Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ? (Gelesen: 4.939 mal)
Passerati
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 86

48231 Warendorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
48231 Warendorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
14.10.2017 um 10:33:21
 
Sehr geehrte Forenmitglieder.
Thematik ist ein türkischer Religionsbeauftragter.
Die Aufenthaltserlaubnis ist nur gültig mit einer Tätigkeit als Religiionsbeauftragter!
Das Problem ist der gute Mann wurde für einen Zeitraum von 4 Jahren in den Auslandsdienst entsandt, und muss jetzt jedes Jahr einen Antrag auf Verlängerung stellen!
Gibt es keine rechtliche Grundlage für eine mehrjährige Erteilung?
Frage 2.)
Nach der Gebühr zum Aufenthaltsgesetz ist eine Gebühr von 93€ fällig!
Die Höhe der Gebühr wurde doch durch höchstrichterliche Entscheidung eindeutig festgelegt!
Welche Gebührenhöhe ist die Richtige, und mit welcher Grundlage?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.772

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Antwort #1 - 14.10.2017 um 11:01:19
 
Die Vergünstigung gilt doch nur für assoziationsberechtigte Türken. Aber Religionsbeauftragte sind assoziationsberechtigte Türken.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Passerati
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 86

48231 Warendorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
48231 Warendorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Antwort #2 - 14.10.2017 um 11:41:25
 
Also ist ihm nach ARB 1/80 die maximale Verlängerung zu erteilen?
In diesem Falle für die Dauer von 4 Jahren Dienstzeit?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.772

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Antwort #3 - 14.10.2017 um 11:46:19
 
Entschuldigung, ich war in Gedanken. Ich meinte, dass Religionsbeauftragte meiner Meinung nach keine assoziationsberechtigte Türken sind, da diese keine Arbeitnehmer des deutschen Arbeitsmarktes sind. Sie werden ja durch Diyanet bezahlt und können nur Religionsbeauftragte werden.

Der einzige Knackpunkt um eine längere Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, wäre § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Passerati
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 86

48231 Warendorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
48231 Warendorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Antwort #4 - 14.10.2017 um 11:53:02
 
Kannst du mir bitte aus diesem Paragraphen zitieren?
Was ist mit den überhöhten Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis?
Gibt es da eine klare Kante?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.772

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Antwort #5 - 14.10.2017 um 11:58:04
 
§ 7 Abs. 2 AufenthG:

Zitat:
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.


Passerati schrieb am 14.10.2017 um 11:53:02:
Was ist mit den überhöhten Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis?

Da keine Ausübung von Assoziationsrecht vorliegt, gibt es keine Vergünstigung. So lese ich das jedenfalls.

Passerati schrieb am 14.10.2017 um 11:53:02:
Gibt es da eine klare Kante?

Nein.

Die Frage  ist aber wieso es für 6 Monate befristet wird, wenn man sowieso weiß, dass diese Personen regulär 4 Jahre bleiben und dann gehen.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.387

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Antwort #6 - 14.10.2017 um 12:45:01
 
Woher kommen
Aras schrieb am 14.10.2017 um 11:58:04:
6 Monate

??
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.772

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Antwort #7 - 14.10.2017 um 13:44:01
 
Ich glaub ich hab derzeit ziemlich viel Matsch im Hirn. Ich hab irgendwie halbes Jahr gelesen.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Passerati
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 86

48231 Warendorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
48231 Warendorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Antwort #8 - 21.10.2017 um 21:46:41
 
Das siehst du ein bisschen falsch.
Paragraph 7 sagt nur was darüber aus, wie die AE in den nachfolgenden Paragraphen zu erteilen ist.
Dazu musst du dir Absatz 1 durchlesen.
Die AE ist immer zu befristen.
Genauso steht es in Absatz 2.!
Man müsste in seinen Aufenthalt schauen, der geht nach einem Paragraphen!
Nach Paragraph 18. 
Man müsste fragen, ob die nicht für 2 oder 3 Jahre verlängern können...?
Oder wie siehst du die Rechtslage?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
KaGe
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 744

Anne Küste, Germany
Anne Küste
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Antwort #9 - 22.10.2017 um 11:31:47
 
Passerati schrieb am 21.10.2017 um 21:46:41:
Man müsste fragen, ob die nicht für 2 oder 3 Jahre verlängern können...?

