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Einbürgerung marokkanische Staatsbürgerin mit ALG II Bezug (Gelesen: 4.392 mal)
dennis200
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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07.11.2017 um 12:21:51
 
Hallo an alle,

meine Frau ist wie bereits im Betreff beschrieben Marokkanerin, die bereits seit 11 Jahren in Deutschland lebt. Da ich aus diversen Gründen nochmal zu studieren angefangen habe und ich dieses Studium aller Voraussicht nach nächstes Jahr im Sommer erfolgreich abschließen werde, bezieht meine Frau ALG II während ich Bafög beziehe.

Meine Frau hat weiterhin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und spricht vier Sprachen fließend und hat in ihrem Heimatland studiert und den Einbürgerungstest mit Null Fehlern in kürzester Zeit bestanden und einen Test-DAF gemacht um einen Sprachnachweis zu liefern, ferner ist sie absolut in der Gesellschaft integriert und erledigt alle Behördengänge sowie Arzttermine ohne mich und übernimmt größten Teils die schulische Nachhilfe- sowie Hausaufgabenbetreuung unserer Kinder.

Jetzt war mein Frau heute bei der Einbürgerungsbehörde um einen Antrag auf Einbürgerung zu stellen mit den dafür notwendigen Unterlagen, leider konnte die Sachbearbeiterin nicht sagen ob meine Frau eine Chance hat angenommen zu werden, aufgrund ihres ALG II Bezugs und sie konnte auch nicht darüber Auskunft geben, wie es sich verhalten würde, wenn ich Wohngeld sowie Kindergeldzuschlag beantragen würde und meine Frau somit aus dem ALG II Bezug draußen wäre.

Ich finde das ehrlich gesagt ziemlich schwach, da die besagte Sachbearbeiterin dafür bezahlt wird gerade solche Fragen beantworten zu können und sich dementsprechend mit der Gesetzeslage auszukennen.

Wie dem auch sei, die Sachbearbeiterin meinte, dass meine Frau den Antrag stellen kann, sie den Antrag aber vorerst nicht weiter leitet, da im Februar oder März nächsten Jahres ein Beschluss verfasst werden soll, in dem geregelt wird ob ALG II Empfänger eine deutsche Staatsbürgerschaft bekommen dürfen oder nicht, mit dieser Aussage wurden wir bereits im Sommer diesen Jahres vertröstet, dass dieser Beschluss im Oktober diesen Jahres verfasst werden soll. Irgendwie komme ich mir da verschaukelt vor.

Daher meine Frage an euch, wie sieht die Gesetzeslage momentan aus und gibt es nicht Ausnahmeregelungen für Mütter, die aufgrund der Kinderbetreuung nicht am Berufsleben teilnehmen konnten? Und ist es eigentlich legitim, Anträge solange nicht weiterzuleiten bis ein Beschluss zu einem bestimmten Thema verfasst wurde? Ich meine die Leute die den Antrag vor Verfassung eines neuen Beschlusses einreichen, sollten damit doch nicht ausgeschlossen werden, wer entscheidet denn wie weit da zurück datiert wird.

Ich möchte noch aufführen, dass ich nächstes Jahr nach meinem Bachelor plane einen Master dranzuhängen und zusätzlich als Werkstudent auf 450 Euro-Basis zu arbeiten, da ich weiter Bafög-Berechtig sein werde und mir auch Wohngeld und Kindergeldzuschlag zusteht würde meine Frau definitiv aus dem ALG II Bezug ausscheiden.

Woher ich weiß, dass ich Kindergeldzuschlag und Wohngeld bekomme? Ein Kommilitone der zufällig auch noch mein bester Freund ist und die exakt gleiche Familienkonstellation hat, bekommt Wohngeld und Kindergeldzuschlag.

Daher die Frage, ob es einen Unterschied macht ob meine Frau ALG II bezieht oder wir unseren Lebensunterhalt unter anderem aus Wohngeld und anderen Förderungen bestreiten.

