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Einbürgerungszusage / Türkisches Konsulat / Frage (Gelesen: 11.766 mal)
mgb
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Antwort #30 - 18.11.2017 um 15:12:23
 
BGB §1617 Absatz 1
Namensänderung geht bei einem über 5 Jährigen ohne Einwilligung grundsätzlich gar nicht.
Nachzulesen BGB §1617a bis §1617c.

Zur Einbürgerung des Vaters siehe StAG §12 Satz 2 Nr. 3
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Antwort #31 - 18.11.2017 um 17:03:36
 
Dort kann ich nichts erkennen, was einen solchen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Geburtsnamen begründet, dass dieser Rechtsanspruch nun wieder selbst einen Anspruch auf HvM begründet.

Die Namenswahl erfolgte durch beide Eltern gemeinsam und ist kaum als "nicht von diesem zu vertreten" zu bezeichnen.

Daher kann ich Deiner Argumentation nicht folgen.


Meine Gegenrede hier verfolgt ein Ziel:
Dass die TS nicht meint, mit Deiner Wortwahl bei der EBH etwas erreichen zu können und damit möglicherweise Porzellan zerschlägt, das sie noch gebrauchen könnte ...


Absolut private Anmerkung:
Ich halte das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ganz persönlich für unnötig und angesichts der schon mehrfach in diesem Forum thematisierten Zahlen (Verhältnis von HvM-Eingebürgerten zur Gesamtzahl) nicht mehr begründbar.

Ungeachtet dessen mag ich "Gesprächskeulen" wie "Einschränkung von Rechten - deswegen ist ..." dort für unangebracht, wo das nicht klar und eindeutig korrekt ist.

Der aufmerksame Leser dieses Forums in den letzten Tagen wird bemerkt haben, dass eine ähnliche Formulierung in anderem Zusammenhang von mir zu lesen war.

Im dortigen Zusammenhang ist das angebracht, weil eben klar und eindeutig gegeben und von niemandem ernsthaft zu bestreiten - in diesem Thema hier aber nicht.
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Antwort #32 - 18.11.2017 um 17:13:46
 
Naja... Natürlich ist eine behördliche Namensänderung auch bei über 5 Jährigen möglich. Per Erklärung nach bürgerlichem Recht geht es natürlich nicht mehr.

Warum es unzumutbar sein soll sein Kind zu registrieren ist auch nicht nachvollziehbar. Im türkischen Pass ist ja auch der türkische Nachname angegeben und nicht der Doppelname. Sollte der Sohn einmal als Erwachsener in der Türkei sein und man stellt fest, dass er Türke ist, dann kriegt er auch einen türkischen Ausweis mit dem türkischen Familiennamen seines Vaters. Wahrscheinlich muss man mit der türkischen Behörde streiten und ggf. ein Gerichtsurteil beschaffen. Dafür sind 2 Jahre ja ausreichend. Und danach gibt es vielleicht die Möglichkeit die Unzumutbarkeit festzustellen.

Wenn man schon solche Sonderwünsche, wie Doppelname und Nachname des Kindes ist der Familienname der Mutter, hat, dann sollte man auch die entsprechenden Konsequenzen auch bereit sein zu lösen.
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Antwort #33 - 18.11.2017 um 18:54:36
 
Petersburger schrieb am 18.11.2017 um 17:03:36:
Dort kann ich nichts erkennen, was einen solchen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Geburtsnamen begründet, dass dieser Rechtsanspruch nun wieder selbst einen Anspruch auf HvM begründet.

Die Namenswahl erfolgte durch beide Eltern gemeinsam und ist kaum als "nicht von diesem zu vertreten" zu bezeichnen.

Du berücksichtigst da den Zeitsprung nicht.
Die Wahl des Namens ist bereits gelaufen genau nach Vorgabe §1617 BGB.
Er geht nur noch um die Namensänderung.
Wenn du der Meinung bist das das Kind zur Namensänderung gezwungen werden kann, dann belege mit Rechtsgrundlage.
Nach §1617a bis §1617c ist eine Namensänderung nicht mehr die alleinige Entscheidung der Eltern bei einem über 5 Jährigen.

