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Arbeitsvisum abgelehnt - weitere Schritte (Gelesen: 6.210 mal)
PerikleZ
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Antwort #15 - 31.10.2017 um 21:13:34
 
basty23 schrieb am 31.10.2017 um 18:23:52:
Eben, das ist schon ein komisches Ablehnungsschreiben. Nicht mal ne Rechtsbelehrung ist enthalten.
Da hat sich wohl einer keine Mühe gemacht.


Ablehnungsbescheide für nationale Visa bedürfen weder Begründung, noch Rechtsbehelfsbelehrung - § 77 Absatz 2 AufenthG
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__77.html

Nichtsdestotrotz wird eine Begründung geschrieben und keine Rechtsbehelfsbelehrung verfasst. Warum das so ist, kann man dem Visumhandbuchbeitrag "Erstbescheid", Seite 153 ff. des Visumhandbuchs entnehmen.

https://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/733442/publicationFile/2...

Zitat:
Grundsätzlich wird bei nationalen Visa keine Rechtsbehelfsbelehrung verwendet, um den
Antragstellern die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Jahres Rechtsmittel einzulegen.


So würde die Rechtsbehelfsbelehrung aussehen, wenn sie denn im Bescheid wäre:

Zitat:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden.
Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe von der Auslandsvertretung (…) prüfen zu lassen (Remonstration).
Während der Remonstration können Sie weiterhin innerhalb der oben genannten Frist
gegen diesen Bescheid Klage erheben, allerdings wird das Remonstrationsverfahren
dadurch beendet und der Bescheid nur noch im Klageverfahren überprüft. Bitte
begründen Sie Ihre Remonstration und fügen Sie geeignete Nachweise bei, soweit dies
nicht mit dem Visumantrag geschehen ist. Wird der Visumantrag nach Überprüfung
durch die Auslandsvertretung erneut abgelehnt, so ergeht ein weiterer Bescheid
(Remonstrationsbescheid), gegen den sodann Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin
erhoben werden kann.
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basty23
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Antwort #16 - 31.10.2017 um 22:25:04
 
@PerikleZ: Wow, vielen Dankf für das Visumhandbuch. Da stehen viele interessante Details drin.
Jetzt weiss ich woher die deut. Botschaft das alles her hat. Sie haben verschiedene Absätze aus diesen Visumhandbuch rausgeschrieben und in den Ablehnungsschreiben eingefügt.  Zwinkernd
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Aras
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Antwort #17 - 31.10.2017 um 22:55:03
 
Nur so als nicht-wertende Anmerkung:

Man darf nicht vergessen, dass es im Grunde Ermessen durch eine Wertung der Tatsachen geschieht. D.h. wenn das Gesamtbild stimmt, dann wird auch der Sachbearbeiter das entsprechend bewerten und sein Ermessen zugunsten des Antragstellers ausüben. Wenn das Bauchgefühl aber sagt, dass etwas nicht passt, dann werden auch dahingehend die Tatsachen ausgewertet und entsprechend Ermessen zuungunsten des Antragstellers ausgeübt. Ein sogenannter Bestätigungsfehler.

In einem Ablehnungsbescheid wird vom Sachbearbeiter idR auch alles was irgendwie zum Fall passt als Ablehnungsgrund reingeschrieben. Im Visumhandbuch sind ja die gängigsten Ablehnungsgründe enthalten und die werden auch so hintereinander in den Ablehnungsbescheid reingeschrieben. Sollte bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung rauskommen, dass ein Ablehnungsgrund nicht gepasst hat, dann werden auch die anderen Ablehnungsgründe überprüft was dazu führt dass dann ein Grund ggf. doch zutrifft und die Entscheidung doch richtig war. Also natürliches Verhalten der Behörde um die Entscheidung gerichtsfest zu machen.

Darum sollte man das ganze auch nicht persönlich nehmen sondern daran arbeiten die Remonstation überzeugend zu gestalten. Ich meine damit auch, dass du hier ja auch die Notwendigung der Bestätigung der Bundesagentur erfahren hast und eine Remonstration nur mit Bestätigung sinnvoll ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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basty23
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Antwort #18 - 02.11.2017 um 09:20:43
 
Noch ne kurze Frage: Fall keine Rechtsbelehrung an den Ablehnungschreiben dran ist, kann man innerhalb einens Jahres widersprechen bzw. die Remonstration erstellen?
Oder ist dies auf nur 1 Monat beschränkt?
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Antwort #19 - 02.11.2017 um 10:27:03
 
Innerhalb eines Jahres.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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basty23
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Antwort #20 - 24.11.2017 um 16:03:53
 
Leute ist seid einfach der Hammer. Dank eure Hilfe war die Remonstration nach nur 5 Tagen positiv.
Wir können das Visum nun holen.
Vielen Dank an alle die mich unterstütz haben.
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