Ich hoffe auf eure hilfreiche Unterstützung

Mit freundlichen Grüßen

dennis200
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 07.11.2017 um 12:41:30
 
dennis200 schrieb am 07.11.2017 um 12:21:51:
Ich finde das ehrlich gesagt ziemlich schwach, da die besagte Sachbearbeiterin dafür bezahlt wird gerade solche Fragen beantworten zu können und sich dementsprechend mit der Gesetzeslage auszukennen.


Es ist aber keine Frage, die sich leicht mit Ja oder Nein beantworten lässt. Dafür hat diese Gleichung zu viele Variablen.

Was die Gesetzeslage angeht, dort heißt es:

Ein Ausländer, [.......] ist auf Antrag einzubürgern,[.......]  wenn er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.

Werden also wie aktuell ALG II-Leistungen bezogen, muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Bezug vom Ausländer zu vertreten ist oder nicht. Das wird eine Weile dauern.

Was Wohngeld und Kinderzuschlag angeht ist das auch nicht so einfach, weil der Lebensunterhalt, sofern er als gesichert angeshen werden darf nach den Vorgaben einiger Gerichte wie auch Anweisungen/Verwaltungsvorschriften durch Behörden auch zumindest mit einer gewissen Nachhaltigkeit auch gesichert werden muss. Das kann bei solchen Leistungen schon zum Problem werden.

Alles im allem ist das kein Standardfall, sondern einer der geprüft werden muss und es wird dauern, ehe ihr einen Bescheid bekommt.
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Antwort #2 - 07.11.2017 um 13:25:28
 
Wohngeld und KiZ

Du weißt, daß es nur entweder Wohngeld+KiZ ODER Alg2 gibt.
Du weißt, daß Wohngeld 1x jährlich bewilligt wird.
Alg2 wird halbjährlich bewilligt.

Du kannst dir bei der zuständigen Wohngeldstelle eine sog. Schnellberechnung machen lassen, bevor du den langen Antrag mit langen Bearbeitungszeiten und ungewissem Bescheid förmlich stellst.
Wenn dein BA nächsten Sommer endet, weißt du nicht definitiv, ob du zum WS mit dem Master anschließen kannst.
Insofern kann die Wohngeldstelle jetzt nichts für 1 Jahr bescheinigen.

Mitarbeiter einer Einb-Behörde können und müssen nicht alle anderen Rechtskreise und Gesetze intus haben. Das wäre zuviel verlangt.

Wie viele Kinder in welchem Alter habt Ihr?
Welchen Sprachnachweis  hat deine Frau nach dem Test-AF absolviert??

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Antwort #3 - 08.11.2017 um 08:34:25
 
Es gibt eine einfache Lösung des Problems: Deine Frau geht arbeiten.
Klingt komisch - ist aber so!
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Antwort #4 - 08.11.2017 um 14:22:11
 
Ja ich weiß, dass es entweder Wohngeld+KIZ gibt oder ALG II und nein ALG II wird nicht halbjährlich bewilligt sondern ebenfalls jährlich seit etwa einem Jahr, zumindest in unserem Bundesland.

Du solltest meinen Text aufmerksamer lesen, ich habe nirgendwo behauptet, dass man ALG II und Wohngeld gleichzeitig beziehen kann.