@Aras
Du solltest türkisches und deutsches Recht auseinander halten. Die Türken sind auf ihren Rechtskreis beschränkt.
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Antwort #34 - 18.11.2017 um 19:06:49
 
Natürlich kann der Vater gem. § 2 Namensänderungsgesetz die Änderung des Namens beantragen. Ein wichtiger Grund wäre die Beseitigung des offensichtlichen Ehrenmakels der Unehelichkeit des Kindes durch den Familiennamen der Mutter. Da gibt es keine Altersgrenze.

Wenn man als Türke nicht türkisches Recht beachtet, dann hat man eben solche Probleme. Wenn man für sowas auch noch HvM bekommt kann man den TB von § 12 StaG willkürlich herbeiführen.

Und ich trenne sehr wohl die Rechtskreise. Der einzige der nicht Mal den deutschen Rechtskreis versteht bist du.
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Antwort #35 - 18.11.2017 um 22:01:29
 
mgb schrieb am 18.11.2017 um 18:54:36:
Wenn du der Meinung bist das das Kind zur Namensänderung gezwungen werden kann, dann belege mit Rechtsgrundlage.

Wie um alles in der Welt kommst Du immer auf die abwegige Idee, dass Du Dir etwas ausdenkst und irgendwer dann das Gegenteil belegen soll.

Vergiss das ganz einfach.

Ganz sicher werde ich mich nicht entblöden zu begründen, warum türkische Behörden bei eigenen Staatsangehörigen sich ebenso wenig um das Recht anderer Staaten kümmern müssen wie Deutschland dazu verpflichtet wäre.

Ich setze einfach mal voraus, dass Du wenigstens das nicht bestreiten wirst - bitte enttäusche mich nicht.


Dass Doppelstaater immer wieder mal mit unterschiedlichen Forderungen ihrer beiden (oder mehr) "Heimatstaaten" böse Probleme haben, ist ja nun auch nichts Neues.
Für mich übrigens das einzige wirklich vernünftige Argument gegen HvM - was mich trotzdem nicht zu deren Gegner macht.



@TS
Dass ich auf so etwas überhaupt noch reagiere ist allein dazu da, damit derlei tönende Worte nicht unwidersprochen stehen bleiben.
Sonst täte ich mir das schon lange nicht mehr an.
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Antwort #36 - 19.11.2017 um 00:30:35
 
Aras schrieb am 18.11.2017 um 17:13:46:
Naja... Natürlich ist eine behördliche Namensänderung auch bei über 5 Jährigen möglich. Per Erklärung nach bürgerlichem Recht geht es natürlich nicht mehr.

Warum es unzumutbar sein soll sein Kind zu registrieren ist auch nicht nachvollziehbar. Im türkischen Pass ist ja auch der türkische Nachname angegeben und nicht der Doppelname. Sollte der Sohn einmal als Erwachsener in der Türkei sein und man stellt fest, dass er Türke ist, dann kriegt er auch einen türkischen Ausweis mit dem türkischen Familiennamen seines Vaters. Wahrscheinlich muss man mit der türkischen Behörde streiten und ggf. ein Gerichtsurteil beschaffen. Dafür sind 2 Jahre ja ausreichend. Und danach gibt es vielleicht die Möglichkeit die Unzumutbarkeit festzustellen.

Wenn man schon solche Sonderwünsche, wie Doppelname und Nachname des Kindes ist der Familienname der Mutter, hat, dann sollte man auch die entsprechenden Konsequenzen auch bereit sein zu lösen.


Das deutsche Kind hat das Recht auf einen deutschen Namen. Alleine schon um später nicht diskriminiert zu werden. Und das fängt in der Schule mit hänseln an und nicht als "Ka..." bezeichnet zu werden. Ja Kinder sind hart zueinander. Überlegt sich eigentlich die EBH was sie dem deutschen Kind antut, wenn sie das Spiel der tükischen AV mitspielt. Das Kind soll seinen deutschen Namen aufgeben, ansonsten wird der Vater nicht ausgebürgert und damit nicht eingebürgert.

