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Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ? (Gelesen: 4.937 mal)
Aras
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Antwort #15 - 22.10.2017 um 16:41:58
 
Das einzige was ich mir vorstellen kann, ist die bewusste Beantragung des Aufenthaltstitels für 4 Jahre, weil ja der Aufenthaltszweck 4 Jahre andauert. Und dann bestehst du auf einer schriftliche Begründung der Behörde, warum keine 4 Jahre erteilt werden, obwohl das ja genau dem Zweck des § 7 II 1 AufenthG entspräche. Dann müssen die ja argumentieren, warum trotz des klaren und zeitlich begrenzten Aufenthaltszweckes  keine 4 Jahre erteilt werden. Und dann müssen die eben die Karten offen legen und eben argumentieren, dass sie bspw. aus Gründen der Spionageabwehr die AE so kurz erteilen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 22.10.2017 um 18:22:12
 
Passerati schrieb am 22.10.2017 um 15:59:47:
Also bleibt nur § 7 II 1 AufenthG...?

Ja, so ist das dann wohl.
Und die ABH übt ihr Ermessen hoffentlich pflichtgemäß. AT-Erteilung jährlich.
Der Rechtsweg ist nicht verwehrt.

Ich kann wirklich keine außergewöhnliche oder gar rechtswidrige Behandlung oder Belastung dieser Person sehen, wenn sie ca. einmal im Jahr diesen Aufwand treiben soll.
Vielleicht trägt das Entsendeamt diese Summe als *berufsbedingte Aufwendung*?



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Antwort #17 - 22.10.2017 um 18:58:17
 
KaGe schrieb am 22.10.2017 um 18:22:12:
Ja, so ist das dann wohl.
Und die ABH übt ihr Ermessen hoffentlich pflichtgemäß. AT-Erteilung jährlich.
Der Rechtsweg ist nicht verwehrt.

Ich kann wirklich keine außergewöhnliche oder gar rechtswidrige Behandlung oder Belastung dieser Person sehen, wenn sie ca. einmal im Jahr diesen Aufwand treiben soll.
Vielleicht trägt das Entsendeamt diese Summe als *berufsbedingte Aufwendung*?





Fakt ist doch trotz dieses Paragraphen 7 Abs. 2 AufenthG wird rigororos diese jährliche Erteilung praktiziert.
Ich appelliere an deinen gesunden Menschenverstand.
Wenn es keine Belastung, oder rechtswidrige Behandlung ist, wie soll man es dann bezeichnen?
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Antwort #18 - 22.10.2017 um 20:03:46
 
Pflichtgemässes Ermessen.

Wie lange ist diese Person  schon hier, wie oft hat sie die Verlängerung schon beantragt?
Für *neue* Reli-beauftragte: Gleich beim ersten Antrag 4 Jahre beantragen.
Wird dem nicht entsprochen---- steht der Rechtsweg auch frei.

Warum fragst du eigentlich, ob die ABH für 2 oder 3 Jahre den AT ausstellen können?
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Antwort #19 - 24.10.2017 um 17:54:21
 
Aras schrieb am 22.10.2017 um 16:41:58:
Das einzige was ich mir vorstellen kann, ist die bewusste Beantragung des Aufenthaltstitels für 4 Jahre, weil ja der Aufenthaltszweck 4 Jahre andauert. Und dann bestehst du auf einer schriftliche Begründung der Behörde, warum keine 4 Jahre erteilt werden, obwohl das ja genau dem Zweck des § 7 II 1 AufenthG entspräche. Dann müssen die ja argumentieren, warum trotz des klaren und zeitlich begrenzten Aufenthaltszweckes  keine 4 Jahre erteilt werden. Und dann müssen die eben die Karten offen legen und eben argumentieren, dass sie bspw. aus Gründen der Spionageabwehr die AE so kurz erteilen.


Heute wurde in der hiesigen ABH vorgesprochen zwecks der Hinterlegung des Fingerabdruckes.
Der Antrag nach Paragraph7 Abs.2 AufenthG  lag dort zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor!
Eine Kopie wurde dementsprechend vorgelegt.
Die Sachbearbeiterin holte ihr dickes Buch hervor, und blätterte zu dem besagten Paragraphen.
Sie schloss eine mehrjährige Erteilung der AE aus, da nicht feststehen würde wie lange letztendlich der Antragsteller im Bundesgebiet verweilen würde!
Weiterhin trug sie vor,hätten sie nach dem Paragraphen der auf Bundesebene gilt zu,auch Verwaltungsvorschriften der einzelnen Länder Abfolge zu leisten.
Sie könnte lediglich maximal 2 Jahre Aufenthaltserlaubnis erteilen!
Wir haben eine Bescheinigung vorgelegt, aus der hervorgeht wie lange der Antragsteller in den Auslandsdienst entsandt wurde.
Warum wird dies nicht laut der Vorgabe des Paragraphen berücksichtigt?
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Antwort #20 - 24.10.2017 um 18:01:43
 
Man kann keinen Antrag auf § 7 Abs. 2 AufenthG stellen. Der § 7 Abs. 2 muss bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 IV AufenthG beachtet werden.

Passerati schrieb am 24.10.2017 um 17:54:21:
Sie könnte lediglich maximal 2 Jahre Aufenthaltserlaubnis erteilen!

Und werden sie eine zweijährige AE erteilen? Ich meine, dass das schon zweckgerecht(er) ist.
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Antwort #21 - 24.10.2017 um 22:02:28
 
Aras schrieb am 24.10.2017 um 18:01:43:
Man kann keinen Antrag auf § 7 Abs. 2 AufenthG stellen. Der § 7 Abs. 2 muss bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 IV AufenthG beachtet werden.

Und werden sie eine zweijährige AE erteilen? Ich meine, dass das schon zweckgerecht(er) ist.


Eine 2-jährige Aufenthaltserlaubnis ist kein Problem!
Warum wird aber dieser Paragraph 7 Abs.2 AufenthG erlassen, wenn er denn nicht berücksichtigt wird?
Es fällt mir schwer dies nachzuvollziehen!
Ist man dieser Behördenwillkür hilfslos ausgeliefert?
Was besagen denn diese Verwaltungsvorschriften nach deren Vorgabe die Sachbearbeiter vorgehen?
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Antwort #22 - 24.10.2017 um 22:11:30
 
Es liegt keine Willkür vor, da die Erteilungsdauer im Ermessen der Behörde liegt und 2 Jahre auch vernünftig sind.

Selbst Ehepartner von Deutschen bekommen höchstens 3 Jahre Aufenthalt obwohl deren Aufenthalt perspektivisch zeitlich sogar unbegrenzt ist. Also da sind 2 Jahre für 18 IV durchaus OK.

Ich meine, du hast eigentlich was gutes erreicht, wenn anfangs nur 1Jahr drin war.
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Antwort #23 - 25.10.2017 um 11:46:05
 
Passerati schrieb am 24.10.2017 um 17:54:21:
Warum wird dies nicht laut der Vorgabe des Paragraphen berücksichtigt?

Weil die ABH außer diesem einen Satz im Absatz 2 auch weitere Verwaltungsvorschriften berücksichtigen muss.
So hat sie es vorgestern bereits erklärt.  Bundeseinheitliche und auch landesrechtliche.
Was hast du daran nicht verstanden?
Wenn nun für 2 Jahre der AT erteilt wird, kann man wieder nach der Begründung für die kürzere Befristung fragen.

Auf dem AT wird der Aufenthaltszweck vermerkt.
Religionsbeauftragter---------- vielleicht findet sich der Aufenthaltszweck und die  Befristung auf die Entsendedauer hier?
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...
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