Und von welchen weiteren Sprachnachweisen sprichst Du? Ein bestandener Test-DAF autorisiert einen Nichtmuttersprachler an einer Hochschule zu studieren. Somit sollte dieser Sprachnachweis mehr als ausreichend sein.
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« Zuletzt geändert: 08.11.2017 um 14:38:04 von dennis200 »  
 
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Antwort #5 - 08.11.2017 um 14:25:44
 
@Odysseus,

es gibt eine einfache Lösung des Problems: Einfach mal die Finger still halten, wenn man nicht in der Lage ist, konstruktives beizutragen.
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Antwort #6 - 08.11.2017 um 15:19:07
 
an alle: ruhig bleiben 22

dennis200 schrieb am 08.11.2017 um 14:25:44:
es gibt eine einfache Lösung des Problems: Einfach mal die Finger still halten, wenn man nicht in der Lage ist, konstruktives beizutragen.

at TS:Odysseus ist als Mitarbeiter einer EBH sehr wohl in der Lage, hier konstruktives beizutragen

zur Fragestellung:

1. die "Chance" auf Einbürgerung deiner Frau: Das ist in euer speziellen Situation nicht einfach zu beurteilen. Der Punkt Sicherung des Lebensunterhalts als auch die Frage ob deine Frau den Bezug von ALG II zu vertreten hat kann nur die EBH , nach Stellungnahme der Agentur für Arbeit bzw. Jobcenters beantworten. Das hängt von zu vielen Variablen ab, die wir hier auch nicht abschließend beurteilen können. Um einige zu benennen: Kindesbetreuung/Arbeitsmarktchancen, Anspruch auf ALGII/KIZ usw...

2.Vertrösten: finde ich seitens der EBH nicht wirklich richtig... es gibt derzeit gültiges Recht, und danach müsste ein Antrag beurteilt werden können. Daher: schriftlich den Antrag auf Einbürgerung deiner Frau stellen (nachweislich, z.B. per Einschreiben oder Einwurf mit Zeugen) stellen und damit sehen was passiert. Ich denke mal dass dann eine Äußerung kommen muss, normalerweise wird vor Ablehnung signalisiert dass man den Antrag "liegen lässt" bis der Lebensunterhalt gesichert wird. Zur Frage des Bezugs Alg II (rechnerischer Anspruch reicht übrigens), wird dann die Agentur/Jobcenter offiziell beteiligt mit schriftlicher Stellungnahme.

auf Grund dessen aber trotzdem der Hinweis: die Kollegen in der EBH können nicht alle Rechtsbereiche, die eine Einbürgerung im Einzelfall berühren kann, perfekt und für eine "Vorabeinschätzung" wissen, einfach unmöglich.
-in Deutschland:
Aufenthaltsrecht, SGB II+III+XI mit allen Verordnungen, Urteilen, Sprachkurse, länderspezifische Vorgaben, KIZ/Wohngeld, Sorgerecht, Arbeitsrecht (Verträge, Kündigungsfristen), Bafög-Verordnung, Exmatrikulation, Standesamt uswusf.,
-im Heimatland: verschiedenste Ausbürgerungsverfahren von 190+Ländern+verwandte Rechtsgebiete in den Staaten Wehrpflicht , Unterhaltsrecht, Erbrecht, Zivilstandsrecht, Meldewesen, ggf. Strafrecht)

Ich habe hier selbst einige Anfragen von EBH vorliegen nur zu dem Bezug SGB II, und jeder Fall ist anders, ich muss mir die gesamte teilweise Jahrzehntelangen Bezugsdauer anschauen um das zu beurteilen...

Von daher etwas mehr Respekt, das Wissen das notwendig dazu ist füllt, Regale, Bibliotheken und beschäftigt ganze Fakultäten, Senate und Gerichte.... und Forenbereiche hier.
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Antwort #7 - 08.11.2017 um 15:22:02
 
Bewilligung ALG II:
kann man nicht pauschal sagen, jedes Mal anders. halbjährlich, jährlich, vierteljährlich, teilweise monatliche Nachberechnung bei variablem Einkommen.

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Antwort #8 - 08.11.2017 um 15:50:30
 
@Seoman305,

erstmal vielen lieben Dank für Deine ausführliche Antwort.

Ich habe allerdings nie behauptet, dass Odysseus grundsätzlich keine konstruktiven Beiträge hier verfasst, aber so eine unnötige Aussage zu meinem Thema kann er sich sparen.

