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in DE bleiben nach Beendigung des Au-Pair-Aufenthalts? (Gelesen: 1.484 mal)
Earl Grey
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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11.11.2017 um 14:09:56
 
Hallo Allerseits,

Ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
Ein Mädchen aus einem Drittstaat ist derzeit hier in DE, und arbeitet als Au-Pair in einer Familie. Sie ist am 25. Juni '17 nach DE eingereist. Da ein Au-Pair-Aufenthalt meines Wissens höchstens ein Jahr dauern darf, müsste der Au-Pair-Vertrag also am 24.Juni 2018 beendet sein. Wenn ihr Aufenthaltstitel jetzt aber auf diesem Vertrag basiert, dann folgere ich daraus, dass sie also an diesem Datum spätestens wieder ausreisen müsste, um nicht die Aufenthaltsvorschriften zu verletzen. 

Sie fragt nun, ob es möglich ist, dass sie nach Ablauf des Au-Pair-Vertrages noch bis zu 90 Tage als Besucherin oder Touristin in DE bleiben kann, ohne ausreisen zu müssen?
Wenn ja, wie? Würde so etwas über eine Ausländerbehörde ihres derzeitigen Wohnorts geregelt werden können?

Oder müsste sie ausreisen und ein Visumsverfahren in ihrem Heimatland durchlaufen?
Für den Drittstaat gilt, dass bei kurzfristigen Aufenthalten an der Grenze zum Schengen-Raum, der Pass, die Krankenversicherung, eine Einladung und ausreichende finanzielle Mittel geprüft werden. Die Notwendigkeit eines vorherigen Visumsverfahrens im Heimatland ist seit einiger Zeit abgeschafft worden.

Danke.
Gruss
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Earl Grey
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 11.11.2017 um 15:04:23
 
Hallo,
noch 'ne Ergänzung:

Wie streng ist das mit dem Ausreise-Datum?
Heisst das 24.06.18 und keinen Tag drüber, oder gibt es da 'ne "Karenzzeit"?
Wenn ja, wie lang' ist sowas?

@Mod:
Ich hätt' es meiner Frage angefügt, den Edit-Button hab' ich jetzt aber nicht mehr gefunden.
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KaGe
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Antwort #2 - 11.11.2017 um 15:28:17
 
Keine Karenzzeit.
Ihre Aufenthaltsberechtigung endet am 24.06.2018.
Bleibt sie länger, macht sie sich strafbar.

Schau auf den AT, da steht die Gültigkeit.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #3 - 11.11.2017 um 18:54:42
 
Es wäre hilfreich zu erfahren, um welchen Drittstaat es sich handelt.
Grundsätzlich: Ende Gültigkeit AT Au-Pair-Ausreise-Wiedereinreise zum Kurzaufenthalt (auch am selben Tag möglich, falls Positivstaater).

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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dgstein
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Quod non est in actis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 12.11.2017 um 09:56:59
 
Hallo,

Earl Grey schrieb am 11.11.2017 um 14:09:56:
Sie fragt nun, ob es möglich ist, dass sie nach Ablauf des Au-Pair-Vertrages noch bis zu 90 Tage als Besucherin oder Touristin in DE bleiben kann, ohne ausreisen zu müssen?
Wenn ja, wie?

es gibt da die Möglichkeit der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.

Für Ausländer, deren Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, und die sich - etwa nach einer Au-Pair-Tätigkeit  - bis zu weitere drei Monate im Bundesgebiet und/oder einem anderen Schengenstaat aufhalten wollen, ohne eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Betracht.

Zum Hintergrund: Bei Negativstaatern ist die abgelaufene Aufenthaltserlaubnis nicht auf die Zeiten der Gültigkeit eines einheitlichen Visums (Art. 2 Nr. 2 a Visakodex) anzurechnen, sofern kurz nach dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ein solches Visum erteilt wird. Bei Positivstaatern ist nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die unmittelbare Wiedereinreise als sichtvermerksfreier Drittausländer i.S.v. Artikel 20 Absatz 1 SDÜ ohnehin möglich. In beiden Fällen ist es aber streng genommen erforderlich, dass erst eine Ausreise aus dem Schengengebiet erfolgt, damit die erforderlichen Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Schengener Grenzkodex überprüft werden können (zu den Ausnahmefällen gem. § 16 AufenthV i.V.m. Art. 20 Abs. 2 SDÜ vgl. B.AufenthV.15-16). Um dem Ausländer den Aufwand einer aus rein formalen Gründen vorzunehmenden Ausreise zu ersparen, kommt nach Nr. 6.1.8.2 AufenthG-VwV die Erteilung einer für drei Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 in Betracht, sofern die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Schengener Grenzkodex plus die  Erteilungsvoraussetzungen des § 5 erfüllt sind und keine Zweifel an der Freiwilligkeit der Ausreise nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bestehen.

Eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis über 3 Monate hinaus ist jedoch generell ausgeschlossen.

Der Antrag ist bei der zuständigen Ausländerbehörde vor Ablauf der jetzigen Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Es muss nachgewiesen werden, dass für den beantragten Zeitraum der Lebensunterhalt gesichert ist (z.B. Ersparnisse oder Finanzierungserklärung der Eltern) und dass Krankenversicherungsschutz besteht. Zum Nachweis der Ausreisebereitschaft wird zudem i.d.R. die Vorlage eines Flugtickets gefordert.

Viele Grüße

dgstein
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