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Fragen zu §41 AufenthV: Aufenthaltstitel nach Einreise beantragen (Gelesen: 1.108 mal)
Didop
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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06.11.2017 um 20:40:23
 
Hallo Smiley

Meine Freundin lebt in Honduras, wir dürfen jeweils das Land des anderen visafrei max. 90 Tage besuchen. Wir planen kurz vor Weihnachten zusammenzuziehen - in Deutschland.

Gem. § 41 AufenthV kann sie einen Aufenthaltstitel nach Einreise beantragen, ohne die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit. Das passt. Entweder beantragen wir einen Titel als Studienbewerberin oder zum Besuch von Intensiv-Sprachkursen. Denn Ziel, egal welchen Aufenthaltstitel sie bekommt, ist, dass sie nach etwa 6 Monaten C1 Niveau erreicht. Derzeit A2. Im Anschluss bestenfalls Ausbildung oder Studium. Sie ist 24 Jahre alt, in Honduras als Französischlehrerin tätig.

Als ich einen Bekannten kontaktierte, der schon viele Jahre in einer ABH arbeitet und er mir sagte, er würde ihr keinen Titel für einen Sprachkurs erteilen. Er würde ihr maximal gestatten, dass sie die 90 Tage knapp überschreitet, etwa wenn der Prüfungstermin kurz danach liegt" wollte ich hier nochmal genauer nachfragen. Eine Erklärung konnte er mir nicht so recht liefern, schien aber sicher zu sein, dass dies in anderen ABHs nicht anders gehandhabt würde. Wofür aber dann der Paragraph 41?

Meine Fragen also:

1. Wird die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Einreise durch die ABH restriktiver gehandhabt, als die Erteilung von Visa? Werden nur bestimmte Titel erteilt? Kann jemand aus eigenen Erfahrungen berichten?

2. Was könnte der Erteilung eines Aufenthaltstitel nach Einreise, etwa zum Spracherwerb oder zur Studienbewerbung entgegenstehen, wenn ausreichende finanzielle Mittel, Krankenversicherung, Unterkunft, entsprechende Kursbuchungen vorgelegt werden?

3. Empfiehlt es sich, den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels unmittelbar nach Einreise zu stellen oder zunächst die visafreien Tage auszureizen und dann den Antrag zu stellen? Ist während der Antrag bearbeitet wird, eine Ausweisung wegen Überschreitung der 90 Tage-Regelung möglich?

4. Bei Beantragung eines 6-monatigen Spracherwerbvisums, wie hoch wird wohl die Summe für ein einzurichtendes Sperrkonto sein? Davon gehe ich aus, da ich wie viele Berufseinsteiger einen befristeten Arbeitsvertrag habe. Ich rechne nicht mit Arbeitslosigkeit, allerdings werde ich wohl bei Antragstellung noch kein unbefristetes Arbeitsverhältnis nachweisen können.

5. Welcher Aufenthaltstitel hat mehr Aussicht auf Erfolg, Studienbewerber oder Spracherwerb?

Herzlichen Dank im Voraus

Grüße
Christoph

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Fragen zu §41 AufenthV: Aufenthaltstitel nach Einreise beantragen
Antwort #1 - 07.11.2017 um 09:49:02
 
2.) Aufenthaltstitel für solche Zwecke können dann abgelehnt werden, wenn Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer den Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen, für die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt (§ 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG; https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__20c.html). In eurem Fall also wenn die ABH davon ausgeht, dass eigentlich ein Zusammenleben auf Probe der Hauptzweck des Aufenthaltes ist und alles andere vorgeschoben wird. Frage 5 lässt da schon was erahnen, denn was hat sie eigentlich konkret hier vor?

3.) "Auseisung" nicht möglich, mit Antragstellung wird der Aufenthalt so lange erlaubt, bis die ABH entschieden hat (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Ihr müsst selbst überlegen, wann der Antrag gestellt wird - einen gewissen Puffer würde ich schon empfehlen.

4.) 6 x ALG II-Satz (derzeit 409€) plus Mietkosten und Kosten für die Krankenversicherung.
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« Zuletzt geändert: 07.11.2017 um 09:59:14 von N/V »  
 
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Didop
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 07.11.2017 um 15:44:07
 
Danke für deine Antwort.

2) Es ist tatsächlich so, wie ich sage. Wir wollen eben gerade nichts vortäuschen. Wir wollen auch nicht den Heiratsjoker ziehen. Ziel ist es, dass sie so schnell wie möglich sehr gut Deutsch spricht und sich dann für Studiengänge/Ausbildungen im Bereich Pädagogik/Soziale Arbeit/Lehramt bewirbt. Statt aber einen Abendkurs nach dem anderen in Honduras zu machen, haben wir beschlossen, dass sie sich zunächst 6 Monate von ihrer Arbeit dort freistellen lässt und dann hier Intensivkurse belegt.

Reicht es, dass ich mich bei der ABH als ihr Freund erkenntlich zeige und wir offen zugeben, dass wir in einer gemeinsamen Wohnung leben bereits aus, dass die ABH die Anträge wegen fehlender Erfüllung des Hauptzweckes ablehnt?

Dann könnten ja nur Singles auf diesem Wege immigrieren. Oder man schweigt und mietet ein Single Apartment an.

zu 4) Auf das Konto müssen also bei einem Aufenthalt von sechs Monaten 2456EUR eingezahlt werden, wenn darüber hinaus eine Krankenversicherung und ein Mietverhältnis nachgewiesen werden, richtig?
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 07.11.2017 um 20:56:29
 
Didop schrieb am 07.11.2017 um 15:44:07:
Reicht es, dass ich mich bei der ABH als ihr Freund erkenntlich zeige und wir offen zugeben, dass wir in einer gemeinsamen Wohnung leben bereits aus, dass die ABH die Anträge wegen fehlender Erfüllung des Hauptzweckes ablehnt?


nein, das reicht nicht aus, wenn der Hauptzweck tatsächlich dann der Spracherwerb oder das Studium ist.
Studium oder Spracherwerb schliessen auch nicht aus, dass man mit einem Freund/Freundin zusammen lebt.


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