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Verpflichtungserklärung - Multivisum (Gelesen: 3.115 mal)
Themen Beschreibung: Verpflichtungserklärung für Multivisum
Maxmustermann
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.11.2017 um 23:20:48
 
Moin,

nachdem ich schon vor einiger Zeit wunderbar mir hier weitergeholfen wurde habe ich eine erneute Frage. Meine Mutter hat eine VE für drei Verwandte abgegeben, einer der Personen überlegt in Deutschland zu bleiben (wer bürgt, wird gewürgt ...)

Wir glauben allerdings, dass wir ihn zur Ausreise überzeugen können. Nun haben die Verwandten um ein Multivisum gebeten und meine Mutter hatte entsprechend auch bei der Ausländerbehörde eben eine VE für das Visum abgegeben. Entsprechend wurde auch ein Schengen Visum für mehrmalige Einreise erteilt.

1) Auf der VE steht als Dauer der Verpflichtung: vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 01.09.17 bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers [...]. . Unter Bemerkungen auf Seite 2 steht nur "Multivisum - 1 Jahr -". Gilt die VE auch im Falle einer erneuten Einreise? Meine Verwunderung rührt daher, dass im § 68 AufentHG

2) Falls ja,
wovon ich auch ausgehe
: Wenn nun die drei Personen ausreisen, besteht die Möglichkeit sich von der VE irgendwie zu lösen? Unsere Sorge ist halt, dass sie mit ihrem Visum in Kürze wieder einreisen und dann schwerer umzustimmen sind. Besteht die Möglichkeit einer Kündigung der VE nach Ausreise? Können wir das Visum irgendwie ungültig machen?

Über Hilfe wäre ich schon mal sehr dankbar!
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Petersburger
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Antwort #1 - 24.11.2017 um 07:28:42
 
Zunächst wollen wir festhalten, dass eine VE "den Steuerzahler" vor Ausgaben schützen soll - vor solchen, die in den §§ 66-68 AufenthG stehen.

Maxmustermann schrieb am 23.11.2017 um 23:20:48:
Unter Bemerkungen auf Seite 2 steht nur "Multivisum - 1 Jahr -".  Gilt die VE auch im Falle einer erneuten Einreise?

Zweifellos ja - anderenfalls könnte man sich das Ganze sparen.

Zweifellos deshalb, weil ja bereits durch den sich Verpflichtenden ausdrücklich die Möglichkeit mehrfacher Einreisen gewünscht wurde - wieso sollte dann die Verpflichtung früher enden als mit der letzten möglichen Ausreise mit diesem Visum?

Maxmustermann schrieb am 23.11.2017 um 23:20:48:
Wenn nun die drei Personen ausreisen, besteht die Möglichkeit sich von der VE irgendwie zu lösen?

Nein, das widerspräche dem Sinn und Zweck solcher VE.

Maxmustermann schrieb am 23.11.2017 um 23:20:48:
Können wir das Visum irgendwie ungültig machen?

Ihr nicht.
Wenn die drei Visuminhaber "mitspielen", könnt ihr zu viert in die ABH wandern, die drei ersuchen dort um Aufhebung des Visums und Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung.

Mit einer solchen GÜB können die drei dann ungeachtet des aufgehobenen Visums von einem deutschen Flughafen aus (!) die Schengenstaaten verlassen.
Dann und nur dann ist die Ausreise endgültig und die Verpflichtung erloschen.
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Maxmustermann
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Antwort #2 - 24.11.2017 um 07:35:40
 
Herzlichen Dank für die Antwort und Mühe, die zwar nicht die erhoffte ist, aber im Groben meinen Erwartungen entspricht.
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Maxmustermann
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Antwort #3 - 24.11.2017 um 19:41:36
 
Ich habe doch noch Nachfragen. Wir hatten heute ein ernsthaftes Gespräch, indem wir allen Personen in aller Deutlichkeit erklärt haben, dass wir von ihnen die Ausreise erwarten. Eine individuelle Verfolgung besteht im Heimatland nicht - "einziger" Zweck des geplanten Aufenthalts ist ein "besseres" Leben in Deutschland als im Heimatland. Visum (Multiple Entry) ist, wie wir heute rausgefunden haben, nur bis Ende Januar gültig (sind dem Botschaftsmitarbeiter für die kurze Gültigkeit sehr dankbar  Laut lachend).

