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Arbeitsvisum abgelehnt - weitere Schritte (Gelesen: 6.214 mal)
basty23
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30.10.2017 um 14:40:02
 
Hallo Zusammen,
da mein Schweigervater einen Mangelberuf hat, wollten wir versuchen seinen Beruf in D anzuerkennen.
Dafür haben wir eine teilweise Anerkennung der Handwerkskammer erhalten. In diesen Bescheid der Handwerkskammer steht, dass der Schwiegervater nach D kommen muss um die Defizite auszugeleichen. Danach gibts die volle Anerkennung der Berufsqualifikation.

Nun haben wir ein Arbeitsvisum für diese Anpassung für D beantrag. Leider wurde es abgeleht mit folgenden Begründungen:
- der Aufenthaltszwecke ist nicht plausibel, da die Sprachkenntnisse fehlen: Hier muss ich sagen, dass es zwar richtig ist, aber wir haben damals bei der Abgabe vom Visum darauf hingewiesen, dass er parallel eine Sprachschule besuchen wird
- Bei der Abgabe der Unterlagen konnten keine einfachen Fragen zu dem Vorhaben in D beantwortet werden: Diese Begründung verstehe ich gar nicht. Wer legt fest welchen Antworten richtig oder falsch sind?
- Die deut. Botschaft vermutet, dass der Antragstellen und der Inhaber der Firma verwandt sind und somit nicht ernsthaft beabsichtigt wird eine Arbeit aufzunehmen bzw. die Defizite auszugleichen: Dies ist zwar richtig. Ich, als Inhaber der Fa. und mein Schwiegervater haben einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Aber wo steht geschrieben, dass man innerhalb der Familie keinen Arbeitsvertrag abschliessen darf? Und vor allem wie kann die deut. Botschaft irgendwelche Vermutungen anstellen. Hier sollten Fakten auf den Tisch und keine Vermutungen.

Was meint ihr dazu? Remonstration?
Die ganzen Begründungen sind mir irgendwie vorgeschoben. Da ist nichts handfestes dabei..
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KaGe
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Antwort #1 - 30.10.2017 um 15:15:37
 
Es ist wohl eher so, dass du bzw. dein ausländischer Mitarbeiter mit Mangelberuf, der jetzt dein Schwiegervater geworden ist, die Fakten auf den Tisch legen müssen, damit ein solches Arbeitsvisum bewilligt wird.

Richtig ist: Ohne Sprachkenntnisse kann er nicht arbeiten, die Handwerkskammer verlangt aber Arbeiten, die sie dann anerkennen kann.
Die Sprachschule soll also parallel zur Arbeit stattfinden?
Da liegt die Vermutung nahe, dass das nicht klappt. Eines von beiden nicht, vllt, sogar beides nicht.

Richtig ist: Es wurden einfache Fragen zu dem Plan gestellt, die wurden aber nicht beantwortet. Von falsch oder richtig steht da nichts, sondern KEINE Antwort.

Richtig ist: Die Verwandtschaft ist Fakt. Ein Arbeitsvertrag ist auch Fakt. Beides heißt nicht, dass der Schwiegervater tatsächlich zur Erwerbstätigkeit hierher kommen soll/will.
Das verstehe ich. Wahrscheinlich kennt man bei der Behörde noch deine Pläne von vor 1 Jahr?
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basty23
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Antwort #2 - 30.10.2017 um 15:43:31
 
Puuh sehr gute Antworten bzw. Fragen. Vielen Dank

Nun Fakten sind auf den Tisch. Durch die Handwerkskammer wurde die teilweise Anerkennung der Berufsqualifikation anerkannt. Laut Handwerkskammer hat er noch paar Defizite welche mit einer berufsbegleitenden Massnahme ausgleichen kann. So steht es im Bericht der Handwerkskammer.

Mit der Handwerkskammer haben wir uns geeinigt, dass er neben den Arbeiten eine Sprachschule, z. B. VHS besuchen kann. Diese findet dann am Abend statt.
Im Bescheid der Handwerkskammer steht nichts drin, dass er sofort deutsch können muss. Dort wird überhaupt die Sprache nicht erwähnt.

Mit deinen letzten Absatz hast du leider den Wunden punkt getroffen. Damals 2014 wurde bereits ein Visum für eine selbstständige Arbeit beantragt. Damals aus Unerfahrung wurde vorher nicht mal die Handwerkskammer hinzugezogen. Sondern ein Visum für eine Selbstständige Arbeit beantragt.
Bloss das ist doch bereits so viele Jahre her.
Mehr als komisch diese Fakten nun auf den Tisch zu bringen.