Man kann den Antrag schriftlich stellen. Das ist durchaus möglich.

Falls diese Person einen eAT nach § 18 AufenthG hat: Zur Dauer/Befristung der AE findet sich im §18 AufenthG nichts. Ich gehe davon aus,dass § 18 (4a) AufenthG nicht zutrifft.
Wäre diese Person denn ein Arbeitnehmer i.S. des Assoziationsabkommens?
Übt der seine Tätigkeit 4 Jahre lang bei der gleichen Stelle aus?

Findet sich in seiner Entsendung nichts zur Rechtsgrundlage ?

Oder gehts ihm nur um die 93,- p.a.?

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.772

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Antwort #10 - 22.10.2017 um 13:11:57
 
Passerati schrieb am 21.10.2017 um 21:46:41:
Das siehst du ein bisschen falsch.


Meinst du mich?

Wenn ja, dann kann ich das nicht nachvollziehen. § 7 I 1 AufenthG erklärt, dass es einen Aufenthaltstitel namens Aufenthaltserlaubnis gibt, und dass dieser befristet ist. § 7 II 1 AufenthG erläutert (klarstellend?), dass die Befristung an den Aufenthaltszweck gebunden ist und somit eben kein Willkür ausgeübt werden soll sondern dadurch dass es eine Zweckbindung gibt, hat die Ausländerbehörde die Gültigkeitsdauer im pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Dieses Ermessen könnte durch die AVWV konkretisiert werden.

§ 18 IV AufenthG enthält keine Angaben zur Gültigkeitsdauer. Also fallen wir zurück auf § 7 II 1 AufenthG, und es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde die Gültigkeitsdauer zu bestimmen.

Derzeit wird ja den Religionsbeauftragten der Diyanet misstraut, wodurch die Interessenabwägung höchstwahrscheinlich immer zu Lasten des Religionsbeauftragen geht. Man will ggf. durch Nichtverlängerung den Aufenthalt beenden, falls sich herausstellt, dass der Religionsbeauftragter für Erdogan spioniert.

Also ist eine Verlängerung nur um 1 Jahr wahrscheinlich noch vertretbar und somit nicht gerichtlich angreifbar.

KaGe schrieb am 22.10.2017 um 11:31:47:
Wäre diese Person denn ein Arbeitnehmer i.S. des Assoziationsabkommens?


In einem früheren Thread hatte ich eher den Eindruck, dass die Religionsbeauftragten als Entsandte kein Teil des regulären deutschen Arbeitsmarkt seien, aufgrund der Dienstpässe ggf. auch nicht dem normalen Aufenthaltsgesetz unterliegen ( § 1 II Nr. 3 AufenthG) und ihre Zahlung auch noch von der Diyanet erfolgt.

Ich würde das daher eher verneinen.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
fab87
Full Top-Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 398

Malta, Malta
Malta
Malta

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Antwort #11 - 22.10.2017 um 15:14:20
 
Aras schrieb am 22.10.2017 um 13:11:57:
In einem früheren Thread hatte ich eher den Eindruck, dass die Religionsbeauftragten als Entsandte kein Teil des regulären deutschen Arbeitsmarkt seien, aufgrund der Dienstpässe ggf. auch nicht dem normalen Aufenthaltsgesetz unterliegen ( § 1 II Nr. 3 AufenthG) und ihre Zahlung auch noch von der Diyanet erfolgt.


Die Vermutung liegt natürlich nahe. Scheint aber nicht so zu sein, dass die Diyanet Beamte wohl in der Regel eine AE ausgestellt bekommen und eben keine Protokollausweise erhalten. Sie unterliegen also

Die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linken läßt auch mehrmals durchblicken (ohne es allerdings konkret zu benennen), dass AE von den jeweiligen Ausländerbehörden ausgestellt werden bzw. diese zuständig sind und nicht das AA wie bei Protokollausweisen: https://www.google.co.uk/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=3&ved=0ahUKEwigh...
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.772

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Antwort #12 - 22.10.2017 um 15:21:57
 
Dann würde ich an deiner Stelle mal eine AE gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG für ca. 29 € beantragen und das Ergebnis abwarten. Ggf. Feststellungsklage, dass man unter das Assoziationsabkommen fällt bzw. Verpflichtungsklage, dass die AE erteilt wird.