Ich denke ich habe sehr ausführlich und absolut neutral diesen Thread eröffnet und das es in der EBH und anscheinend im JC so individuell in der Beurteilung von Anträgen zugeht wusste ich als Außenstehender nicht.

Ich kannte es aus dem Bürgerbüro und dem Bauamt halt immer so, dass ich, wenn jemand eine Sondernutzungserlaubnis beispielsweise bei mir beantragt hat, ich mich mit der jeweiligen Gesetzesgrundlage dementsprechend auskannte.

Aber das ist dann halt meiner Unkenntnis in diesem Fall geschuldet, dass ich hier Äpfel mit Birnen verglichen habe.

Wie man nun sieht komme ich ebenfalls ursprünglich aus dem öffentlichen Dienst und wollte in keinster Weise über Bedienstete oder Angestellte des Staates herfallen, allerdings haben unterschiedliche Menschen die unterschiedlichsten Schicksale mit ebenfalls vielen Variablen in ihrem Leben, was zur Folge haben kann, dass nicht jeder freiwillig in den ALG II Bezug fällt oder grundsätzlich zu faul ist zu arbeiten.
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Antwort #9 - 08.11.2017 um 16:28:11
 
Ja, ich weiß, dass du das nicht behauptet hast.
dennis200 schrieb am 08.11.2017 um 14:22:11:
ALG II wird nicht halbjährlich bewilligt sondern ebenfalls jährlich seit etwa einem Jahr, zumindest in unserem Bundesland.


Also in eurem Fall wird eurer BG das Alg2 für 1 Jahr bewilligt.
Ok. Etwas weniger Bürokratenpapierkram.
Das bedeutet aber nicht automatisch, daß beide BWZ ( Alg2 und Wohngeld) zeitlich gleich laufen.
Ja, das ist einfach zu verstehen.
Wohngeld wird für 1 Jahr bewilligt.

Schau bitte nach, ob deine Frau TEST-AF oder TEST-AS gemacht hat--- oder google selbst, was der Unterschied ist.
Ist deine Frau nach 11 Jahren in D, verheiratet und kurz vor der Einbürgerung noch immer *F*--- wie Flüchtling?
Bist du dir sicher, dass das ein Sprachnachweis für Nichtmuttersprachler ist?

Ich kenne diese Tests, beide.
Auch die Sprachniveau-Stufen A1,A2,B1, B2, C1, C2, DSH 1-3, ich kenne auch die diversen Institute, die diese Niveaus vermitteln.
Ich weiß auch, welche Voraussetzung man braucht, um in D studieren zu können, sowohl für Ausländer als auch für Inländer und je nachdem, an welcher Einrichtung.
Nur keine Sorge.

Da du dich nun schon im 2. Antwort-Beitrag so echauffierst, frag ich an:

Was erwartest du hier noch an Konstruktivem?
>>>Schnellberechnung zu Wohngeld------war schon genannt.
>>>Schriftlichen Antrag EBH stellen--- bitte machen.
Dann warten, wie die EBH reagiert.

Im Übrigen spielt es keine Rolle, was deine Frau alles hat und kann.
Jetzt bezieht sie Alg2, hat Kinder zu betreuen, die wahrscheinlich auch Leistungen nach SGB II vom JC erhalten.
Jetzt ist das für die EBH das wichtige Kriterium.

Andere Sicht:
Je nach Alter der Kinder ist es Alg2-Beziehern durchaus zuzumuten, erwerbstätig zu werden.
Hat der Gesetzgeber in § 10 SGB II geregelt, mit vielen Ausnahmen.

Nicht umsonst hatte ich nach Zahl und Alter der Kinder gefragt---


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Antwort #10 - 08.11.2017 um 17:09:48
 
Meine Frau hat weder einen Test-AF noch einen Test-AS sondern einen Test-DAF gemacht, falls Du nicht weißt was das ist, google ist Dein Freund.

