Passerati schrieb am 21.10.2017 um 21:46:41:Das siehst du ein bisschen falsch.
Meinst du mich?
Wenn ja, dann kann ich das nicht nachvollziehen. § 7 I 1
AufenthG erklärt, dass es einen Aufenthaltstitel namens Aufenthaltserlaubnis gibt, und dass dieser befristet ist. § 7 II 1
AufenthG erläutert (klarstellend?), dass die Befristung an den Aufenthaltszweck gebunden ist und somit eben kein Willkür ausgeübt werden soll sondern dadurch dass es eine Zweckbindung gibt, hat die Ausländerbehörde die Gültigkeitsdauer im pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Dieses Ermessen könnte durch die
AVWV konkretisiert werden.
§ 18 IV
AufenthG enthält keine Angaben zur Gültigkeitsdauer. Also fallen wir zurück auf § 7 II 1
AufenthG, und es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde die Gültigkeitsdauer zu bestimmen.
Derzeit wird ja den Religionsbeauftragten der Diyanet misstraut, wodurch die Interessenabwägung höchstwahrscheinlich immer zu Lasten des Religionsbeauftragen geht. Man will ggf. durch Nichtverlängerung den Aufenthalt beenden, falls sich herausstellt, dass der Religionsbeauftragter für Erdogan spioniert.
Also ist eine Verlängerung nur um 1 Jahr wahrscheinlich noch vertretbar und somit nicht gerichtlich angreifbar.
KaGe schrieb am 22.10.2017 um 11:31:47:Wäre diese Person denn ein Arbeitnehmer i.S. des Assoziationsabkommens?
In einem früheren Thread hatte ich eher den Eindruck, dass die Religionsbeauftragten als Entsandte kein Teil des regulären deutschen Arbeitsmarkt seien, aufgrund der Dienstpässe ggf. auch nicht dem normalen Aufenthaltsgesetz unterliegen ( § 1 II Nr. 3 AufenthG) und ihre Zahlung auch noch von der Diyanet erfolgt.
Ich würde das daher eher verneinen.