Ich trau mir die rechtliche Beurteilung nicht zu.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Passerati
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 86

48231 Warendorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
48231 Warendorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Antwort #13 - 22.10.2017 um 15:52:33
 
KaGe schrieb am 22.10.2017 um 11:31:47:
Man kann den Antrag schriftlich stellen. Das ist durchaus möglich.

Falls diese Person einen eAT nach § 18 AufenthG hat: Zur Dauer/Befristung der AE findet sich im §18 AufenthG nichts. Ich gehe davon aus,dass § 18 (4a) AufenthG nicht zutrifft.
Wäre diese Person denn ein Arbeitnehmer i.S. des Assoziationsabkommens?
Übt der seine Tätigkeit 4 Jahre lang bei der gleichen Stelle aus?

Findet sich in seiner Entsendung nichts zur Rechtsgrundlage ?

Oder gehts ihm nur um die 93,- p.a.?


Diese Person gehört leider nicht zum assozierungsberechtigten Personenkreis, da er direkt vom türkischen Staat bezahlt wird.
In der beglaubigten Übersetzung steht lediglich, dass er bis zum Tage X.: (5 Jahreszeitraum) in den Auslandsdienst bei der ein und derselben Stelle im Einsatz ist!
Es geht um weit mehr als lediglich die 93€ p.a.!
5× Fingerabdruck hinterlegen= 5× zur ABH fahren a 24km
5× biometrische Lichtbilder abgeben
5× zur ABH fahren den EaT abholen a 24 km
Und zu guter letzt natürlich das liebe Geld 5× 93€
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 22.10.2017 um 16:04:26 von Passerati »  
 
IP gespeichert
 
Passerati
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 86

48231 Warendorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
48231 Warendorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis nach 18 Abs. 4 Satz 1 nur 1 Jahr bei Verlängerung ?
Antwort #14 - 22.10.2017 um 15:59:47
 
Aras schrieb am 22.10.2017 um 13:11:57:
Meinst du mich?

Wenn ja, dann kann ich das nicht nachvollziehen. § 7 I 1 AufenthG erklärt, dass es einen Aufenthaltstitel namens Aufenthaltserlaubnis gibt, und dass dieser befristet ist. § 7 II 1 AufenthG erläutert (klarstellend?), dass die Befristung an den Aufenthaltszweck gebunden ist und somit eben kein Willkür ausgeübt werden soll sondern dadurch dass es eine Zweckbindung gibt, hat die Ausländerbehörde die Gültigkeitsdauer im pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Dieses Ermessen könnte durch die AVWV konkretisiert werden.

§ 18 IV AufenthG enthält keine Angaben zur Gültigkeitsdauer. Also fallen wir zurück auf § 7 II 1 AufenthG, und es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde die Gültigkeitsdauer zu bestimmen.

Derzeit wird ja den Religionsbeauftragten der Diyanet misstraut, wodurch die Interessenabwägung höchstwahrscheinlich immer zu Lasten des Religionsbeauftragen geht. Man will ggf. durch Nichtverlängerung den Aufenthalt beenden, falls sich herausstellt, dass der Religionsbeauftragter für Erdogan spioniert.

Also ist eine Verlängerung nur um 1 Jahr wahrscheinlich noch vertretbar und somit nicht gerichtlich angreifbar.


In einem früheren Thread hatte ich eher den Eindruck, dass die Religionsbeauftragten als Entsandte kein Teil des regulären deutschen Arbeitsmarkt seien, aufgrund der Dienstpässe ggf. auch nicht dem normalen Aufenthaltsgesetz unterliegen ( § 1 II Nr. 3 AufenthG) und ihre Zahlung auch noch von der Diyanet erfolgt.

Ich würde das daher eher verneinen.


Mein Lieblingsforummitglied ARAS natürlich meine ich dich...!
Du hast mir schon sehr viel geholfen.
Danke dir.
Religionsbeauftragte sind leider keine assozierungsberechtigten Türken!
Also bleibt nur § 7 II 1 AufenthG...?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema