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Einbürgerung Mutter Deutsche (Gelesen: 2.659 mal)
d.b.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung Mutter Deutsche
30.10.2017 um 09:28:05
 
Guten Tag,

es geht um folgende Familienkonstellation und die Einbürgerung der Tochter und deren Kinder.

Mutter: deutsche Staatsangehörige
Vater: Venezuelaner
Tochter: 1973 geboren, besitzt aktuell die venezuelanische Staatsangehörigkeit
hat zwei Kinder mit einem Venezuelaner, sind geschieden.

Die Tochter lebte erst einige Zeit als internationale Studentin mit ihren beiden Kindern und dem dazugehörigen Aufenthaltstitel in Frankreich, dieser ist mittlerweile abgelaufen. Im Juli 2017 zog die gesamte Familie (Mutter, Vater, Tochter und deren beiden Kinder) nach Deutschland und lebt aktuell, leut deren Aussagen, von Erspartem. Einen Deutschkurs besuchte die Tochter bereits in Frankreich und setzte diesen in Deutschland fort, das Sprachniveau ist aktuell B1.
Bereits im Janaur 2017 beantrage die Tochter die deutsche Staatsbürgerschaft in der deutschen Bootschaft in Paris, bisher erhielt sie keine Antwort. Wenn ich mich nicht irre, hält sich die Tochter und ihre beiden Kinder defacto illegal in Deutschland auf.
Hätte die Ausländerbehörde den Spielraum eine Duldung oder eine Fiktionsbescheinigung auszustellen, bis das Einbürgerungsverfahren abgeschlossen ist? Könnte es Probleme für die Einbüprgerung geben, falls die Eltern Grundsicherung im Alter beantragen? Vorausgesetzt es bestehen keine adäquaten Rentenansprüche aus Venezuela (was ich mir da aktuell kaum vorstellen kann).

Grüße



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Aras
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Antwort #1 - 30.10.2017 um 09:53:45
 
Ob jemand illegal sich aufhält ist schwer zu sagen. Wenn der deutsche Vater mit den Kindern und Enkelkindern in Frankreich von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht nachhaltig Gebrauch gemacht hat, dann unterliegen alle dem Freizügigkeitsrecht und der Aufenthalt ist legal.

Ohne rechtmäßigen Aufenthalt gibt es auch keine Einbürgerung, zumal die örtliche Zuständigkeit auf eine Inlandsbehörde übergangen ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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nixwissen
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Antwort #2 - 30.10.2017 um 15:03:11
 
Moin,

Die Mutter ist Deutsche, nicht der Vater. Sonst wäre sie ja bei Geburt auch schon Deutsche geworden.

Mit welcher Grundlage hat sie denn überhaupt die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt? Was hatte sie für einen Aufenthaltstitel, bevor sie in Frankreich war? Da sie jetzt erst deutsch lernt, nehme ich an, daß sie nie in D gelebt hat?
Wie kommt sie dann eigentlich auf die Idee, in D eingebürgert werden zu können?

Gruß,
Norbert
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Aras
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Antwort #3 - 30.10.2017 um 15:11:42
 
Oder eben die deutsche Mutter.

nixwissen schrieb am 30.10.2017 um 15:03:11:
Mit welcher Grundlage hat sie denn überhaupt die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt


§ 14 StaG?

Vielleicht aber auch vereinfachte Einbürgerung, siehe

- Erlass vom 28.3.2012 von MinR Franz Wessendorf bezüglich erleichterter Einbürgerungsbedingungen für Abkömmlinge deutscher Mütter, die vor dem 1.4.1973 geboren wurden
- Schreiben vom 12.5.2015 von MinR Franz Wessendorf bezüglich der Entfristung des o.g. Erlasses

nixwissen schrieb am 30.10.2017 um 15:03:11:
Was hatte sie für einen Aufenthaltstitel, bevor sie in Frankreich war? 

Vielleicht Unionsfreizügigkeit, wegen der deutschen Mutter?

nixwissen schrieb am 30.10.2017 um 15:03:11:
Wie kommt sie dann eigentlich auf die Idee, in D eingebürgert werden zu können?

