Petersburger schrieb am 19.11.2017 um 08:06:55:Also verstoßen Eltern, die einem deutschen Kind einen nichtdeutschen Namen geben, obwohl das möglich wäre, gegen die die Rechte des Kindes.
Unzulässiger Umkehrschluss. Es geht hier überhaupt nicht mehr üm Ehenamen oder Namensgebung im Rahmen der Wahrnehmung Sorgerecht, wo beide Eleternteile einen Nachnamen wählen können. Es geht darum, das ein bestehender deutscher Namen geändert werden soll, weil es die türkische
AV so will und keine hinkende Namensführung akzeptiert. Und die
EBH das Spiel mitspielt, anstatt mal das Standesamt zu fragen.
Namensänderungen, außerhalb von Eheschließungen, unterliegen nach deutschen Recht hohen Hürden.
Petersburger schrieb am 19.11.2017 um 08:06:55:Was ist eigentlich ein deutscher Name? Wer entscheidet das?
Das Standesamt, und wenn du dein Kind Pumuckel nennen willst, wird der Standesbeamte nein sagen. Und wenn du den Nachnamen ändern willst, musst du einen guten Grund haben, die hürden sind hoch. Ein deutsches Kind, das hier lebt, einen türkischen Nachnamen zu verpassen, nur damit es ausgebürgert wird und der Vater eingebürgert wird, ist
IMHO keiner. Insbesonder weil danach der Vater und das Kind nur deutsch sind, dann mit türkischen Nachnamen. Wenn das so kommt ist es fast Realsatire.
Aras schrieb am 19.11.2017 um 16:26:31:Die Registrierung wurde aber bewusst unterlassen. Jetzt darauf zu pochen, dass alles unzumutbar sei obwohl schon vor Jahren die Sache geklärt werden musste und es mindestens grob fahrlässig war und darum das Problem von den Eltern zu vertreten ist, und zu hoffen, dass man von den deutschen Behörden für pflichtwidriges Verhalten belohnt werden soll ist ein Hohn.
Also haften Kinder rechtlich (faktisch tun sie das ja) für die Versäumnisse Ihrer Eltern. Ein Kind bekommt einen türkischen Namen, weil die Eltern die Registrierung nicht gemach haben und die
EBH findet es dann in Ordnung, das dann ein nur deutsches Kind einen türkischen Nachnamen trägt, obwohl die Eltern etwas anderes wollten.
Als näschsten wird dann verlangt, das das Kind zum Islam konvertiert und die deutschen Behörden spielen mit?
Ab welchen Punkt sind denn solche Forderungen unzulässig und führen zu einer Einbprgerung unter hinnahme der Mehrstaatlichkeit?