Nun will die Person allerdings doch gerne in Deutschland ihr "Lebensglück" finden und sie würde gerne einen Intensivsprachkurs in Deutschland machen und anschließend potentiell hier studieren. Wir haben ihr erklärt, dass sie vom Heimatland aus ein Antrag auf ein Sprachkursvisum stellen soll, sie könne vom Heimatland einen Antrag auf ein Sprachkursvisum stellen, finanzielle Mittel (ca. 10.000 €) zur Sicherung des Lebensunterhalt sind vorhanden und könnten auf ein Sperrkonto zugunsten der Botschaft eingezahlt werden (wird das Konto im Heimatland oder bei einer dt. Bank eingerichtet?).

Nun meine Frage, die Verpflichtungserklärung wurde ja für ein Multivisum - 1 Jahr ausgestellt, ich gehe aber Recht davon aus, dass mit der einmaligen Verwendung und Ausstellung die VE "verbraucht" ist, jedenfalls nicht die erneute Einreise mehr ermöglicht im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 2 AufentHG?

Kann das so - zumindest in der Theorie - funktionieren. Praktisch sehe ich auch das Problem, dass ich als Botschaftsmitarbeiter große Bedenken bzgl. der Rückkehrbereitschaft eines 22-jährigen alleinreisenden jungen Mannes ohne feste Arbeit im Heimatland.
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reinhard
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Antwort #4 - 24.11.2017 um 20:04:06
 
Egal ob ausgereist oder anders zum Sprachkurs: Eine AE für einen Sprachkurs ist ja eine AE aus anderem Grund, dann gilt die VE (für das Besuchsvisum) auf jeden Fall nicht mehr.

Aber grundsätzlich richtig: Ausreise und neues Visum für Sprachkurs, Sperrkonto. Aber er kann vielleicht jetzt schon einiges klar machen, Einstufungstest und Anmeldung, damit es seriöse Unterlagen für den Visumantrag gibt.

Der Wunsch nach einem besseren Leben ist erst mal nichts Schlechtes, sondern normal und ein Kompliment für Deutschland. Aber VE-Geber tragen das Risiko, wenn die jungen Leute versuchen, eine "Abkürzung" zu nehmen und mit Besuchsvisum hierzubleiben.
Großes Problem sind meistens Tipps von Landsleuten: "Ich kenn einen, der hat Asyl beantragt und dann geheiratet, das ist ganz einfach."
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Maxmustermann
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Antwort #5 - 24.11.2017 um 20:15:24
 
Allerdings wird doch auf der VE gar nicht der Zweck der Einreise (also Besuchsvisum etc.) genannt. Woher kann eigentlich die Botschaft wissen, dass Zweck dieser VE nun ein Besuchsvisum ist und Zweck einer anderen VE z.B. die Sicherung eines Lebensunterhaltes während eines Studiums ist?
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reinhard
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Antwort #6 - 24.11.2017 um 20:33:51
 
Das muss die Botschaft nicht wissen, nur die Leistungsbehörde, die den Kostenbescheid an den VE-Geber verschickt. Wenn die AE geändert wurde, weiß das die Ausländerbehörde, der VE-Geber kann Widerspruch gegen den Kostenbescheid einlegen.
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Antwort #7 - 24.11.2017 um 21:13:21
 
reinhard schrieb am 24.11.2017 um 20:04:06:
Egal ob ausgereist oder anders zum Sprachkurs: Eine AE für einen Sprachkurs ist ja eine AE aus anderem Grund, dann gilt die VE (für das Besuchsvisum) auf jeden Fall nicht mehr.


