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Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage (Gelesen: 11.781 mal)
Petersburger
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Antwort #45 - 19.11.2017 um 21:15:27
 
grisu1000 schrieb am 19.11.2017 um 19:58:41:
Unzulässiger Umkehrschluss.

Falsch.

Wer hier postuliert, dass ein deutsches Kind ein Recht auf einen deutschen Namen hat, der führt genau zu dieser Schlussfolgerung.

Vielleicht wäre es bereits hilfreich, korrekt zu formulieren:
"Deutscher Name" und "Name nach deutschem Recht" sind unterschiedliche Dinge.

grisu1000 schrieb am 19.11.2017 um 00:30:35:
Das deutsche Kind hat das Recht auf einen deutschen Namen. Alleine schon um später nicht diskriminiert zu werden. Und das fängt in der Schule mit hänseln an und nicht als "Ka..." bezeichnet zu werden.

Hier meintest Du ganz eindeutig nicht den Namen nach deutschem Recht, sondern einen deutschen Namen.

Und da wirst Du erklären müssen, was das ist.

Du wirst Dich fragen (lassen) müssen, ob jemand wie der deutsche Fußballnationalspieler Gerald Asamoah seine Erfahrungen mit den harten Hänseleien der Kinder eher aufgrund seines Namens erleiden musste oder aufgrund seines Äußeren.

Beides ist unschön, beides gehört sich nicht - aber das ist ein Problem der Erziehung durch die Eltern (nicht nur, aber in erster Linie).

Es ist jedoch kein Grund oder Anlass für eine deutsche Behörde, sich über gesetzliche Vorschriften hinwegzusetzen.

grisu1000 schrieb am 19.11.2017 um 19:58:41:
Petersburger schrieb am 19.11.2017 um 08:06:55:
Was ist eigentlich ein deutscher Name? Wer entscheidet das

Das Standesamt, und wenn du dein Kind Pumuckel nennen willst, wird der Standesbeamte nein sagen

Völlig falsch.

Das Standesamt wird selbstverständlich Namen wie Smith, Ivanov, Podolski, Can, Khedira, Özil und auch Asamoah eintragen.

Das ändert nichts daran, dass sie zu Zeiten der Gründung des Deutschen Kaiserreiches eher selten in Deutschland waren und damit heute vermutlich zu Kinder-Hänseleien führen würden, wenn man der Logik Deiner Aussage folgt.

grisu1000 schrieb am 19.11.2017 um 00:30:35:
Überlegt sich eigentlich die EBH was sie dem deutschen Kind antut, wenn sie das Spiel der tükischen AV mitspielt.

Um das mal klarzustellen:
Die EBH spielt hier nicht. Sie spielt auch nicht mit. Sie arbeitet nach Recht und Gesetz.

Dasselbe setze ich bei den türkischen Kollegen voraus - nur dass Recht und Gesetz eben anderes Recht und anderes Gesetz sind.
Einschränkung: Eine Namensänderung nach deutschem Recht zu fordern, scheint mir nicht überzeugend.


Keinerlei Spielerei.

Und so hart das auch klingt:
Wenn jemand ein gesetzliches Erfordernis ignoriert, dann muss er mit den Folgen leben.
Und das Kind ggf. auch.

Derzeit ist es für das Kind in seinen Rechten grundsätzlich egal, ob sein Vater die deutsche oder die türkische StAng oder beide besitzt.
Das Kind ist deutsch und hat in Deutschland damit alle Bürgerrechte. Auch wenn sein Vater nicht Deutscher ist.
Und es hat keinerlei Vorteile, wenn sein Vater Deutscher wird.

Alles andere ist dummes Gerede.

Meinem Sohn würde ich jedoch ersparen wollen, Wehrdienst in der Türkei leisten zu müssen.
Und wenn ich nun schon aufgrund einer eigenen, falschen Entscheidung alle Fristen versäumt habe, täte ich doch alles Mögliche, um ihm das zu ersparen.

Mit dem Kopf durch die Wand, nachdem ich die selbst erst vor mir aufgebaut habe - keine überzeugende Idee.
Und schon gar nicht, wenn die EBH dann "schuld" sein soll oder "Spiele spielt".


grisu1000 schrieb am 19.11.2017 um 00:30:35:
Die Pragmatische Lösung: Standesamt stimmt Namensänderung zu. Wird gemacht. Kind wird registriert und und ausgebürgert. nun gibt es zwei Lösungen:
a) Vater und Kind deutschen ihren Namen im Rahmen der Einbürgerung ein. Und Zufall man nimmt den Namen der Mutter

Das wäre übrigens der Weg, den ich versuchen würde zu gehen.

Wobei ich nicht weiß, ob und unter welchen Voraussetzungen der funktionieren kann - ist ja nicht mein Fachgebiet.
Was ich aber ganz sicher weiß:
Wenn ich auf EBH und Standesamt verbal einprügele, dann ist von dort weder Vertrauen, noch großes Entgegenkommen zu erwarten.
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Antwort #46 - 19.11.2017 um 21:50:47
 
Petersburger schrieb am 19.11.2017 um 21:15:27:
"Deutscher Name" und "Name nach deutschem Recht" sind unterschiedliche Dinge.