Mehrer Möglichkeiten:
1) Vater besorgt eine Schreiben das er ohne deutsche Namensänderung des Kindes nicht ausgebürgert wird. Damit beantragt er die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaalichkeit. Wird dies abgelehnt geht er vor Gericht.

2) Das gleiche wie vorher. Man geht zum Standesamt und fragt ob ein deutschen Kind überhaupt über eine Namensänderung eine türkischen Nachnamen erhalten kann. Wenn nein, besorgt man sich die Ablehnung des Standesamt auf Namensänderung, geht damit zur türkischen Konsulat und fragt nun wie es weitergeht. Anschließend  zur EBH mir der gleichne Fragen. Lehnt das Standesamt eine Namensänderung auf türlkischen Nachnamen ab, haben wir eine saubern Catch 22.

2) Die Pragmatische Lösung: Standesamt stimmt Namensänderung zu. Wird gemacht. Kind wird registriert und und ausgebürgert. nun gibt es zwei Lösungen:
a) Vater und Kind deutschen ihren Namen im Rahmen der Einbürgerung ein. Und Zufall man nimmt den Namen der Mutter
b) Das Kind geht mit türkischen Namen zur Schule, wird gehänselt und man beantragt eine weitere Namensänderung auf den Namen der Mutter.
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Antwort #37 - 19.11.2017 um 08:06:55
 
grisu1000 schrieb am 19.11.2017 um 00:30:35:
Das deutsche Kind hat das Recht auf einen deutschen Namen. Alleine schon um später nicht diskriminiert zu werden.

Also verstoßen Eltern, die einem deutschen Kind einen nichtdeutschen Namen geben, obwohl das möglich wäre, gegen die die Rechte des Kindes.

Also verstößt der deutsche Staat, nach dessen Gesetzen Eltern ihrem Kind keinen deutschen Namen geben können (weil beide Eltern keinen solchen Namen haben), gegen die Rechte des Kindes.

Was ist eigentlich ein deutscher Name? Wer entscheidet das?


Bei solcher Art Diskussion wird mir schlecht.

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Antwort #38 - 19.11.2017 um 15:29:25
 
Petersburger schrieb am 18.11.2017 um 22:01:29:
Wie um alles in der Welt kommst Du immer auf die abwegige Idee, dass Du Dir etwas ausdenkst und irgendwer dann das Gegenteil belegen soll.

Irgendwie willst du nicht verstehen das man in die Rechte Dritter nicht eingreifen kann.
Sowas wie Sippenhaft gibt es seit Ende des 3. Reichs nicht mehr.
Bei der Einbürgerung des Vaters geht es dann um Gründe, die der Vater nicht zu vertreten hat.
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Antwort #39 - 19.11.2017 um 16:14:12
 
Dort, wo es unbestreitbare und klar formulierte Rechte gibt, sieht jeder hier Mitlesende meine Position.

Allerdings sieht man Dich dort nicht - vielleicht weil es dort nichts zu erdenken und zu provozieren gibt?
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Antwort #40 - 19.11.2017 um 16:26:31
 
Die Notwendigkeit/Pflicht zur Registrierung war den Eltern bekannt.
Siehe bspw.: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1287077947/0#0

Die Registrierung wurde aber bewusst unterlassen. Jetzt darauf zu pochen, dass alles unzumutbar sei obwohl schon vor Jahren die Sache geklärt werden musste und es mindestens grob fahrlässig war und darum das Problem von den Eltern zu vertreten ist, und zu hoffen, dass man von den deutschen Behörden für pflichtwidriges Verhalten belohnt werden soll ist ein Hohn.
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Antwort #41 - 19.11.2017 um 16:51:46
 
Wenn Mutter und Kind auf ihrer Rechte bestehen, dann ist das so hinzunehmen.
Was die Türken von deutschen Staatsangehörigen in Deutschland wollen interessiert einfach nicht.
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Antwort #42 - 19.11.2017 um 16:52:35
 
Petersburger schrieb am 19.11.2017 um 16:14:12:
Dort, wo es unbestreitbare und klar formulierte Rechte gibt, sieht jeder hier Mitlesende meine Position.