Tja und wie nun vorgehen?
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KaGe
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Antwort #3 - 30.10.2017 um 18:54:00
 
Der einzige Fakt ist, dass die H-Kammer teilweise was anerkennt. Das ist eigentlich nix.
Das hat doch nichts mit Sprachkenntnissen zu tun. Und mit der ABH oder AV erst recht nicht.
Wer nicht deutsch kann, kann auch berufliche Defizite nicht verstehen bzw. braucht dafür eine fachliche Übersetzung. Die bringt doch die Handwerkskammer nicht. Der Mann muß so viel deutsch können, dass er versteht, was man von ihm will in Sachen Metallberuf.
Wer bezahlt denn eine berufsbegleitende Massnahme? Du als Arbeitgeber? Wer übersetzt ihm das, was in dieser Massnahme in deutsch vermittelt wird? Du als  Arbeitgeber? Und abends geht er zum Sprachkurs Deutsch in die VHS? Kurs A1-2-B1-2?
Was ist am Ende der Massnahme? Was ist er dann?

Ich denke, du setzt zu viel auf die H-Kammer.
Ich lese, du hast diese Frage vor genau 1 Jahr gestellt, das war 2016, da war es nur nicht dein Schwiegervater.
Das ist nicht viele Jahre her.

Wie vorgehen?
Nur, weil jemand aus der Verwandtschaft im Ausland einen Beruf hat, der hier wahrscheinlich ein Mangelberuf ist, und trotzdem noch berufliche Defizite für die dt. H-Kammer hat, bekommt diese Person doch noch lange kein Arbeitsvisum.
Was soll die H-Kammer denn anerkennen? Welche Quali muss er haben? Als was willst du ihn einstellen?

Welche Fragen habt ihr denn NICHT beantwortet?
Woher weiß die H-Kammer überhaupt, welche Defizite er hat?
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Aras
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Antwort #4 - 30.10.2017 um 18:58:32
 
KaGe schrieb am 30.10.2017 um 18:54:00:
Der einzige Fakt ist, dass die H-Kammer teilweise was anerkennt. Das ist eigentlich nix.

Hast du eine Begründung oder ist das nur dein Bauchgefühl?

Merkwürdigerweise ist solch ein Anerkennungsbescheid Voraussetzung für eine Aufenthalterlaus gem. § 17a I AufenthG.

Also was soll die unreflektierte Aussage, dass es nichts wert sei?


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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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basty23
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Antwort #5 - 30.10.2017 um 19:45:47
 
Tja da muss ich Aras recht geben. Die Handwerkskammer wird doch nicht irgendetwas anerkennen was nicht vorhanden ist.
Das Anerkennungsverfahren hat über 1 Jahr gedauert.

Vor einem Jahr ging es um eine völlig andere Situation. Das hat hier nichts damit zu tun.
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Aras
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Antwort #6 - 30.10.2017 um 19:57:36
 
Also wenn dein Schwiegervater auch in dem anzuerkennenden Beruf in seiner Heimat arbeitet:

Ich würde gegen den Ablehnungsbescheid remonstrieren  und argumentieren, dass allein aus dem Umstand, dass ein Verwandschaftsverhältnis in Deutschland gäbe, keine Ablehnung daraus gebildet werden kann. Natürlich wäre es schön, wenn man in der Nähe der Tochter lebt und darum hat man sich auch einen validen und legalen Grund für den Aufenthalt ausgesucht: Arbeit. Dass man die Sache ernst nimmt, kann man auch aus dem Umstand entnehmen, dass man im Heimatland diesen anzuerkennenden Beruf bis heute ausübt.
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Antwort #7 - 31.10.2017 um 00:41:53
 
Bei einer Remonstration sollte aber nicht nur ein Ablehnungsgrund ("Verwandtschaftsverhältnis") argumentativ entkräftet werden, sondern alle aufgeführten Entscheidungsgründe.
Also auch der unplausible Zweck (Sprachdefizite, Angaben zum Vorhaben). Sonst macht das m.E. keinen Sinn und man kann diesen Schritt gleich überspringen und klagen...

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #8 - 31.10.2017 um 08:49:29
 
Steht im Bescheid etwas zum Votum der Bundesagentur für Arbeit? Es scheint sich ja um eine betriebliche Bildungsmaßnahme zu handeln, bei der dann die BA zustimmen muss.

