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Einbürgerung vor Auslandsentsendung nach §8 (Gelesen: 2.743 mal)
marquito_88
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung vor Auslandsentsendung nach §8
26.10.2017 um 06:57:09
 
Hallo zusammen,

Meine Frau mit iranischer Staatsangehörigkeit hat nun im Oktober nach 3 Jahren Aufenthalt und Ehe einen Antrag auf deutsche Staatsbürgerschaft in München gestellt. Uns mitgeteilte zu erwartende Bearbeitungszeit circa 9 Monate

Ich habe nun von meiner Firma ein Angebot bekommen ab Juli 2018 für 3 Jahre in die USA entsandt zu werden mit deutlichen angehobenen Bezügen und voller Kostenübernahme auch für meine Frau.

Leider ist für meine Frau für die Einreise in die USA die deutsche Staatsbürgerschaft aufgrund Kollege Trump und seinem Travel Ban essenziell um überhaupt ein L-Visa zu bekommen.

Kann durch eine geplante zeitlich begrenzte Auslandsentsendung mit nachzuweisender Wiedereinstellung nach Beendigung negativ für die Einbürgerung nach §8 wirken? Wir würden das natürlich proaktiv ggü. der Behörde kommunizieren, sind hier aber auch von deren Bearbeitungszeit abhängig, da ohne deutschen Pass für meine Frau keine Einreise in die USA möglich ist.
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 27.10.2017 um 07:44:27
 
Da du noch keine Antworten bekamst:

Das Problem wird definitiv die Zeit sein. 9 Monate sind wohl eher der Optimalfall, bis zur Einbürgerungszusicherung, dann kommen noch die Zeiten wo deine Frau die Ausbürgerung Ihrer bisheringen Staatsangehörigkeit machen muss und erst dann bekommt Sie die Einbürgerungsurkunde, dann noch mal 3Wochen für Passbeantragung.

Außerdem hört man gerade von München dass die Behörden dort ziemlich lange brauchen, also selbst im Optimalfall halte ich die 9 Monate für unrealistisch.

Außerdem meinst du nicht vielleicht eher §9 Ehegatteneinbürgerung?

Da müsste ein EBH Spezialist mal antworten ob das überhaupt möglich ist wenn der Ehemann bereits in den USA ist.

Ist es denn gesichert dass du nach 3 Jahren bei Rückkehr wieder einen Job in Deutschland hast?
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KaGe
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Antwort #2 - 27.10.2017 um 10:03:58
 
Muss deine Frau unbedingt mit?
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Seoman305
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Antwort #3 - 27.10.2017 um 10:29:41
 
okatomy schrieb am 27.10.2017 um 07:44:27:
Ausbürgerung Ihrer bisheringen Staatsangehörigkeit machen muss und erst dann bekommt Sie die Einbürgerungsurkunde

Erst mal Korrektur: @okatomy: Iraner werden unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit eingebürgert, der Prozess entfällt schon mal, die iranische Staatsbürgerschaft bleibt stehen. Hatten wir hier aber schon oft.!

aber 9 Monate in Bayern ist nach dem was hier so im Forum steht aber nicht so abwegig... ?
(Saarland waren es bei uns knapp 5 Monate ab Antragstellung) 

an den TS: Kage´s Frage ist berechtigt: wenn es auf 1-2 Monate ankommt, kann deine Frau nicht nachkommen sobald die Einbürgerung durch ist?
Wird eh eng da du selbst für dich alleine schon durch den Arbeitsvisumsprozess in die USA durchmusst und dich sicher schon deutlich vor 07/18 melden musst?

hier unten die liste welche visa die "banned" Staaten derzeit beantragen können.
https://travel.state.gov/content/travel/en/news/important-announcement.html
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Ralf
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Antwort #4 - 30.10.2017 um 22:28:57
 
Seoman305 schrieb am 27.10.2017 um 10:29:41:
Iraner werden unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit eingebürgert


Aber nicht bei § 8, ein uraltes zwischenstaatliches
Abkommen steht dem entgegen, dieses wurde nur
für Fälle eines Einbürgerungsanspruches für nicht
anwendbar erklärt.
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marquito_88
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Antwort #5 - 09.11.2017 um 22:34:28
 
Hat sich mittlerweile geklärt. Einfach offene Kontaktaufnahme mit der EB hilft hier  Smiley

Muss mich korrigieren, ist eine Einbürgerung nach §9 - Ehegatte

Meine Frau soll natürlich mit, 1-2 Monate später wäre auch ok, wobei Sie eingebürgert werden muss während wir beide unseren Wohnsitz in DE haben. Das mit der Visa-Bearbeitung ist klar, dauert für mich als L1-Applicant ein wenig länger, für sie als L2 aber dann nur noch 2-4 Wochen.

Vertrag für Rückkehr ist gesichert, mein Vertrag ruht lediglich für 3 Jahre und beinhaltet eine Job-Garantie zu gleichen Konditionen.

Die Hinnahme der Mehrstaatigkeit wurde uns von der EB bestätigt. Das von Ralf genannte gilt nur für §8 und nicht für §9, oder?
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Aras
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Antwort #6 - 10.11.2017 um 00:14:59
 
Kurz gesagt: ja. Nur § 8 ist für Iraner nicht möglich.

Bei der langen Antwort müsste man die Auslegung des deutsch-persischen Niederlassungsabkommen von 1929 oder eines der dazugehörigen Vertragstexte heranziehen und eine Entscheidung von BVerfG oder BverwG zitieren wo das auf null reduzierte Ermessen bei der RegelEinbürgerung nach § 9 nicht vom Verbot der Ermessenseinbürgerung erfasst ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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marquito_88
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Antwort #7 - 16.12.2017 um 18:46:22
 
Vielleicht als Erfahrungsbericht für den ein oder anderen, der für Bayern nicht so positive Erfahrungen gemacht hat:

Nachdem wir der EB die Auslandsentsendung nach USA mitgeteilt haben, wurde uns Unterstützung und der Versuch die Bearbeitungsdauer zu verkürzen zugesagt. Statt Juli 2018, wurde März 2018 angepeilt.

Stand heute: Meine Frau hat nun bereits Anfang Dezember die Einbürgerungsurkunde bekommen, nach nicht mal 2 Monaten. Völlig überraschend und überaus erfreulich für uns  Smiley

Unsere Erfahrungen mit der EB in München sind damit sehr positiv. Es hilft wirklich ungemein, offen und zeitnah zu kommunizieren und auf begründete Problematiken hinzuweisen. Ich glaube jede Behörde ist bei Begründung hilfsbereit.

Wir für unseren Teil haben uns noch einmal persönlich bei dem Sachbearbeiter/-in bedankt und möchten jeden ermutigen nur positiv an die ganze Sache Einbürgerung heranzugehen  Smiley
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grisu1000
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Antwort #8 - 16.12.2017 um 20:51:46
 
marquito_88 schrieb am 09.11.2017 um 22:34:28:
..... für sie als L2 aber dann nur noch 2-4 Wochen.

Ein bischen off topic. Aber rechne bei Ihr mit längerer Dauer. Sie ist immer noch iranische Staatsangehörige, damit werden die Hintergrund-Checks amerkianischer Sicherheitsbehörden IMHO länger dauern.
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