Vielleicht solltest du mal wirklich BGB lesen.
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Antwort #43 - 19.11.2017 um 19:58:41
 
Petersburger schrieb am 19.11.2017 um 08:06:55:
Also verstoßen Eltern, die einem deutschen Kind einen nichtdeutschen Namen geben, obwohl das möglich wäre, gegen die die Rechte des Kindes.


Unzulässiger Umkehrschluss. Es geht hier überhaupt nicht mehr üm Ehenamen oder Namensgebung im Rahmen der Wahrnehmung Sorgerecht, wo beide Eleternteile einen Nachnamen wählen können. Es geht darum, das ein bestehender deutscher Namen geändert werden soll, weil es die türkische AV so will und keine hinkende Namensführung akzeptiert. Und die EBH das Spiel mitspielt, anstatt mal das Standesamt zu fragen.

Namensänderungen, außerhalb von Eheschließungen, unterliegen nach deutschen Recht hohen Hürden.

Petersburger schrieb am 19.11.2017 um 08:06:55:
Was ist eigentlich ein deutscher Name? Wer entscheidet das?


Das Standesamt, und wenn du dein Kind Pumuckel nennen willst, wird der Standesbeamte nein sagen. Und wenn du den Nachnamen ändern willst, musst du einen guten Grund haben, die hürden sind hoch. Ein deutsches Kind, das hier lebt, einen türkischen Nachnamen zu verpassen, nur damit es ausgebürgert wird und der Vater eingebürgert wird, ist IMHO keiner. Insbesonder weil danach der Vater und das Kind nur deutsch sind, dann mit türkischen Nachnamen. Wenn das so kommt ist es fast Realsatire.

Aras schrieb am 19.11.2017 um 16:26:31:
Die Registrierung wurde aber bewusst unterlassen. Jetzt darauf zu pochen, dass alles unzumutbar sei obwohl schon vor Jahren die Sache geklärt werden musste und es mindestens grob fahrlässig war und darum das Problem von den Eltern zu vertreten ist, und zu hoffen, dass man von den deutschen Behörden für pflichtwidriges Verhalten belohnt werden soll ist ein Hohn. 


Also haften Kinder rechtlich (faktisch tun sie das ja) für die Versäumnisse Ihrer Eltern. Ein Kind bekommt einen türkischen Namen, weil die Eltern die Registrierung nicht gemach haben und die EBH findet es dann in Ordnung, das dann ein nur deutsches Kind einen türkischen Nachnamen trägt, obwohl die Eltern etwas anderes wollten.

Als näschsten wird dann verlangt, das das Kind zum Islam konvertiert und die deutschen Behörden spielen mit?

Ab welchen Punkt sind denn solche Forderungen unzulässig und führen zu einer Einbprgerung unter hinnahme der Mehrstaatlichkeit?
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Antwort #44 - 19.11.2017 um 20:54:47
 
Ja alternativ soll man nichts machen und der Sohn ist dann in 9 Jahren der Depp, der die Faul- und Sturheit der Eltern ausbaden muss.

Natürlich ist die Forderung den Namen im deutschen Rechtskreis zu ändern übergriffig. Aber die Argumentation mit §§ 1617 ff. BGB ist einfach nur dämlich.. und bestenfalls lächerlich.

Fakt ist, dass mit der türkischen Ausbürgerung die türkische Personenstandsakte auch geschlossen wird. Darum sollte sie auch vollständig sein.

Da das Namensrecht in Artikel 8 EMRK eingreift, muss es effektiven Rechtschutz geben. D.h. es muss eine andere voll kognitionsbefugte türkische Stelle geben, die die Entscheidung der Behörde überprüfen kann.

Aber wenn der Türke meint, dass er nix mit der Türkei zu tun haben will, weil er ach so deutsch sei, dann findet man immer eine Ausrede nicht seinen Teil zu erledigen.
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