KaGe schrieb am 08.11.2017 um 16:28:11:
Da du dich nun schon im 2. Antwort-Beitrag so echauffierst, frag ich an:


So wie man in den Wald hineinruft, so schallt es wieder heraus. Von Dir und Deines gleichen erwarte ich selbstverständlich überhaupt nichts konstruktives mehr.

Schade das einige Leute hier nur auf Krawall gebürstet sind. Trotzdem noch ein schönes (engstirniges) Leben  Zunge.
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Antwort #11 - 08.11.2017 um 18:57:00
 
Da du die in dem Fall wichtigste Frage (wie alt sind die Kinder) nicht beantwortest kann man da kein Rat geben.

In der Regel wird erwartet dass man für seinen LU arbeiten geht wenn die Kinder 3 Jahre oder älter sein sollten.

Oben erwähnst du die Mutter betreut die Kinder bei den Hausaufgaben. Daher vermutlich älter als 3 Jahre.

Trifft das zu wäre also zumindest eine Teilzeitstelle zumutbar, so wird es die EBH meist auch sehen.
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Antwort #12 - 08.11.2017 um 18:59:20
 
dennis200 schrieb am 08.11.2017 um 17:09:48:
einen Test-DAF gemacht,

Der Sachlichkeit halber: Das hatte ich tatsächlich überlesen.
Entschuldigung, kommt vor. Ja, ich weiß auch was über Test-DAF.

Umso mehr:
Was hindert deine Frau daran, erwerbstätig zu werden ?

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 08.11.2017 um 20:11:02
 
Ja tatsächlich gibt es zwei Kinder die zur Schule gehen und ein Kind unter drei Jahren. Und da ich sowie meine Frau der Meinung bin, dass gerade in den ersten drei Lebensjahren die ganztägige Betreuung durch die Eltern das wichtigste ist, da sich in dieser Phase die stärkste Bindung zum Kind aufbaut, kommt eine Krippe oder ähnliches für uns nicht in Frage.

Nicht falsch verstehen, jedem das seine. Wie dem auch sei, wir werden den Antrag einfach stellen und dann sehen wie es ausgeht.

Dank geht an alle, die versucht haben mir zu helfen.
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Antwort #14 - 09.11.2017 um 09:33:23
 
dennis200 schrieb am 08.11.2017 um 14:25:44:
@Odysseus,

es gibt eine einfache Lösung des Problems: Einfach mal die Finger still halten, wenn man nicht in der Lage ist, konstruktives beizutragen.

dennis200 schrieb am 08.11.2017 um 15:50:30:
ch habe allerdings nie behauptet, dass Odysseus grundsätzlich keine konstruktiven Beiträge hier verfasst, aber so eine unnötige Aussage zu meinem Thema kann er sich sparen.


Meine obige Aussage war durchaus konstruktiv gemeint - diesen Rat gebe ich auch den Antragstellern, die in der Beratung vor mir sitzen.
Wenn Du allerdings wichtige Informationen nur scheibchenweise lieferst, musst Du Dich nicht wundern, wenn hier auf Deinen ach so speziellen Spezialfall nicht eingegangen werden kann.
dennis200 schrieb am 08.11.2017 um 20:11:02:
Und da ich sowie meine Frau der Meinung bin, dass gerade in den ersten drei Lebensjahren die ganztägige Betreuung durch die Eltern das wichtigste ist, da sich in dieser Phase die stärkste Bindung zum Kind aufbaut, kommt eine Krippe oder ähnliches für uns nicht in Frage. 

Und das wäre für mich ein Indiz, dass Ihr den Bezug von ALG II zu vertreten habt.

dennis200 schrieb am 08.11.2017 um 17:09:48:
Von Dir und Deines gleichen erwarte ich selbstverständlich überhaupt nichts konstruktives mehr.


Na dann kann hier ja wohl geschlossen werden, oder?
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