Ich meinte hier bewußt deutschen Namen. Alles andere kann später entsprechend zur Diskriminierung führen. Der § wurde zwar bei einer der letzten Novellierungen aus dem Namensrecht gestrichen aber dabei wurde aber auf Artikel 47 EBGB verwiesen.
Und dort steht deutschprachiger Namen.

Der TS sollte aber erstmal klären ob sein Standesamt einer Namensänderung in den türkischen Namen des Vaters zustimmen würde. Eine Änderung des Ehenamens geht ja nicht mehr. Ansonste reden wir uns hier die Köpfe heiss über Dinge, die gar nicht mehr gehen, weil eine Ausbürgerung aus der türkischen Staatsangehörigkeit ja nicht mehr möglich ist.


Ja die Eltern haben es versäumt, das Kind nach der Geburt zu registrieren und mit der Nachgeburtlichen Eheschließung einfach den Ehenamen der Mutter zu wählen und damit eine hinkende Namensführung herbei zu führen. Ich kenne das durchaus bei Kindesmütter, weil sie dem ausländischen Vater es möglichst schwer machen wollen, irgendwelche Rechte einzufordern. Wie in diesem Fall muss das Kind darunter leiden.

Trotzdem bleibe ich bei der Behauptung, das die Forderung der türkischen Behörde nach Namensänderung nach deutschen Recht mit deutschen Recht nicht zu vereinbaren ist. Dafür gibt es die hinkende Namensführung.



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Antwort #47 - 19.11.2017 um 21:54:22
 
Aras schrieb am 19.11.2017 um 20:54:47:
Aber die Argumentation mit §§ 1617 ff. BGB ist einfach nur dämlich.. und bestenfalls lächerlich.

Bei allen möglichen Namensänderungen nach BGB hat die Mutter ein Zustimmungsrecht/Verweigerungsrecht und das Kind ein Einwillungsrecht/Verweigerungsrecht.
Und genau diese Verweigerungsrechte wollen du und Forist Petersburger laufend bestreiten.
Wenn die Zustimmung aus Gründen der Einbürgerung des Vaters erzwungen werden soll, dann ist dies eine Form von Sippenhaft. Für Familienangehörige muss das Kind den Kopf nicht hinhalten.
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Antwort #48 - 19.11.2017 um 23:04:41
 
Ja, was nungrisu1000 schrieb am 19.11.2017 um 21:50:47:
Trotzdem bleibe ich bei der Behauptung, das die Forderung der türkischen Behörde nach Namensänderung nach deutschen Recht mit deutschen Recht nicht zu vereinbaren ist. Dafür gibt es die hinkende Namensführung

Die gibt es im deutschen Recht.
Bist Du Spezialist für türkisches Recht, der weiß, dass dort eine hinkende Namensführung für eigene StAng zulässig ist?

mgb schrieb am 17.11.2017 um 21:44:54:
Das Recht auf den Geburtsnamen

mgb schrieb am 19.11.2017 um 21:54:22:
diese Verweigerungsrechte

Ja, was denn nun?
Hast Du Dich jetzt in Deiner eigenen Gedankenwelt verheddert?

Oder lebst Du so sehr in dieser, dass Du völlig klare Fragen nicht nachvollziehbar beantworten kannst?

Niemand will hier dieses "Verweigerungsrecht" - eine seltsame Umformulierung, aber sei es drum - einschränken.

Aber erstens weiß außer der TS hier niemand, ob diese Verweigerung überhaupt gewünscht ist.
Und zweitens wäre dann völlig unklar, wieso diese Weigerung zwingend zu einer HvM führen sollte.

wandhau

Da brauchst Du auch nicht mit Begriffen um Dich zu werfen, die zuletzt in einer der unschönsten Phasen deutscher Geschichte traurige Verwendung fanden. Oder willst Du damit anderen etwas unterstellen?
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Antwort #49 - 20.11.2017 um 00:59:42
 
@Petersburger
Wenn die Zustimmung zur Namensänderung verweigert gibt, dann bedeutet das automatisch das eine Ausübung dieses Rechtes zum Recht auf den bestehenden Namen wird.
Kann das ein Beamter des AA nicht verstehen?
Die Verweigerung der Zustimmung zur Namensänderung hat die Mutter klar und deutlich in post #5 zum Ausdruck gebracht.
Eine gescheiterte Ausbürgerung wegen fehlender Namensänderung des Kindes hat der Vater nicht zu vertreten.
Du willst der EBH empfehlen braunes Gedankengut anzuwenden.
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Antwort #50 - 20.11.2017 um 06:58:12
 
Es reicht, streitet euch per PN oder email, hier ist Schluss.

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