Wo steht dam man mit einen Schengenvisum keinen Sprachkurs besuchen darf? Ist der Intensivsprachkurs kürzer als drei Monate und das Schengen Visum erlaubt eine Aufenthalt von drei Monaten ist das sowohl rechtlich als auch praktisch möglich.

Besuchszweck und Tourismus mögen die allgemein bekannten Gründe für den Erhalt eines Schengen-Visums sein, mir fallen aber noch einige andere ein.

Maxmustermann schrieb am 24.11.2017 um 19:41:36:
ufenthalts ist ein "besseres" Leben in Deutschland als im Heimatland. Visum (Multiple Entry) ist, wie wir heute rausgefunden haben, nur bis Ende Januar gültig (sind dem Botschaftsmitarbeiter für die kurze Gültigkeit sehr dankbarLaut lachend


Traut Ihr den Personen nicht, dann gebt keine VE. Habt Ihr den Verdacht, das die Personen das bereits erteilte Schengenvisum als Eintrittskarte für einen längeren Aufenthalt nutzen, dann meldet das dem Konsualt, dann wird es die Schengen-Visa widerufen.

Eine VE bedeutet eine weitgehende Bindung. Ermöglicht Ihr Personen damit, sich hier festzusetzen zahlt Ihr die Kosten.
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Petersburger
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Antwort #8 - 24.11.2017 um 22:19:25
 
grisu1000 schrieb am 24.11.2017 um 21:13:21:
Wo steht dam man mit einen Schengenvisum keinen Sprachkurs besuchen darf

Steht nirgendwo, aber die Frage ist hier irrelevant.

Denn klar ist, dass derzeit ein Besuchsaufenthalt läuft  und das anschließend ins Gespräch gebrachte "Intensivsprachkurs und Studium" nicht mehr in die 90 Tage passen.

Maxmustermann schrieb am 24.11.2017 um 19:41:36:
ich gehe aber Recht davon aus, dass mit der einmaligen Verwendung und Ausstellung die VE "verbraucht" ist, jedenfalls nicht die erneute Einreise mehr ermöglicht im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 2 AufentHG?

"Verbraucht" i.S.d. einer erneuten Antragstellung - ja.
Erneute Einreise mit demselben Visum ist möglich.

Maxmustermann schrieb am 24.11.2017 um 19:41:36:
Praktisch sehe ich auch das Problem, dass ich als Botschaftsmitarbeiter große Bedenken bzgl. der Rückkehrbereitschaft eines 22-jährigen alleinreisenden jungen Mannes ohne feste Arbeit im Heimatland

Wieso hat der dann ein Schengen-Visum?

Für ein Daueraufenthalts-Visum wird die Bonität anders geprüft, das muss auf einer VE erkennbar sein. Ist hier wohl nicht der Fall.

Für ein Daueraufenthaltsvisum ist die Rückkehrbereitschaft *kein* Kriterium.
Sie kann sich lediglich aus dem Aufenthaltszweck ergeben - beispielsweise beim "isolierten" Sprachkurs für fünf Monate.

Dort ist sie zwar immer noch kein Thema, aber wenn die Rückkehr nach dem Sprachkurs fraglich ist, ist wohl der Vortrag zum Zweck nicht sehr logisch ...
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Antwort #9 - 24.11.2017 um 22:35:38
 
Vielen Dank Euch dreien. Ihr habt mir sehr weitergeholfen! Noch eine Rückfrage:

Petersburger schrieb am 24.11.2017 um 22:19:25:
Wieso hat der dann ein Schengen-Visum?


Aktuell ist er mit seiner Familie eingereist, wo die Rückkehrbereitschaft jedenfalls von Mutter und Vater, wg. Verwandten vor Ort aus ex-ante Sicht wohl leichter zu bejahen war.

