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Türkisches Konsulat in München stellt keinen neuen Pass aus! (Gelesen: 6.305 mal)
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blubb


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Antwort #15 - 28.11.2017 um 23:15:49
 
grisu1000 schrieb am 27.11.2017 um 18:46:37:
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage eine Einreisesperre.


Nach den hier geschilderten Sachverhalten: Am Ende dann u.U. ganz normal der §11 (1) / (6) AufenthG. Warum denn nicht? Natürlich ist das am Ende denkbar, dafür sind keine schweren Straftaten erforderlich.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Melodi
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Antwort #16 - 28.11.2017 um 23:22:35
 
Also er hat heute den vorübergehenden Pass vom Konsulat erhalten das nur für die Einreise in die Türkei bestimmt ist. Gilt ein Monat.

Er wird am 04.12 fliegen.

Er hat dazu noch die Fiktionsbescheinigung die bis Februar gültig ist. Dazu muss ich sagen sein Aufenthaltstitel der Normale ist erst Juni 2017 abgelaufen. Er läuft nicht jahrelang ohne gültigen AT rum.

Meine Frage können wir hier bei der Ausländerbehörde irgendetwas beantragen oder bescheinigen lassen damit er in der Türkei nicht nochmal den Visumsprozess durchlaufen muss wenn er dann dort den neuen Pass bekommen hat?
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #17 - 29.11.2017 um 00:41:25
 
Hallo,

da ich noch nicht ganz durchgestiegen bin, welchen Aufenthaltsstatus Dein Mann in DEU genießt (oder eben nicht...), gehe ich mal davon aus, dass Dein Mann eine FB nach §81 (3) S.2 AufenthG besitzt.

Dann gilt, dass damit die Wiedereinreise nicht möglich ist und auf jeden Fall das Visumprozedere neu durchlaufen werden muss.

Falls nur die Passlosigkeit das Problem bezüglich seines Aufenthalts hier gewesen sein sollte, käme seitens der ABH die Ausstellung einer Vorabzustimmung in Frage, die das Visum-Prozedere auf i.d.R. wenige Tage verkürzt.
Auf diese Vorabzustimmung hat man allerdings keinen Rechtsanspruch. Das heißt, die ABH muss überzeugt werden, damit sie mitspielt.

Gruß

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Antwort #18 - 29.11.2017 um 09:08:03
 
Ja es ist genau dieser Paragraph.
Reicht es wenn er den neuen Pass beantragt auch das Visum beantragt oder müssen wir wieder die Geburtsurkunden der Kinder Heiratsurkunde Meldebescheinigung etc. nochmal vorlegen?
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Antwort #19 - 29.11.2017 um 10:42:05
 
Über den Visumantrag entscheidet die AV.

Sie muss die Erteilungsvoraussetzungen prüfen und darf sich nicht blind auf andere verlassen.

Daher: Alle Unterlagen sind dort vorzulegen!
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

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