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Arbeits- und Promotionszweck (Gelesen: 2.292 mal)
bulut
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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10.11.2017 um 09:25:19
 
Guten Tag Leute,
ich würde meine Sache schildern und suche einen Rat von euch; Ich bin türkische Staatbürgerschaft.

Ich bin im 2006 zum Studienzweck nach Deutschland eingereist. (09.2006)

Also Sprachkurs + Bachelor + Master = Ich bin fertig mit meinen Studien im Jahr 2014 (10.2014) Bis hierhin hatte ich die Aufenthaltsgenehmigung nach §16.1

Dann die Jobsuche  nach §16.4 ab 10.2014. Während bin ich bei der Jobsuche nicht effektiv gewesen und konnte keinen Job gefunden. Ende der AE (§16.4) bin ich freiwillig aus Deutschland ausgereist.
Also ich habe mich insgesamt 10 Jahre in Deutschland aufgehalten (ca. 8 Jahre Studien + Jobsuche 1,5 Jahre + 5 Monate Fiktionsbescheinigung)

Nach dem Wehrdienst versuche ich wieder auf die Beine stellen und suche einen Job sowohl hier als auch Deutschland. Ich will auch promovieren.
Meine Frage ist, falls ich eine Zusage von einem(r)  Betreuer(in)  und der Universität bekommen hätte, dürfte ich ein Visum bzw. AE nach §16.1 beantragen. Zwar habe ich 8 Jahre zum Studienzweck in Deutschland gebraucht (in Bezug auf 10 Jahre Gesamtaufenthaltsdauer §16.1).Die Frage ist, habe ich nur noch zwei Jahre meine Dissertation fertigzuschreiben? Oder handelt es sich um einen hochwertigen Abschluss,  daher dürfte ich nochmal 10 Jahre bekommen?

Zweite Sache, es wäre auch mir denkbar,  wenn man als wissenschaftlicher Mitarbeiter einen Vertrag von einem Forschungsinstitut  bekommt, damit man die AE nach §18.2 von der Türkei her beantragt, stimmt das?
Ein Fallbeispiel: das Institut an der Uni, bei dem ich mein Masterstudium abgeschlossen habe, bietet ein  Stellenangebot:  „wiss. Mitarbeiter/in
(bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen E 13 TV-L)
mit 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Projektende 31.03.2020 mit Option auf Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit und der Verlängerung (Beschäftigungsdauer gem. WissZeitVG) zu besetzen. Die Möglichkeit zur eigenen wiss. Weiterqualifikation (i.d.R. Promotion), ist gegeben.“
Unter solche Bedingungen dürfte ich die AE nach §18.2 beantragen, falls ich die Stelle hätte, oder mindestens einen Vortrag bzw.  eine Einladung vorlegen dürfte?
Ich freue mich auf eure Antworten.
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bulut
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i4a rocks!


Beiträge: 28

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 12.11.2017 um 10:51:33
 
Hallo allerseits,

leider habe ich bis jetzt keine Antwort auf meine Fragen bekommen. Sind die Fragen fehlerhaft oder nicht präzis beschrieben?
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dgstein
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Quod non est in actis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 12.11.2017 um 12:01:29
 
Hallo bulut,

die Zehnjahresfrist gibt es in dieser Form schon seit einigen Jahren nicht mehr. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG ist zu verlängern, wenn ausreichende Studienfortschritte vorliegen und der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann (vgl. Nr. 16.1.1.6. der AufenthG-VwV).

Ausreichende Studienfortschritte liegen regelmäßig vor, solange die durchschnittliche Studiendauer in dem jeweiligen Studiengang um nicht mehr als drei Bonussemester überschritten wird (vgl. Nr. 16.1.1.7. der AufenthG-VwV). Du müsstest dann in die Promotionsordnung deiner Universität schauen, von welcher Promotionsdauer dort ausgegangen wird.

Wenn du im Rahmen deiner Promotion eine wissenschaftliche Tätigkeit aufnimmst, kommst es darauf an, welchen Umfang diese einnimmt. Bei bis zu 49% wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt, da das Studium dann zeitlich den Hauptaufenthaltszweck darstellt. Bei genau 50% kannst du zwischen § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 4 AufenthG wählen. Bei über 50% wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 AufenthG erteilt. Als Nachweis reicht eine Bestätigung der Universität.

Bei einer durchgehenden Beschäftigung von mindestens 50% könnte in deinem Fall nach vier Jahren geprüft werden, ob du die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllst. Dann könnte dir jegliche Erwerbstätigkeit gestattet werden.

Viele Grüße

dgstein
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« Zuletzt geändert: 12.11.2017 um 12:11:45 von dgstein »  

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bulut
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 12.11.2017 um 13:33:57
 
danke für Antwort Dgstein.
Wie beschrieben, ich hatte 10 Jahre Aufenthalt in Deutschland. In diesem Zeitraum durfte ich weder mit nach §16.1 oder §16.4 den deutschen Pass beantragen. Eine Sachbearbeiterin bei der Einbürgeramt hatte mir folgendes gesagt, dass ich allesamte Anforderungen zur Beantragung des deutschen Passes erfülle (8 Jahre Aufenthalt, Uni-Abschluss vorteilhaft und keine Kriminalität), außer des AT. Also falls ich einen Job (einen angemessenen zu meinem Studium) in Deutschland hätte, hätte ich auch AE nach §18.4 kriegen können, dürfte ich direkt einen deutschen Pass beantragen, oder müsste ich auf eine weitere 8 Jahre warten, da ich aus dem Land ausgereist bin bzw. keine AE vorhanden seitdem ist.
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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 12.11.2017 um 14:39:26
 
Hallo bulut,

damit kenne ich mich leider nicht aus. Einbürgerungsangelegenheiten werden bei uns nicht von der Ausländerbehörde bearbeitet.

Viele Grüße

dgstein
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 12.11.2017 um 14:52:27
 
Der achtjährige Aufenthalt muss bis zur Antragstellung durchgehend gewesen sein. Durch den Verlust des Aufenthaltsrechtes und der Ausreise in die Türkei ist der Aufenthalt unterbrochen. Der vorherige Aufenthalt kann nur für 5 Jahre angerechnet werden, § 12b Abs. 2 StaG. Du müsstest also mindestens 3 Jahre auf die Einbürgerung warten.

https://www.gesetze-im-internet.de/rustag/__12b.html
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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bulut
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 20.11.2017 um 11:30:44
 
noch eine Frage zum Thema?

Ich habe vor, dass ich ein Visum zur Arbeitsplatzsuche beantrage (§ 18c Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche).

Meine Frage ist,  dürfte ich eine Aufenthaltserlaubnis  nach §16.1 vor Ort (in Deutschland) während dieses Zeitraums beantragen,  falls ich eine Promotionsstelle (Ohne Arbeitsvertag, eine Individual-Promotion) von der Universität bekommen hätte?
Oder muss ich erst ausreisen, dann einen AT zum Studienzweck von der Türkei aus beantragen?
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