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Einbürgerung Kinder nach Anerkennung als Vertiebener (Gelesen: 782 mal)
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Barum, Niedersachsen, Germany
Barum
Niedersachsen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung Kinder nach Anerkennung als Vertiebener
07.11.2017 um 11:33:30
 

Moin,

hoffe, von Euch eine "klare Ansage" zu bekommen, da die MA unserer ABH sich widersprechen, Frage(n) am Ende.


Hintergrund:
Vor 8 Jahren Weissrussin geheiratet, brachte zwei Kinder mit in die Ehe (heute 10 und 20), Nachzug der drei vor ziemlich genau 7 Jahren.
Der Kindesvater stimmte dem Wegzug hierher zu, vorerst jedoch noch nicht einem Wechsel der Staatsangehörigkeit bei den Kindern.

Zur Zeit haben meine Frau und die Grosse die Niederlassungserlaubnis. Meine Frau hat hier bereits studiert, ihren M.A. gemacht, die Grosse das Abi und ist nun vor dem Studium in einer Ausbildung.

Meine Frau zögerte die Einbürgerung noch hinaus, um die Kidner mit einbürgern zu können. Die Einverständniserklärung des Kindesvaters lag vor 1,5 Jahren vor, nachdem er seine Anerkennung als Vertriebener beantragt hatte.
Unsere ABH teilte uns (mündlich) mit, dass, sobald er seinen Deutschen Pass habe, die Kinder automatisch ebenfalls mit eingebügert werden könnten, da der Vater ja dann Deutscher sei.
Jetzt hat der Kindesvater seinen Pass erhalten und lebt hier. Aber nun kam die Aussage, dass seine Einbürgerung keinen Einfluss auf den Ablauf der Einbürgerung der Kinder habe. Dazu hätten sie mit ihm zeitgleich hier eintreffen und der Antrag für sie gestellt werden müssen ...

Zusätzlich ägerlich ist, dass seit der Abgabe der Anträge inclusive aller Unterlagen und ständiger Aktualisierung unsererseits gibt es keinerlei Fortschritt! Die Akte war vor mehr als einem Jahr auf Platz 46. Aktueller Stand ist Platz 42. Die dazwischen liegenden 4 "Fälle" sind entfleucht durch Wegzug laut ABH ...

Gibt es irgendeinen Hebel, den Vorgang zu beschleunigen? Augenscheinlich passiert rein gar nichts. Eine Untätigkeitsklage erscheint mir jedoch kontraproduktiv ...

Und die oben angedeutete Frage zur Einbürgerung der Kinder: Können wir uns darauf berufen, wie die ursprünglich angekündigte Möglichkeit, dass der Kindesvater ja nun Deutscher ist oder nicht?

Mit der Bitte, etwas Licht ins Dunkel (heute eher Nebel) zu bringen

tml
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 07.11.2017 um 21:09:00
 
Der Kindsvater hat die Deutsche Staatsangehörigkeit erhalten aufgrund folgender Regelung:
Zitat:
(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben

4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),


Die Kinder können miteinbezogen werden in diese Bescheinigung.
Wurden sie das? Nein! also keine Einbürgerung mit dem Kindsvater aufgrund dieses §

siehe auch BVFG, §4, Abs 3
Zitat:
3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder
Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27
Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen
worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht
unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer
Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.


Die Kinder mussten in den Aufnahmebescheid des Vaters aufgenommen werden, um diese Rechtsstellung zu erhalten.

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