Wahrscheinlich hat sie ihren Kopf eingesetzt.
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nixwissen
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Antwort #4 - 30.10.2017 um 15:57:43
 
Moin,

Aras schrieb am 30.10.2017 um 15:11:42:
Vielleicht aber auch vereinfachte Einbürgerung, siehe

- Erlass vom 28.3.2012 von MinR Franz Wessendorf bezüglich erleichterter Einbürgerungsbedingungen für Abkömmlinge deutscher Mütter, die vor dem 1.4.1973 geboren wurden
- Schreiben vom 12.5.2015 von MinR Franz Wessendorf bezüglich der Entfristung des o.g. Erlasses


Respekt, das muss man erstmal kennen.
Da hätte der TS aber auch drauf hinweisen können.
§14 war mir sehr wohl bekannt aber dafür hängt die Latte doch recht hoch und da sie gerade mal bei Deutsch B1 ist, hielt ich das für abwegig.

Daß es für die Freizügigkeit egal ist ob Mutter oder Vater ist klar, in dem Zusammenhang habe ich das ja auch nicht gemeint.

Gruß,
Norbert
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Antwort #5 - 30.10.2017 um 21:13:41
 
nixwissen schrieb am 30.10.2017 um 15:57:43:
Respekt, das muss man erstmal kennen.


Nicht unbedingt. Der Erlass konkretisiert die Bedingungen für
die genannte Personengruppe für von Einbürgerungen nach
§ 14, also aus dem Ausland. Bei Wohnsitz im Inland kann
man sich jedenfalls nicht darauf berufen, hier gelten die selben
Voraussetzungen wie für alle anderen auch.

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Antwort #6 - 31.10.2017 um 00:49:47
 
Aras schrieb am 30.10.2017 um 15:11:42:
die vor dem 1.4.1973 geboren wurden


Abgesehen davon, dass diese ganze Thematik ja keinen aktuellen Bezug hat (Einbürgerung im Inland), sondern nur die Frage nach den längst ad acta gelegten Gründen für das Anliegen in der Vergangenheit (AV in FRA) beleuchtet:
Wurde sie denn vor dem 1.4.1973 geboren?
Der TE schreibt nur 1973...

Scheint mir, dass man angesichts der Angaben erst einmal klären sollte, ob Freizügigkeit o. unerlaubter Aufenthalt vorliegt. Scheint mir nicht ganz unwesentlich im real life.
Und dann mal soweit Eigenrecherche betreibt, sich die maßgeblichen Punkte bzgl. Einbürgerung im StAG und dessen Vw-Vorschrift anzuschauen.
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« Zuletzt geändert: 31.10.2017 um 01:04:14 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 31.10.2017 um 21:38:13
 
Aras schrieb am 30.10.2017 um 09:53:45:
Ob jemand illegal sich aufhält ist schwer zu sagen. Wenn der deutsche Vater mit den Kindern und Enkelkindern in Frankreich von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht nachhaltig Gebrauch gemacht hat, dann unterliegen alle dem Freizügigkeitsrecht und der Aufenthalt ist legal.


Laut dem ersten Beitrag hatte die Tochter eine Aufenthaltserlaubinis zum Studienzwecke in Frankreich, die mittlerweile abgelaufen ist.

Ich verstehe nicht, wie sie in Deutschland freizügigkeitsberechtigt sein könnte.
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Aras
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Antwort #8 - 31.10.2017 um 22:57:35
 
d.b. schrieb am 30.10.2017 um 09:28:05:
Im Juli 2017 zog die gesamte Familie (Mutter, Vater, Tochter und deren beiden Kinder) nach Deutschland und lebt aktuell, leut deren Aussagen, von Erspartem.


Aber ohne genaueres zu wissen....
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Antwort #9 - 23.11.2017 um 14:37:05
 
T.P.2013 schrieb am 31.10.2017 um 00:49:47:
Wurde sie denn vor dem 1.4.1973 geboren?
Der TE schreibt nur 1973...


Die Tochter wurde vier Monate danach, also im August 1973 geboren.
Bezüglich der Sprachkenntnisse sei gesagt, dass sie mittlerweile einen C1 Kurs besucht.


Ich habe nun folgendes gefunden:
http://www.quito.diplo.de/contentblob/4994312/Daten/7238136/20170220erleinbuerge...

Die Voraussetzungen könnte sie erfüllen. Das Problem scheint jedoch momentan der nicht legale Aufenthalt in Deutschland zu sein... Um eine vorherige Ausreise wird sie wohl nicht herum kommen?

Grüße
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