwar längst schon wurscht, aber generell:

Wann haben denn JC für Berufstätige /Schüler den sog. Langtag?
Ich hatte mir gemerkt, dass es immer Donnerstag von 14-18 ist und sowieso nur für leistungsrechtliche Anliegen bzw. mit Einladung zum Vermittler/FM.
Ansonsten Mo-Fr von 7.30-12.30
und mittwochs geschlossen.

Das traf in den letzten 5 Jahren auf mind. 5 verschiedene JC zu, alle in versch. LK und BL.
Kocht da wieder jedes JC seinen eigenen Brei??


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irgendwo, Austria
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Antwort #14 - 11.12.2017 um 14:51:41
 
Keine einheitliche Regelung, zwei Beispiele

JC DD
Mo, Fr 8.00-12.00 Uhr
Di 8.00-18.00 Uhr
Do 8.00-16.00 Uhr
Mi geschlossen

JC PA
Mo bis Fr: 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Mo und Do: 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Leistung: nur nach Terminvereinbarung
Telefonische Servicezeit
Mo-Fr 8.00 - 18.00 Uhr
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