Hallo zusammen,
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
StAG schreibt vor, dass die Einbürgerung eines Ausländers ohne Aufgabe/Verlust seiner Staatsangehörigkeit zu erfolgen hat, wenn die Aufgabe/der Verlust dieser Staatsangehörigkeit zu erheblichen Nachteilen für ihn führen würde. In den VAH des BMI zum
StAG wird das etwas detaillierter aufgeschlüsselt:
Zitat:12.1.2.5.2 Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das normale Maß hinausreichen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile sind in der Regel erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen; wirtschaftliche Nachteile unter 10 225,84 Euro (umgerechnet von 20 000 DM) sind stets unerheblich.
Wie ist der letzte Satz genau zu verstehen?
1. Nachteile über dem Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers sind normalerweise erheblich; es kann aber auch (einzelne) Fälle geben, wo auch Nachteile, die das Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen, unerheblich sind.
2. Nachteile unter 10225,84 Euro sind normalerweise unerheblich; es kann aber auch (einzelne) Fälle geben, wo auch Nachteile unter 10225,84 Euro erheblich sind.
3. Zu der Erheblichkeit der Nachteile, die zwischen 10225,84 Euro und dem Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers liegen, wird hier nichts gesagt.
Ist das die richtige Interpretation?
Danke im Voraus für Eure Rückmeldungen,
dim4ik