Beim § 17a I AufenthG handelt es sich um eine "kann"-Vorschrift und dementsprechend hat dein Schwiegervater keinen Anspruch auf Erteilung des Visums.
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Aras
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Antwort #9 - 31.10.2017 um 08:53:15
 
PerikleZ schrieb am 31.10.2017 um 08:49:29:
Beim § 17a I AufenthG handelt es sich um eine "kann"-Vorschrift und dementsprechend hat dein Schwiegervater keinen Anspruch auf Erteilung des Visums.

Richtig, aber es braucht eben sachliche Gründe. Ein Verwandtschaftsverhältnis ist vielleicht ein Indiz für verkappten Familiennachzug aber eben kein Beweis. Ansonsten ist es eine sachfremde Erwägung, wenn andere Umstände auf regelkonformes handeln hinweisen.

T.P.2013 schrieb am 31.10.2017 um 00:41:53:
, sondern alle aufgeführten Entscheidungsgründe.

Stimme dem zu. Mein Hinweis sollte nur die grobe Stoßrichtung zeigen.
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Antwort #10 - 31.10.2017 um 15:11:56
 
@ PerikleZ: Nein im Bescheid steht nichts von der Bundesagentur für Arbeit.
Aber du hast recht. Gemäss § 17a I AufenthG hätte man die Bundesagentur mitbeteiligen müssen.
So wie ich das lese sind 3 Gründe ausschlaggebend:
- Keine Sprachkentnisse
- Bei der Vorsprache konnten keine einfachen Fragen beantwortet werden
- Verwandtschaftsverhältnis

Sollte man in diesem Falle gleich vor Gericht gehen oder erstmal die Remonstration machen?
Was mich unheimlich nervt, dass die Botschaft im ersten Absatz schreibt, dass die Handwerkskammer festgestellt hat, das dieser Beruf nicht gleichwertig mit einem deutschen ist.
Das stimmt überhaupt nicht. Die Handwerkskammer hat in dem Bescheid geschrieben, dass sie es teilweise anerkennen. Somit muss keine schulische Massnahme durchgeführt werden sondern nur betriebliche.
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Antwort #11 - 31.10.2017 um 15:33:43
 
Gleichwertig ist der korrekte Begriff. Gleichwertig bedeutet, dass alle Ausbildungsinhalte nahezu gleich sind und darum ja kein Anpassungslehrgang notwendig ist. Aber die IHK hat ja festgestellt, dass ein Teil der Ausbildung gleichwertig ist und ein anderer Teil nicht. Somit ist die Ausbildung insgesamt nicht gleichwertig. Und der § 17a dient ja auch dazu erst durch die Anpassungslehrgänge den gleichwertigen Ausbildungsstand zu erwerben. Wenn du jetzt argumentierst, dass ja die Ausbildung gleichwertig sei, dann bedeutet das, dass die IHK einen Fehler gemacht hat etc..

Ich denke, dass du vor Gericht so keine guten Chance hast, da die Zustimmung der Bundesagentur fehlt. Ich würde ggf. noch die Zustimmung beschaffen und vorsorglich noch vor Fristablauf Remonstrieren und ankündigen die Zustimmung nachzureichen. Und wenn die Remonstration abgelehnt wird, dann klagen.

Zitat:
Eine überwiegend betrieblich durchgeführte Bildungsmaßnahme bedarf nach § 17a Abs. 1 S. 3 iVm § 39 der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Dabei wird gem. § 8 Abs. 2 S. 2 BeschV nicht geprüft, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung); die Bundesagentur untersucht nur, ob die Beschäftigungsbedingungen denen deutscher Arbeitnehmer entsprechen (BT-Drs. 18/4097, 40; v. Harbou ZAR 2015, 343 (345)). [...]


BeckOK AuslR/Christ AufenthG § 17a Rn. 14
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Antwort #12 - 31.10.2017 um 17:32:22
 
Wohin schickt man diese Remonstration? Ich meine wenn es die gleiche Person bekommt, dann hat es eh keinen Sinn.
Schickt man diese an den Leiter der Botschaft? Per Mail oder Brief?
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Aras
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Antwort #13 - 31.10.2017 um 17:41:05
 
Müsste im Ablehnungsbescheid geschrieben sein. Manche Botschaften erlauben per E-Mail, aber wenn du eh die Erlaubnis von der Bundesagentur einreichen willst, muss es ja per Post gehen.

Und Remonstrationen werden idR durch andere Sachbearbeiter bearbeitet.
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Antwort #14 - 31.10.2017 um 18:23:52
 
Eben, das ist schon ein komisches Ablehnungsschreiben. Nicht mal ne Rechtsbelehrung ist enthalten.
Da hat sich wohl einer keine Mühe gemacht.
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