basty23 schrieb am 31.10.2017 um 18:23:52:Eben, das ist schon ein komisches Ablehnungsschreiben. Nicht mal ne Rechtsbelehrung ist enthalten.
Da hat sich wohl einer keine Mühe gemacht.
Ablehnungsbescheide für nationale Visa bedürfen weder Begründung, noch Rechtsbehelfsbelehrung - § 77 Absatz 2
AufenthGhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__77.htmlNichtsdestotrotz wird eine Begründung geschrieben und keine Rechtsbehelfsbelehrung verfasst. Warum das so ist, kann man dem Visumhandbuchbeitrag "Erstbescheid", Seite 153 ff. des Visumhandbuchs entnehmen.
https://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/733442/publicationFile/2... Zitat:Grundsätzlich wird bei nationalen Visa keine Rechtsbehelfsbelehrung verwendet, um den
Antragstellern die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Jahres Rechtsmittel einzulegen.
So würde die Rechtsbehelfsbelehrung aussehen, wenn sie denn im Bescheid wäre:
Zitat:Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden.
Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe von der Auslandsvertretung (…) prüfen zu lassen (Remonstration).
Während der
Remonstration können Sie weiterhin innerhalb der oben genannten Frist
gegen diesen Bescheid Klage erheben, allerdings wird das Remonstrationsverfahren
dadurch beendet und der Bescheid nur noch im Klageverfahren überprüft. Bitte
begründen Sie Ihre
Remonstration und fügen Sie geeignete Nachweise bei, soweit dies
nicht mit dem Visumantrag geschehen ist. Wird der Visumantrag nach Überprüfung
durch die Auslandsvertretung erneut abgelehnt, so ergeht ein weiterer Bescheid
(Remonstrationsbescheid), gegen den sodann Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin
erhoben werden kann.