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Umstellung befr. Aufenthaltserlaubnis in unbefr. / Einbürgerung (Gelesen: 1.744 mal)
Meral1506
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28.11.2017 um 14:21:07
 
Hallo zusammen,

ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich in der richtigen Rubrik des Forums gelandet bin, ich hoffe doch und wenn nicht.. sorry Smiley

Folgendes, mein Mann hat seit 2009 immer wieder die befr. AE für 2 Jahre.. wir sind beide voll berufstätig, türkische Staatsbürger und finanziell abgesichert. Ich bin hier geboren und habe die unbefr. Niederlassungserlaubnis.

Ich werde diese Woche (hoffentlich Smiley ) unser erstes Kind entbinden, 2 Jahre Elternzeit nehmen und mein Mann würde auch gerne 1 Monat Elternzeit nehmen. Diesen Monat wollte er gerne nutzen um den erforderlichen Orientierungskurs und B1-Prüfung zu absolvieren.
Nun hatten wir letzte Woche in der VHS bzw. in der entsprechenden Einrichtung einen Termin zwecks Anmeldung und Information für die entsprechenden Kurse.

Ernüchternd war dass der Orientierungskurs jeden Tag über 6 Wochen geht! Mein Mann kriegt zwar 2 Monate Elternzeit vom Arbeitgeber, aber es wird darum gebeten diese in 2 verschiedene Zeiträume zu unterteilen und er arbeitet im Schichtsystem.

Leider erreiche ich im hiesigen Ausländeramt niemanden, daher hier meine Frage: Ist es ausreichend an der Prüfung des Orientierungskurses teilzunehmen oder MUSS man den vollen Kurs absolvieren.. das kann ja wirklich nur jemand der nicht arbeitet Griesgrämig

Wäre es sinniger, ich würde zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen und wäre es dann einfacher für meinen Mann sich

1) z.B. miteinbürgern zu lassen? Was braucht er dafür?
oder
2) die unbefr. Aufenthaltserlaubnis zu erhalten? Muss er dann auch diesen Kurs voll machen.

Die von der VHS / Ansprechpartner für die Kurse zweifelten an dass die abgelegte Prüfung ausreichen würde und falls doch sollten wir uns das vom Ausländeramt schriftlich geben lassen.

Wenn das Kind da ist, müssen wir zügig die Elternzeit und Elterngeld beantragen (ist ja echt nicht mehr lang) und schade dass wir vom Ausländeramt so gar keine Informationen erhalten, weil unerreichbar. Kann ich auch verstehen, die haben halt sehr viel zu tun.

Es wäre super, wenn Ihr uns helfen könnt.

LG
Meral
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Aras
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Antwort #1 - 28.11.2017 um 16:05:08
 
Warum keine AE gem. § 4 Abs. 5 AufenthG? Kostet nur 28,95 € aller 5 Jahre.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Newman
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 28.11.2017 um 17:00:14
 
Wenn Dein Mann die staatsbürgerlichen und die Deutschkenntnisse hat, muss er nur den Einbürgerungstest und die B-1-Prüfung ablegen. Ein vorheriger Kursbesuch ist dazu nicht erforderlich. Den braucht man nur, wenn man noch etwas lernen muss, um die Prüfungen bestehen zu können.
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Meral1506
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 28.11.2017 um 18:26:10
 
Es hat weniger mit den 28,95 € alle 5 Jahre zu tun. Sondern mit einer Entscheidung und unserem Lebensmittelpunkt in D.
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Odysseus
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... grinsend grüßt der
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Antwort #4 - 29.11.2017 um 08:14:06
 
Grundsätzlich braucht man für die EB keinen Orientierungskurs. Es muss lediglich der EB-Test abgelegt werden und es müssen Sprachkenntnisse auf Niveau B1 nachgewiesen werden. Wie der Sprachnachweis auszusehen hat, ist von EBH zu EBH unterschiedlich (Zertifikat Goethe-Institut oder auch nur VHS-Test - das müsstet Ihr bei Eurer EBH erfragen.)

Einfach mal dort zur Beratung gehen!

Wenn Dein Mann seit 2009 in D ist, dann hat er aller Wahrscheinlichkeit nach bereits einen 8-jährigen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt hinter sich (falls nicht Duldungen o.ä. dabei waren) und somit einen eigenen EB-Anspruch.

Ob Ihr nun zusammen oder nur er für sich die EB beantragen wollt, könnt Ihr nur selbst entscheiden.
Euer Kind wird nach § 4 (3) StAG neben der türkischen durch Euch als Eltern auch die deutsche StA erhalten, weil Du seit mehr als 8 Jahren in D lebst und eine NE hast. Wenn Ihr Euch beide einbürgern lasst, kann es sein, dass Euer Kind dann auch aus der TR-StA entlassen wird, ich glaube, das ist allgemeine Praxis in TR.

Wichtig ist, dass Euer LU weiterhin gesichert ist - wovon ich mal ausgehe, wenn Ihr beide berufstätig seid und Du Elterngeld erhalten wirst.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Meral1506
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Antwort #5 - 01.12.2017 um 22:21:37
 
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
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