Petersburger schrieb am 24.11.2017 um 22:19:25:
Für ein Daueraufenthalts-Visum wird die Bonität anders geprüft, das muss auf einer VE erkennbar sein. Ist hier wohl nicht der Fall.

Für ein Daueraufenthaltsvisum ist die Rückkehrbereitschaft *kein* Kriterium.
Sie kann sich lediglich aus dem Aufenthaltszweck ergeben - beispielsweise beim "isolierten" Sprachkurs für fünf Monate.



Wieso ist ein Visum für ein Sprachkurs ein Daueraufenthaltsvisum? Das ist doch auch nur zeitlich befristet? Warum wird die Rückkehrbereitschaft beim Sprachkurs nicht geprüft, wenn ich jedenfalls S. 370 f. des Visumhandbuch lese, dann ist das ein Kriterium?
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Antwort #10 - 25.11.2017 um 14:06:21
 
Maxmustermann schrieb am 24.11.2017 um 22:35:38:
Wieso ist ein Visum für ein Sprachkurs ein Daueraufenthaltsvisum?

Ist es nicht immer - Sprachkurse unter drei Monaten sind auch mit Schengenvisum machbar.

Aber Intensivsprachkurs mit dem Ziel des Studiums ist in 99%+ der Fälle Daueraufenthalt.

Maxmustermann schrieb am 24.11.2017 um 22:35:38:
Warum wird die Rückkehrbereitschaft beim Sprachkurs nicht geprüft, wenn ich jedenfalls S. 370 f. des Visumhandbuch lese, dann ist das ein Kriterium?

Hier muss man auf die Wortwahl aufpassen.

Rückkehrwilligkeit ist ein für Schengen-Visa immer und überall erforderliches Kriterium.
Was spricht dafür, dass der Antragsteller nach seinem Kurzaufenthalt rechtzeitig zum Visumablauf zurückkommt?

Für nationale Visa gibt es dieses Kriterium nicht in dieser Form.
Hier wird der Aufenthaltszweck intensiver geprüft, ob das im Ganzen begründet und glaubwürdig ist.

Dann und nur dann, wenn jemand vorträgt, er wolle nach Erfüllung seines Aufenthaltszwecks nach x Monaten Deutschland verlassen UND diese Frage ist auch noch entscheidungsrelevant, stehe ich de-facto vor derselben Frage wie bei einem Schengenvisum.

Aber eben nicht im Rahmen der Prüfung der Rückkehrbereitschaft wie bei einem Schengenvisum, sondern bei der Prüfung des Vortrags zum Reisezweck.

Daher kann die Folge einer negativen Antwort anders sein.
Schengen-Visum: Rückkehrbereitschaft nicht gegeben --> Ablehnung
nationales Visum: Rückkehrbereitschaft nicht gegeben --> Finanzierung des Anschlussaufenthalts erforderlich.

Es gibt immer wieder Studenten, die den Jahresbedarf für ein Sperrkonto nicht haben. Sie schreiben und erzählen und schwören Stein und Bein, dass sie nur ein Semester bleiben wollen, danach kämen sie zurück.
Auch wenn in der Zulassung ein Masterstudiengang steht, der nun mal nicht nur 6 Monate dauert.

Und sie dürfen natürlich und sollen sogar nach einem erfolgreichen Masterstudium in Deutschland im Land bleiben, können mit einer AE 16 (4) 18 Monate lang einen Arbeitsplatz suchen usf.

Rückkehrbereitschaft klar nicht vorhanden - Ablehnung trotzdem nicht zwingend.

Ich schrieb oben von der Wortwahl:
Immer wieder gibt es die innere Verbindung "fehlende Rückkehrbereitschaft --> Ablehnung" in den Köpfen.
Die ist ja nicht falsch, kann aber bei nationalen Visa im Einzelfall zu falschen Entscheidung führen.
Daher argumentiere ich auch im realen Leben immer wie oben, damit solche Entscheidungen nicht fallen.
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