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Blaue Karte und daueraufenthalt (Gelesen: 1.667 mal)
Joana CO
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
Staatsangehörigkeit: deutsch
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17.11.2017 um 11:25:37
 
Hallo, ich muss mich noch mal an die profis hier wenden Smiley


Folgende Situation:

Drittstaatangehöriger hat eine Blaue Karte in Polen seit 13 Monaten.

Nach 18 Monaten kann man einfach so weiterwandern innerhalb der EU, richtig?

Wenn er jetzt nach DE kommt (hat ein Jobangebot), werden die 13 Monate angerechnet für die Niederlassungserlaubnis, oder nicht?

tausend Dank!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 17.11.2017 um 12:54:56
 
Für die Niederlassunserlaubnis, die es für Ihnaber einer Blauen Karte je nach Stand der Sprachkenntnisse nach 21 oder 33 Monate erteilt wird, werden Zeiten im Ausland nicht berücksichtigt. Da zählen nur die Zeiten mit entsprechender Beschäftigung in Deutschland.

Zeiten mit BC in einem anderen EU-Land werden auf die fünfjährige Aufenthaltsdauer für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU angerechnet, wenn man sich mindestens seit 2 Jahren in Deutschland aufhält und sich zuvor mindestens 18 Monate in dem Land aufgehalten hat, das die BC ausgestellt hat.
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Joana CO
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i4a rocks!


Beiträge: 31

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 17.11.2017 um 12:55:59
 
Danke!
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dim4ik
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 18.11.2017 um 14:00:04
 
Zitat:
Zeiten mit BC in einem anderen EU-Land werden auf die fünfjährige Aufenthaltsdauer für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU angerechnet, wenn man sich mindestens seit 2 Jahren in Deutschland aufhält und sich zuvor mindestens 18 Monate in dem Land aufgehalten hat, das die BC ausgestellt hat.

Folgt der fett markierte Teil aus Art. 18(1) der Richtlinie 2009/50? Art. 16(2) dieser Richtline enthält ja keine anderen Bedingungen für die Anrechnung der Aufenthaltszeiten mit einer BC in der EG außer fünf Jahre Gesamtaufenthalt als Inhaber einer BC und mindestens zwei Jahre davon in dem Mitgliedsstaat, in dem die EzDA-EU beantragt wird. Hab mich auch schon immer gewundert, wozu Art. 18(1) überhaupt da ist, wenn ein Inhaber einer BC ja sowieso jederzeit seinen Arbeitgeber innerhalb der EG wechseln kann und darf, auch in den ersten 18 Monaten der Beschäftigung im ersten Mitgliedstaat. Mir fehlt hier also eine Brücke zwischen Art. 16(2) und Art. 18(1).
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 18.11.2017 um 22:30:14
 
In 16 Abs. 2 heißt es "der Inhaber einer Blauen Karte EU, der die Möglichkeit nach Artikel 18 dieser Richtlinie genutzt hat". Man kann zwar schon vorher in einen anderen Mitgliedsstaat umziehen, dies ist aber nicht von der Mobilitätsgarantie des Art. 18 abgedeckt.
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« Zuletzt geändert: 18.11.2017 um 22:44:15 von N/V »  
 
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 18.11.2017 um 23:34:18
 
Zitat:
In 16 Abs. 2 heißt es "der Inhaber einer Blauen Karte EU, der die Möglichkeit nach Artikel 18 dieser Richtlinie genutzt hat".

Stimmt, das habe ich übersehen. Danke! Daumen hoch
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